mini|Versicherungsbestätigung für einen Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag an der Frontscheibe (Portugal) Eine Kfz-Haftpflichtversicherung, in der Schweiz Motorfahrzeughaftpflichtversicherung, ist der (für Fahrzeuge) gesetzlich vorgeschriebene Teil einer Autoversicherung (Pflichtversicherung), welcher die Schadensersatzansprüche deckt, die einem Dritten durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstehen (Verschulden oder Gefährdungshaftung). Der Schaden kann beispielsweise durch einen Verkehrsunfall entstehen, an dem der Fahrer eines Fahrzeugs des Versicherten die Schuld trägt oder für dessen Folgen er verschuldensunabhängig einzustehen hat.
Das Kraftfahrzeug-Schadensrecht weicht in einigen Punkten vom allgemeinen Schadensersatzrecht ab, da nicht der Fahrer, sondern das Fahrzeug versichert ist.
Entschädigungsleistungen Bei Sachschäden werden die Reparaturkosten und eine je nach Höhe des Schadens und nach Fahrzeugalter unterschiedliche Wertminderung erstattet. Bei technischen oder wirtschaftlichen Totalschäden wird der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes ersetzt. Zusätzlich wird bei Nichtinanspruchnahme eines Mietfahrzeugs der Nutzungsausfall bezahlt. Des Weiteren können mögliche Ummelde- und Abschleppgebühren sowie eine Telefonpauschale geltend gemacht werden. Nicht erstattet wird der zeitliche Aufwand, mit dem sich der Geschädigte mit der Abwicklung des Schadensfalls befasst.
Bei Personenschäden werden Rettungskosten, Heilkosten und Hilfsmittel sowie Rehabilitationsaufwendungen übernommen. Unter bestimmten Voraussetzungen wird auch ein Schmerzensgeld gezahlt.
Vermögensschäden, hierzu gehört beispielsweise ein Verdienstausfall, zählen ebenfalls zu den Entschädigungsleistungen der Kfz-Haftpflichtversicherung.
Als höchster Schadensfall in der Geschichte der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt ein Unfall eines Zuges mit einem auf den Bahngleisen liegengebliebenen Pkw 2001 im englischen Selby; der Zug rammte dadurch einen entgegenkommenden Zug, es wurde ein Schaden von umgerechnet 70 Millionen Euro verursacht. Als teuerster Fall in Deutschland gilt ein Verkehrsunfall 2004, bei dem ein Personenkraftwagen auf der Bundesautobahn 4 gegen einen Tanklaster prallte, der daraufhin von der Wiehltalbrücke stürzte und diese durch Feuer stark beschädigte; der Schaden betrug 32 Millionen Euro.Kfz-Versicherungsvergleich: Tarife für Sie – günstig und leistungsstark . In: Test, 23. März 2021. Stiftung Warentest. Auf Test.de, abgerufen am 23. März 2021. Die über die gesetzliche Mindestdeckungssumme hinausgehende Deckungssumme in der Kfz-Haftpflichtversicherung beträgt bei den deutschen Versicherern im Regelfall (und maximal) 100 Millionen Euro, bei Niedrigpreisprodukten gelegentlich 50 Millionen Euro. Die meisten Versicherer bieten die gesetzliche Mindestdeckungssumme nur noch an, wenn sie Kunden aufgrund des Kontrahierungszwanges versichern müssen.
Situation in einzelnen Ländern In einigen Ländern, darunter Portugal und Thailand, ist eine gekürzte Versicherungsbestätigung für einen Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag an der Frontscheibe von PKWs anzubringen.
Europäische Union Das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsrecht ist in der Europäischen Union weitgehend vereinheitlicht, allerdings weichen die gesetzlich vorgeschriebenen Höchstentschädigungssummen und die Übernahme von bestimmten Kosten, beispielsweise für Mietwagen oder Sachverständige, in den EU-Staaten noch erheblich voneinander ab.
Deutschland Im Fall von nicht ermittelbaren oder nicht versicherten Kfz hilft in Deutschland ein Entschädigungsfonds der deutschen Autoversicherer. Dieser hilft auch Verkehrsopfern bei Unfällen im Ausland in der Funktion als Entschädigungsstelle nach der 4. KH-EG Richtlinie. Die endgültige Schadensabwicklung wird dann im Auftrag der Verkehrsopferhilfe e. V., Berlin, entweder durch in Deutschland zugelassene Autohaftpflichtversicherer oder in Untervollmacht für diese durch Schadenregulierungsbüros durchgeführt.
Für die Abwicklung und Regulierung von Schäden mit einem ausländischen Versicherungsunternehmen in Deutschland ist das Deutsche Büro Grüne Karte e. V. mit Sitz in Berlin zuständig. Seit 2003 ist eine EU-Richtlinie in Kraft, die fordert, dass jede Versicherung in jedem Land der EU einen Repräsentanten (Schadenregulierungsbeauftragter) benennen muss, der Schäden reguliert.
Der Nachweis des Versicherungsschutzes bei der Anmeldung des Fahrzeugs wie auch beim Versichererwechsel erfolgte bis zum 31. Dezember 2002 über die sogenannte Doppelkarte, deren Ausgestaltung im Anhang 1 der Fahrzeugzulassungsverordnung definiert ist. Vom 1. Januar 2003 bis zum 29. Februar 2008 wurde der Nachweis über die sogenannte Versicherungsbestätigungskarte geführt. Das Doppel entfiel, da ein neues teilelektronisches Verfahren eingeführt wurde. Die Zulassungsstellen meldeten die Daten elektronisch an das Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg-Mürwik, das wiederum die Versicherungen auf elektronischem Wege von der Zulassung in Kenntnis setzte.
In Abs. 3 FZV wurde mit Wirkung zum 1. März 2008 festgelegt, dass nunmehr auch die Versicherungsbestätigung elektronisch an die Zulassungsbehörden zu übertragen ist, wenn die Zulassungsbehörde hierfür einen Zugang eingerichtet hat. Diese elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) stellt ab dem 1. März 2008 ein neues, vollständig elektronisches Verfahren zur Zulassung dar. Mittlerweile hat auch die letzte Zulassungsbehörde einen entsprechenden Zugang eingerichtet; damit ist die Einführungsphase dieses Verfahrens beendet und eine papiergebundene Versicherungsbestätigung nicht mehr zulässig. Stattdessen hinterlegen die Versicherungsunternehmen die Daten bei einer Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer (GDV), die dann von den Zulassungsstellen dort abgerufen werden Absatz 2 FZV.. Der Versicherungsnehmer erhält von seinem Versicherer eine siebenstellige VB-Nummer (TAN), anhand derer die Zulassungsbehörde sich dann die Zusage des Haftpflicht-Versicherungsschutzes durch den Datenabruf bei der Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer bestätigen lässt.
Im Gegenzug melden die Versicherungen das Erlöschen des Versicherungsschutzes den jeweils zuständigen Behörden, welche in der Folge gegebenenfalls das Fahrzeug zwangsabmelden oder eine bereits erfolgte Abmeldung bestätigen.
In der Schaden- und Unfallversicherung stellt die Kfz-Versicherung mit 110 Mio. Verträgen die größte Sparte dar.
Rechtliche Grundlagen Schadensersatzpflichtig ist im Regelfall der Fahrer, der einen Unfall schuldhaft verursacht hat. Per Gesetz haftet (in Deutschland gemäß Straßenverkehrsgesetz) nicht nur der Fahrer, sondern auch der Halter (siehe Zulassungsbescheinigung). Da von einem Fahrzeug eine Betriebsgefahr ausgeht, kann auch ohne Verschulden des Fahrers (z. B. geplatzte Ölwanne und Unfälle fremder Fahrzeuge aufgrund der Ölspur) eine Schadenersatzpflicht vorhanden sein (Gefährdungshaftung).
Der Fahrzeughalter ist nach dem Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) verpflichtet, für entsprechenden Versicherungsschutz im Umfang der Mindestdeckungssummen nach PflVG zu sorgen. Ausnahmen von dieser Bestimmung sind in PflVG geregelt. Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt (in Deutschland nach PflVG) ein Kontrahierungszwang, d. h. das Versicherungsunternehmen muss grundsätzlich, aber nur einmalig, einen Antrag auf Kfz-Haftpflichtversicherung annehmen. Ausnahmen von dieser Bestimmung sind in Abs. 4 PflVG geregelt. Weitere Details, insbesondere die Obliegenheiten, die der Versicherer mit den Versicherungsnehmern vereinbaren darf, sind in der Kraftfahrzeugpflichtversicherungs-Verordnung (KfzPflVV) geregelt.
Folgende Schadenarten werden über die Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt:
Personenschäden (Heilungskosten bei Personenschäden/Renten bei Invalidität / Schmerzensgeld) Sachschäden (Reparaturkosten an anderen Fahrzeugen/Objekten (z. B. Leitplanke)) reine Vermögensschäden (z. B. Abschleppkosten)
Eine weitere Besonderheit ist die Regulierungsvollmacht der Kfz-Haftpflichtversicherung: Sie darf Schäden auch gegen den Willen des Versicherungsnehmers regulieren.
Für den Geschädigten ist von Bedeutung, dass er die Kfz-Haftpflichtversicherung direkt auf Schadensersatz in Geld in Anspruch nehmen kann ( Abs. 1 Nr. 1 VVG). Er vermeidet hierdurch, seine Ansprüche gegen den Fahrer oder Halter geltend machen zu müssen und trotz juristischem Erfolg bei deren Zahlungsunfähigkeit leer auszugehen. Dennoch werden in der Regel in gerichtlichen Auseinandersetzungen die Versicherung, der Halter und der Fahrer gleichzeitig in Anspruch genommen. Dies hat prozesstaktische Gründe: Beispielsweise kann der als Anspruchsgegner beklagte Fahrer hierdurch nicht mehr als Zeuge auftreten.
Beitragsgestaltung PKW Das Versicherungsunternehmen ist in seiner Beitragsgestaltung weitestgehend frei. Es gibt im Vergleich der Versicherungsunternehmen untereinander deutliche Preisunterschiede.
Auf den Beitrag der Kfz-Haftpflichtversicherung wird ein sogenannter Schadenfreiheitsrabatt angerechnet. So reduziert sich durch das SFR-System (entspricht der Bonus-Malus-Regelung in Österreich) durch schadenfreien Verlauf die Versicherungsprämie um bis zu 70 % (in Österreich um bis 50 %). Bei besonderer Schadenhäufigkeit wird in Österreich ein Zuschlag bis zu 200 % auf die Normalprämie berechnet. In Deutschland kann ein Schaden oder auch mehrere Schäden in eine sogenannte Schadenklasse führen (siehe Schadenfreiheitsklasse und die Schadenklasse). Schadenfreie Jahre werden in Kfz-Versicherungsverträgen mit „SF“ abgekürzt. Wird auf denselben Versicherungsnehmer ein weiteres Fahrzeug versichert, kommt eine Zweitwagenversicherung mit einem günstigeren SFR zur Verwendung. Allerdings machen die meisten Versicherer die bessere Einstufung von einer ausschließlichen Nutzung durch den Versicherungsnehmer und/oder Partner abhängig. Weiterhin kommen auch Einschränkungen bezüglich der jährlichen Kilometerleistung oder bezüglich des Alters des Nutzers zur Anwendung.
Die Tarifmerkmale werden aus statistischen Daten ermittelt: Haftpflicht-Typklasse des Fahrzeuges (Schadenhäufigkeit und durchschnittliche Schadenhöhe) Vollkasko-Typklasse des Fahrzeuges (Reparaturkosten eines bestimmten Fahrzeugmodells) Teilkasko-Typklasse des Fahrzeuges (Schadenfrequenz von z. B. Teile- und Totalentwendung eines bestimmten Fahrzeugmodells und durchschnittliche Schadenhöhe) Regionalklasse des Zulassungsortes (Schadenhäufigkeit in einem regional begrenzten Gebiet)
Die Deregulierung des deutschen Versicherungsmarktes hat ab 1994 darüber hinaus zur Verwendung von zahlreichen weiteren Merkmalen geführt. Die Versicherer differenzieren teilweise über die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) gelieferten Daten und/oder aufgrund eigener Daten oder Ergebnissen aus sogenannten Datenpools (Untersuchung von statistischen Daten, die mehrere Versicherer zur Auswertung zur Verfügung stellen), hinaus.
Beispiele für sogenannte weiche Tarifmerkmale können sein: Alter des Versicherungsnehmers (VN)/der Fahrer Zeitraum seit Ausstellung der Fahrerlaubnis des Versicherungsnehmers und/oder des Fahrers Alter des Fahrzeuges bei Zulassung auf den Versicherungsnehmer, Zeitwert und/oder Neuwert des Fahrzeuges z. B. bei Wohnmobilen Regelmäßiger Abstellplatz des Fahrzeuges. Selbstgenutztes Wohneigentum, bessere Überprüfung der „Datenwahrheit“ Beruf des Versicherungsnehmers – Besondere Tarife für Angehörige des öffentlichen Dienstes Jährliche Fahrleistung („Wenigfahrertarif“ / „Vielfahrertarif“) Einschränkung auf bestimmte Fahrer bzw. auf geringstes oder höchstes Alter im Haushalt lebende Kinder (im Regelfall, sofern jünger als 16 Jahre) Eintragungen im Fahreignungsregister in Flensburg (Punktestand) Weitere Versicherungen bei demselben Versicherer (so genannter „Kombi-Rabatt“) Weitere Kraftfahrzeuge vorhanden?