mini|Doppelbildnis des Kurfürsten Johann Wilhelm von der Pfalz und seiner Gemahlin Anna Maria Luisa de’ Medici – Darstellung der Ebenbürtigkeit des Kurfürsten Johann Wilhelm von der Pfalz mit seiner Gattin Anna Maria Luisa de’ Medici in einem Herrscherbild Ebenbürtigkeit bezeichnet die Standesgleichheit der Geburt nach.
Ebenbürtigkeit im europäischen Adelsrecht Ebenbürtigkeit galt früher beim Adel rechtlich als Bedingung einer standesgemäßen Ehe. Ebenbürtigkeit lag nicht vor bei Ehen zwischen Adeligen und Nichtadeligen, in manchen Fällen aber auch nicht bei Ehen zwischen Angehörigen des hohen Adels und des niederen Adels und sogar bei Heiraten zwischen verschiedenen Rangstufen des hohen Adels. Ehen, die diesen Regeln nicht entsprachen, wurden als Missheirat oder Mesalliance bezeichnet, rechtlich als Ehe zur linken Hand oder morganatische Ehe.
Die Maßstäbe dafür, wer als ebenbürtig angesehen wurde und wer nicht, waren in einzelnen Ländern, auch je nach historischer Epoche und in den beteiligten Familien unterschiedlich, siehe hierzu im Einzelnen die Darstellung der drei Abteilungen der fürstlichen Häuser im Artikel Hochadel. So waren die Standesschranken in Deutschland sehr viel höher als z. B. in England, wo die Heirat zwischen Angehörigen des Königshauses und Familien mit Peersrang oder auch zwischen den Peers und den Spitzen des Bürgertums zu keinen Rechtsnachteilen führte. Ein Beispiel für das gegenteilige Extrem war die Familie Habsburg, die als ebenbürtig nur solche Mitglieder des Hochadels anerkannte, die regierenden königlichen oder herzoglichen Häusern entstammten, nicht aber vormals regierenden oder rein titularfürstlichen Häusern. Mittels der sogenannten Adelsprobe konnte über die rein patrilineare Abstammung (Abstammung im Mannesstamm) hinaus auch die vollständige Genealogie einer Person ermittelt werden. Aufgrund der patriarchalischen Familien- und Gesellschaftsstrukturen war der unebenbürtige Teil in der weit überwiegenden Zahl aller Fälle die Frau, weil Männer bisweilen ihre Wahlfreiheit bei der Eheschließung auch entgegen den Ebenbürtigkeitsvorschriften durchsetzen konnten, freilich mit Konsequenzen, was für Frauen von vornherein undenkbar erschien, da sie dem Befehl ihrer Väter auch in Ehefragen zu gehorchen hatten.So hatte Marie-Louise von Österreich auf Befehl ihres Vaters Napoleon I. zu heiraten, der allerdings aus nicht-ebenbürtiger Familie stammte, jedoch den Rang eines regierenden Monarchen erlangt hatte. Als sie 1821 den aus vormals regierendem Grafenhaus stammenden Adam Albert von Neipperg ehelichte, galt die Ehe als morganatisch und die Kinder erhielten 1864 den Titel Fürsten von Montenuovo.
Rechtliche und wirtschaftliche Folgen Eine standesgemäße Ehe war Voraussetzung dafür, dass gemeinsame Kinder den Stand und die damit verbundenen Rechte des Vaters erhielten (Succession). Dazu zählte bei regierenden Häusern die Thronfolge und im übrigen Adel die Erbberechtigung oder die Nutznießung an gebundenem Vermögen (Stamm- oder Hausvermögen, Fideikommiss) und Lehnsgütern. Die Frau blieb in einer nichtebenbürtigen Ehe ebenfalls vom Stand des Ehegatten ausgeschlossen. Sowohl die Frau als auch die Kinder einer nichtebenbürtigen Ehe hatten nur diejenigen vermögensrechtlichen Ansprüche an die Hinterlassenschaft des Vaters, die von der Voraussetzung der Ebenbürtigkeit unabhängig waren, also nicht gebundenes Grund- oder Geldvermögen. Solches war aber aufgrund der üblichen Enterbung selten vorhanden, auch hatten Mann und Kinder keinen Anspruch auf Apanage (in Form von zugeteilten Paragiengütern, regelmäßigen Geldzahlungen oder zumindest durch freie Kost und Logis auf Familienbesitzungen), morganatische Witwen keinen Anspruch auf das standesgemäße Wittum aus dem Dynastievermögen. Dies alles wirkte durch Jahrhunderte hindurch als entscheidendes Mittel der Disziplinierung, da für den Fall unebenbürtiger Eheschließungen den Betreffenden – bei fehlendem Erbe und fehlender Apanagierung, ferner weitgehend verschlossenen Berufswegen (außer dem Militär- oder Verwaltungsdienst, notfalls im Ausland) – faktisch der Entzug der materiellen Lebensgrundlage drohte.
Historische Entwicklung Als sich im Mittelalter die ständische Ordnung stärker ausdifferenzierte, setzte sich das Prinzip durch, dass bei einer Ehe, in der die Partner unterschiedlichen Ständen angehörten, die Kinder der „ärgern Hand“, d. h. dem jeweils niedereren Stand folgten. Dieser „Mangel“ konnte im Einzelfall mittels einer Standeserhöhung durch den Kaiser oder einen Landesherrn behoben werden.
Unterschieden wurde in Deutschland zwischen niederem Adel (Ritterschaft), Grafenstand und Fürstenstand (Hochadel), deren Umgang mit der Ebenbürtigkeit sich auch unterschiedlich entwickelte. Am längsten hielt der Hochadel daran fest.
Niederer Adel Deutschland und Österreich Kinder aus unebenbürtigen Ehen des niederen deutschen und österreichischen Adels bis einschließlich zum GrafenDie Grafen gehörten nur zu einem kleinen Teil zu den hochadligen Standesherren fürstlichen Ranges (und zwar nur die einst reichsunmittelbaren mit Sitz und Stimme im Reichsfürstenrat des Reichstags des bis 1806 bestehenden Heiligen Römischen Reichs) und zählen daher in aller Regel – wie die Freiherren und die Masse des untitulierten, einfachen „von“-Adels – nicht zum Hochadel, sondern zum niederen Adel („Niederadel“). gehörten – allerdings unter der Voraussetzung einer Genehmigung durch den Landesherrn – zumeist dem Adel an, uneheliche Kinder, sogenannte Bastarde, jedoch nur sehr selten, und zwar wenn sie durch Adelsbrief ausdrücklich geadelt wurden. (Gelegentlich führten sie jedoch den Namen des Vaters mit von-Prädikat, ohne dass sie in den Adel aufgenommen waren.)
Mit dem schrittweise erfolgenden Verlust der Adelsprivilegien seit dem Ende des 18. Jahrhunderts wurden zunächst bei Heiraten des niederen Adels die bürgerlichen Rechtsregeln angewandt, so dass bei Heiraten zwischen adligen Männern und nichtadligen Frauen diese und ihre gemeinsamen Nachkommen den Stand des Mannes erlangten. In Preußen wurden die Ebenbürtigkeitsvorschriften des Allgemeinen Preußischen Landrechts von 1794 (II, 1, §§ 30–33), die Ehen zwischen Adligen und „Weibspersonen aus dem Bauer- oder geringerem Bürgerstande“ regelten, 1854 ganz aufgehoben. Das Beharren auf ebenbürtigen Ehepartnern wurde so ausschließlich zu einer Sache des Sozialprestiges, hatte aber keine rechtliche Bedeutung mehr. Auch die ökonomische Entwicklung spielte beim Wandel der sozialen Normen eine Rolle: Je mehr die agrarischen Gutswirtschaften in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerieten, umso akzeptabler erschien die Hochzeit mit einer reichen Erbin aus angesehener bürgerlicher Familie als Möglichkeit, sich finanziell zu sanieren. Trotz des auch in Adelskreisen damals verbreiteten Antisemitismussiehe z. B.: Stephan Malinowski: Vom König zum Führer. Sozialer Niedergang und politische Radikalisierung im deutschen Adel zwischen Kaiserreich und NS-Staat, Akademie Verlag Berlin, 3. Aufl. 2003 (Elitenwandel in der Moderne, Band 4), S. 157 ff.; Heinz Reif: Adel im 19. und 20. Jahrhundert, Oldenbourg, München, 2. Aufl. 2012 (Enzyklopädie deutscher Geschichte, Band 55), S. 49. kamen schließlich auch Frauen aus assimilierten jüdischen Familien als Ehepartner in Betracht.
Europa Auch im niederen Adel anderer europäischer Staaten war die Entwicklung ähnlich. Bis heute sind Eheschließungen mit „Standesgenossen“ verbreitet.
Für die Entwicklung im Vereinigten Königreich: siehe den Hauptartikel Gentry.
Hoher Adel Anders verlief die Entwicklung beim hohen Adel. Bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts waren Eheschließungen der regierenden Familien nach politischen oder dynastischen Gesichtspunkten nicht nur allgemein üblich, sondern in den Hausgesetzen war die Ebenbürtigkeit der Eheschließungen vorgeschrieben. Diese waren auch wichtige diplomatische und machtpolitische Instrumente. So heiratete etwa 1252 der böhmische König Ottokar II. Přemysl nach dem Tod des letzten österreichisch-steiermärkischen Herzogs aus dem Hause der Babenberger dessen Schwester Margarete, die mit 47 Jahren älter als sein eigener Vater war, und konnte so seinen Machtbereich vom Erzgebirge zeitweise bis zur Adria ausdehnen. Die Ehe blieb kinderlos und 1261 ließ er sich scheiden und heiratete die 16-jährige Kunigunde von Halitsch, die ihm Ansprüche auf die ungarische Krone eintragen sollte und etliche Kinder gebar.
Die Mitglieder der regierenden Häuser Europas gerieten durch die im Laufe der Jahrhunderte geschlossenen Ehen untereinander in schwer überschaubare Verwandtschaftsbeziehungen, die auf höchster Ebene – bisweilen erst Generationen später – auch zu überraschenden Wechseln der europäischen Machtkonstellationen führen konnten (etwa der Thronfolge des Hauses Hannover in Großbritannien 1714 oder des Hauses Bourbon in Spanien ebenfalls 1714, nach dem Spanischen Erbfolgekrieg). Infolge der territorialen Zersplitterung des Heiligen Römischen Reiches war hier die Zahl von Geschlechtern des hohen Adels besonders hoch, was die Auswahl potentieller Ehepartner erweiterte. Auch die regierenden Reichsfürsten oder Reichsgrafen konnten auf dem Erbweg Territorien hinzugewinnen. Vor allem hing das Prestige eines Hauses bei den anderen Höfen und unter den Standesgenossen davon ab und somit auch die Heiratsoptionen der nächsten Generation. Einzelfälle nicht-ebenbürtiger Eheschließungen wurden je nach Epoche und Region unterschiedlich behandelt, wie die Schicksale von Agnes Bernauer, Eleonore d’Olbreuse, Anna Plochl oder Sophie ChotekMit dem Ehemann der Gräfin Sophie Chotek, dem österreichischen Thronfolger Franz Ferdinand, musste der Kaiser Franz Joseph I., der seinen Neffen nicht schätzte, einen Kompromiss erzielen, da die strengen Ebenbürtigkeitsregeln der Habsburger nur für das Kaisertum Österreich galten, sich aber kaum auf die historischen Wahlmonarchien des Königreichs Böhmen und des Königreichs Ungarn anwenden ließen, welche in ihrer Geschichte bereits lokale Magnaten wie Georg von Podiebrad oder Matthias Corvinus zu Königen gewählt hatten; auch Sophie Chotek entstammte einer vergleichbaren böhmischen Magnatenfamilie. Ihr Mann hätte sich also mit einiger Aussicht auf Erfolg den dortigen Parlamenten zur Wahl stellen können, ebenso ihr ältester Sohn. Die konsequente Anwendung der Ebenbürtigkeitsregeln des Habsburger Hausgesetzes hätte also zum Auseinanderbrechen Österreich-Ungarns führen können, was den Nationalisten dieser Länder sehr zupass gekommen wäre. In dem Kompromiss verzichtete Franz Ferdinand zwar für seine Kinder aus morganatischer Ehe, nicht aber für sich selbst auf die Throne. Hätte er diesen Verzicht im Falle seiner Thronbesteigung als Kaiser widerrufen, wäre eine Verfassungskrise bzw. ein Thronfolgestreit mit den Kindern seines Bruders Erzherzog Otto die Folge gewesen. zeigen.