Eine Gebühr ist das von einem Wirtschaftssubjekt zu zahlende Entgelt für eine in Anspruch genommene Dienstleistung.

Etymologie Der Wortursprung geht auf das althochdeutsche „giburt“ aus dem Jahre 790 zurück, das so viel bedeutete wie „Geschehen, Ereignis, Geschick“.Gerhard Köbler: Etymologisches Rechtswörterbuch. 1995, S. 145. 1376 tauchte das Wort („gebuern“) mit heutigem Begriffsinhalt erstmals in Breslau auf,Georg Korn: Breslauer Urkundenbuch. 1870, S. 246. die heutige Schreibweise fand sich erstmals 1615.Ludwig Samuel von Tscharner: Das Statuarrecht des Simmentales (bis 1798). 1914, S. 102. Die Gebührnis mit gleicher Bedeutung erschien erstmals 1556. Das Verb „gebühren“ benutzt die Gesetzessprache im Sinne von „beanspruchen“: „Ist die Handlung, für welche die Belohnung ausgesetzt ist, mehrmals vorgenommen worden, so gebührt die Belohnung demjenigen, welcher die Handlung zuerst vorgenommen hat“ ( Abs. 1 BGB). „Gebührender Abstand“ ist ein ausreichender Abstand.

Allgemeines Gebühren werden häufig mit der öffentlichen Hand assoziiert und deshalb als ein Entgelt für die von einem einzelnen Wirtschaftssubjekt in Anspruch genommene staatliche Dienstleistung angesehen.Ute Sacksofsky, Umweltschutz durch nicht-steuerliche Abgaben. 2000, S. 89. Gebührenpflichtige Wirtschaftssubjekte können Privatpersonen, Unternehmen oder sonstige Personenvereinigungen sein. Häufig werden Gebühren in der Finanzwissenschaft als Spezialfall der Steuern angesehen.Peter Bohley: Gebühren und Beiträge. 1977, S. 62 ff. Andererseits ist die Gebühr zu verstehen als „Abgabe, die für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen zu entrichten ist und deren Höhe sich nach politischen Zielen unter Berücksichtigung der Nachfragestruktur richtet“.Karl-Heinrich Hansmeyer, Dietrich Fürst: Die Gebühren. 1968, S. 34. Eine präzise Legaldefinition liefert § 4 Abs. 2 KAG NRW: „Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung – Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit – der Verwaltung (Verwaltungsgebühren) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen (Benutzungsgebühren) erhoben werden.“

Allerdings ist der Gebührenbegriff nicht auf die öffentliche Verwaltung beschränkt, denn Gebühren werden auch in weiten Bereichen der Privatwirtschaft berechnet.

Gebühren in der öffentlichen Verwaltung mini|450px|Gebühren im System der öffentlich-rechtlichen Lasten Zusammen mit den Steuern, Beiträgen und Zinsen sind öffentliche Gebühren ein Teil der öffentlichen Abgaben.Peter Bohley: Die öffentliche Finanzierung. 2003, S. 9. In der öffentlichen Verwaltung spielen Gebühren eine große Rolle, weil sie den Preis für eine erbrachte Dienstleistung darstellen. Ihre Rechtsgrundlage findet sich in zahlreichen Rechtsnormen. „Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken“.BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979, Az.: 2 BvL 5/76 = , 226 Dem zitierten Urteil zufolge ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, mit einer Gebührenregelung neben der Kostendeckung auch das Ziel anzustreben, einer leichtfertigen oder gar missbräuchlichen Einlegung von Rechtsbehelfen entgegenzuwirken.

Gesetzliche Regelung mini|Halbierte „Gebühren-Marke“ des Magistrats der Stadt Celle auf einer Radfahrkarte von 1920 Die formelle Berechtigung zur Erhebung von Gebühren und Auslagen für öffentliche Leistungen ergibt sich aus Abs. 1 BGebG oder den entsprechenden Landesgebührengesetzen. Gebühren sind als Gegenleistung für eine „durch besondere Inanspruchnahme der Verwaltung ausgelöste besondere Leistung des Abgabengläubigers zu erbringen“ (§ 1 Abs. 1 BGebG in Verbindung mit Abs. 1 AO)., 251 Gebühren sind nach der Legaldefinition des BGebG öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die der Gebührengläubiger vom Gebührenschuldner für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhebt ( Abs. 4 BGebG). Gebühren sollen die den Behörden bei der Erbringung der Dienstleistung entstandenen Kosten ganz oder teilweise decken. Nach Rechtsprechung und herrschender Meinung genießt das Kostendeckungsprinzip jedoch keinen Verfassungsrang.BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998, Az.: 1 BvR 178/97 = , 345 Eine Gebühr ist dem BVerfG zufolge eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme einseitig auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.BVerfG, Urteil vom 6. Februar 1979, Az.: 2 BvL 5/76 = ; EuGRZ 1979, 442

Der Grundsatz der Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) gilt auch im BGebG und besagt, dass neben dem berechtigten Interesse der Allgemeinheit auf Kostenerstattung für individuell abgegebene staatliche Leistungen auch der wirtschaftliche Wert oder sonstige Nutzen, den der Leistungsempfänger erhält, in angemessener Weise berücksichtigt wird. Zwischen beiden Interessen ist ein ausgewogenes Verhältnis herzustellen.

Nach Abs. 1 bis 3 BGebG sind Gebührensätze deshalb so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen oder dem sonstigen Nutzen der Leistung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht (Äquivalenzprinzip). Es ist daher zur Festsetzung von Gebühren zwingend notwendig, den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand, der durch eine Amtshandlung entsteht, zu ermitteln und den durchschnittlichen Wert bzw. Nutzen oder die Bedeutung der Amtshandlung für den Leistungsempfänger abzuschätzen. Beide Größen, Verwaltungsaufwand und wirtschaftlicher Wert bzw. Nutzen der Amtshandlung für den Empfänger, sind bei der Gebührenfestsetzung zu berücksichtigen und in ein angemessenes Verhältnis zu setzen.

Die abzuleitenden Gebühren lassen sich – bezogen auf ihren Beitrag zu den Kosten der Verwaltung – in folgende Kategorien unterteilen: kostenunterdeckende Gebühren, kostendeckende Gebühren (Kostendeckungsprinzip) und kostenüberdeckende Gebühren. Vorgaben zur Ermittlung der kostendeckenden Gebühr nach dem Bundesgebührengesetz enthält die Allgemeine Gebührenverordnung der Bundesregierung. Zudem müssen die verschiedenen Bundesministerien bis zum 1. Oktober 2021 ihre Besonderen Gebührenverordnungen erlassen, in den fachspezifische Gebührentatbestände gebündelt werden sollen. Das BMI hat als erstes Bundesressort seine Besondere Gebührenverordnung zum 1. Oktober 2019 als Leitbild erlassen. Die Berechnung der Gebührensätze erfolgte durch das Statistische Bundesamt.

Im Rahmen des Äquivalenzprinzips sollte grundsätzlich gelten, dass bei begünstigenden Amtshandlungen Aufschläge erhoben werden. Unter einer begünstigenden Amtshandlung können alle diejenigen öffentlichen Leistungen verstanden werden, die dem Leistungsempfänger die Wahrnehmung eines rechtlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Vorteils ermöglichen. Die öffentliche Leistung wirkt auch dann begünstigend, wenn sie die Wahrscheinlichkeit des Eintritts möglicher Nachteile mindert. Nicht-begünstigende Amtshandlungen sind entweder gegen kostendeckende Gebühren zu erbringen oder können, wenn die Amtshandlung im hauptsächlichen Interesse des Staates liegt, gegen kostenunterdeckende Gebühren abgegeben werden. Das Kostendeckungsprinzip ist in Abs. 1 Satz 1 BGebG umschrieben. Es ist im Gegensatz zum generell geltenden Äquivalenzprinzip ein nachrangiger Grundsatz, der nur kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung gilt. Er stellt damit eine vom Gesetzgeber besonders vorzugebende Gebührengestaltung dar. Aus Gründen der Billigkeit oder im öffentlichen Interesse sind Gebührenermäßigungen und Befreiungen zulässig (§ 9 Abs. 4 und Abs. 5 BGebG).

Gebührensätze Das Bundesgebührengesetz kennt drei verschiedene Gebührenarten ( BGebG): feste Sätze (Festgebühren), Gebühren nach Zeitaufwand (Zeitgebühren), Rahmensätze (Rahmengebühren). Bei festen Sätzen ist ein Betrag für eine bestimmte Amtshandlung festzulegen, der von den Behörden für die Amtshandlung zu erheben ist (z. B.: Ausstellen einer Erlaubnis 50 €). Dabei ist es auch zulässig, den festen Satz nicht nur auf eine abgeschlossene Amtshandlung zu beziehen, sondern er kann auch aufwandsbezogen formuliert werden (z. B.: 15 € / Arbeitsstunde). Rahmensätze (Rahmengebühren) sind durch einen Mindest- und einen Höchstbetrag gekennzeichnet (z. B.: Erteilung einer Betriebserlaubnis 2.000 € bis 50.000 €). Die konkrete Gebühr ist in jedem Einzelfall nach Ermessen und unter Beachtung der Vorgabe des Abs. 2 BGebG von der Behörde festzusetzen. Rahmensätze kommen dann zur Anwendung, wenn die nach dem Äquivalenzprinzip festzusetzende Gebühr für eine Amtshandlung aufgrund eines unterschiedlichen Aufwandes bei der Verwaltung oder des wirtschaftlichen Wertes für einzelne Leistungsempfänger erheblich schwanken kann.

Arten Es gibt folgende Arten von Gebühren:Kompakt-Lexikon Finanzwissenschaft. Springer Fachmedien, Wiesbaden 2013, S. 85. Nach der Leistungsart: Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung (beispielsweise Abwassergebühr), Verwaltungsgebühren für die Amtshandlung einer Behörde (Gebühr für die Erteilung einer Baugenehmigung); Verwirklichung des Kostendeckungsprinzips: Gebühren mit Kostenbeitragscharakter (etwa Studiengebühr), Gebühren mit Gewinnergebnis (etwa bei der Meldebehörde nach einer Erleichterung des Auslandsreiseverkehrs); Gebühren nach Verwaltungsart: Gebühren im Gerichtswesen (Gerichtskosten), Gesundheitswesen (Rezeptgebühr), Schulen (Schulgeld), Transportwesen (Maut), Verkehrswesen (Parkgebühr) oder sonstige Verwaltung (Standesamtsgebühr). Für das Sozialverwaltungsverfahren und den Sozialdatenschutz werden nach Abs. 1 SGB X keine Gebühren und Auslagen erhoben.

Auch zahlreiche verwaltungsrechtliche Spezialgesetze beinhalten Gebühren wie das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch ( LFGB) oder das Tiergesundheitsgesetz ( TierGesG).

Kommunale Gebühren Kommunale Gebühren müssen durch eine Gebührensatzung festgelegt sein, um rechtmäßig zu sein; diese Satzung wiederum basiert auf einem Landesgesetz (Kommunalabgabengesetz). Manche Verwaltungen verwenden noch heute gummierte Gebührenmarken; diese werden vom Zahlungspflichtigen mit „richtigem“ Geld erworben und als Zahlungsnachweis auf die entsprechenden Dokumente geklebt.

Abgrenzung zu anderen öffentlichen Entgelten Gebühren werden für die tatsächliche Inanspruchnahme einer Leistung erhoben, Beiträge dagegen für das Angebot einer staatlichen Leitung unabhängig davon, ob der Einzelne diese Leistung auch tatsächlich nutzt. Beispielsweise wird in Deutschland seit 2013 keine Rundfunkgebühr mehr erhoben, sondern ein Rundfunkbeitrag.Rundfunkbeitrag ist rechtens. Die Welt, 18. März 2016. Der Rundfunkbeitrag ist auch von Personen zu zahlen, die von der Möglichkeit, Rundfunk zu empfangen, keinen Gebrauch machen.

Beabsichtigter Nebeneffekt von Gebühren kann sein, durch ihre Erhebung die unnötige oder unmäßige Benutzung öffentlicher Einrichtungen zu hemmen.

Steuern sind Geldleistungen, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen. Sie werden nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Erzielung von staatlichen Einnahmen allen auferlegt, die einer gesetzlich geregelten Leistungspflicht (Steuerpflicht) unterfallen. Die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein ( AO).

Sonderabgaben werden dagegen von vornherein zu einem bestimmten Zweck von einer bestimmten Personengruppe erhoben. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ermöglicht dem Staat die Erhebung, denn Sonderabgaben sind neben Steuern, Gebühren und Beiträgen nicht „schlechthin unzulässig“. LS 2.

Gebühren in der Privatwirtschaft