Als Schulleistung wird das intellektuelle, physische und künstlerische Lernergebnis nach Aneignung eines schulischen Lernstoffes bezeichnet. Auftrag der Schulen ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie das Erlernen des selbstständigen Denkens und Handelns. Dies beinhaltet auch das Üben und Anwenden der vermittelten Inhalte sowie das Aneignen von sozialen Kompetenzen. Die Leistungsbewertung wird meist durch Noten, die sich innerhalb verschiedener Skalen bewegen oder durch Leistungsbeschreibungen ausgedrückt. Die ebenfalls im Auftragskanon der Schulen verankerte Vermittlung von Werten und Wertvorstellungen, wie sie im Gesetz. Wertvorstellungen werden entsprechend zwar gefördert, aber nicht benotet.
Rechtliche Vorschriften Deutschland In Deutschland fällt die Regelung der Leistungsbeurteilung, als Teil des Schulrechts, in die Kompetenz der Bundesländer. Noten werden im jeweiligen Fach durch die unterrichtende Lehrkraft anhand der bewerteten Leistungen unter Beachtung des pädagogischen Ermessensspielraumes ermittelt. Die rein arithmetische Notenberechnung wird der Vielfalt der Schüler nicht gerecht und ist in einigen Bundesländern ausdrücklich unerwünscht.
Grundsätzlich wird zwischen schriftlichen Leistungen und sonstigen Leistungen unterschieden. Schriftliche Leistungen werden durch eine vorgegebene Anzahl angekündigter Klassenarbeiten oder Klausuren erhoben. Sonstige Leistungen umfassen die mündliche Mitarbeit im Unterricht sowie alle anderen fachbezogenen Leistungen, wie z. B. Referate, Projektarbeiten etc. Auch unangekündigte schriftliche und mündliche Leistungsüberprüfungen zählen zu den sonstigen Leistungen. Hausaufgaben dürfen in Deutschland nicht bewertet werden.
Aufgrund der Pflicht des Schülers zum Leistungsnachweis werden verweigerte Leistungen als ungenügend bewertet. Bei Minderleistungen in mehreren Fächern ist der Lernerfolg in der nächsthöheren Klassenstufe nicht gesichert, und das Schuljahr muss in der Regel wiederholt werden.
Jedes Bundesland ist befugt, seine eigenen Richtlinien, Verordnungen und Gesetze bezüglich der Leistungsfeststellung zu treffen. Entsprechend unterschiedlich wurde dies auch geregelt:
Baden-Württemberg In Baden-Württemberg finden sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für Leistungsfeststellungen in der Verordnung des Kultusministeriums über die Notenbildung (Notenbildungsverordnung).Verordnung des Kultusministeriums über die Notenbildung (Notenbildungsverordnung , NVO) vom 5. Mai 1983, auf landesrecht-bw.de, abgerufen am 7. Januar 2025
Bayern In Bayern werden die Rahmenbedingungen für die Kriterien und Verfahren der Leistungsfeststellung und -bewertung in Artikel 52 des bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) festgelegt. Eine detaillierte Festlegung erfolgt aber nicht wie in Hessen in Form einer generellen Verordnung über die Schulverhältnisse, sondern über separate Verordnungen für jede Schulart (Art. 52 Abs. 1 Satz 2), beispielsweise durch die Schulordnung für Gymnasien in Bayern (GSO).
Der Artikel 52 BayEUG sieht des Weiteren folgende Rahmenbedingungen vor: Leistungsnachweise sind in „angemessenen Abständen“ durchzuführen (Abs. 1, Satz 1) je nach Art des Fachs sind schriftliche, mündliche oder praktische Leistungen zu erbringen (Abs. 1, Satz 1) die Art und Weise der Leistungserhebung ist den Schülern vorher bekannt zu geben (Abs. 1, Satz 3) die Notenstufe ist samt einer Begründung bekanntzugeben (Abs. 1, Satz 3) Leistungsnachweise dienen der Leistungsbewertung und als Beratungsgrundlage (Abs. 1, Satz 4) die Notenstufen 1 (sehr gut) bis 6 (ungenügend) sind festgelegt. Die Schulordnungen können Ausnahmen festlegen (Abs. 2) „Unter Berücksichtigung der einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen werden Zeugnisse erteilt“ (Abs. 3, Satz 1)
Die Überprüfung der Korrektur des Fachlehrers durch den jeweiligen Fachbetreuer wird als Respizienz bezeichnet.
Hessen In Hessen enthält des Schulgesetzes sehr allgemeingefasste Rahmenbedingungen und ermächtigt das Kultusministerium, die Kriterien und Verfahren der Leistungsfeststellung und -bewertung durch Rechtsverordnung zu regeln, was in (Fünfter Teil: Kriterien und Verfahren der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung) der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses geschehen ist. Diesen Normen zufolge soll die Leistungsfeststellung und -bewertung die im Unterricht vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten zum Maß nehmen; sich stützen auf Beobachtungen im Unterricht und mündliche, schriftliche und ggf. praktische Leistungskontrollen; sich auf die gesamte Lernentwicklung der Schüler beziehen; sowohl die fachlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als auch die Leistungsbereitschaft und das Verhalten der Schüler darstellen; den Verlauf der Lernentwicklung berücksichtigen.
Sie soll: im Dienst der individuellen Leistungserziehung stehen; und Schülern eine ermutigende Perspektive für die weitere Entwicklung eröffnen. Diese umfangreiche Rechtsvorschrift spiegelt die pädagogisch und gesellschaftlich vielschichtigen Funktionen von Schulnoten wider.
Zur Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens siehe Kopfnoten.
Während Lehrkräfte in der Bewertung mündlicher und praktischer Leistungen weitgehend pädagogische Freiheit genießen, unterliegen schriftliche Leistungskontrollen detaillierten Rechtsvorschriften. Siehe dazu Schriftlicher Leistungsnachweis in der Schule.
Zu Beginn eines Schuljahres sollen Schüler und ihre Eltern informiert werden, nach welchen Gesichtspunkten die Leistungsbewertung erfolgt. Vor den Zeugniskonferenzen sollen die Noten vom Fachlehrpersonal begründet werden. Darüber hinaus sind die Schüler mindestens einmal im Halbjahr über ihren mündlichen Leistungsstand zu unterrichten.
Niedersachsen In Niedersachsen werden die Bestimmungen zu Leistungsmessung und Leistungsbeurteilung in verschiedenen Erlassen geregelt, teilweise mit Bezug zur einzelnen Schulform (wie etwa in „Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums“, Abschnitt 6.) sowie in allgemeingültigen Erlassen, insbesondere in „Zeugnisse in den allgemeinbildenden Schulen“, Abschnitt 3. und „Schriftliche Arbeiten in den allgemeinbildenden Schulen“.Schure 83201.
Leistungsbeurteilung findet statt auf der Grundlage von Beobachtungen im Unterricht sowie von mündlichen, schriftlichen (Klassenarbeiten; Klausuren) und anderen fachspezifischen Lernkontrollen. Bei der Bewertung werden die allgemeingültigen Schulnoten herangezogen. Den Schulen ist es freigestellt, eine Abstufung in Zwischennoten („+“ oder „−“) in Klassenarbeiten, jedoch nicht in Klausuren oder Zeugnissen, zu beschließen..
Nordrhein-Westfalen In Nordrhein-Westfalen wird im Schulgesetz, Fünfter Teil, Zweiter Abschnitt Leistungsbewertung § 48 Grundsätze der Leistungsbewertung festgehalten:
(1) Die Leistungsbewertung soll über den Stand des Lernprozesses der Schülerin oder des Schülers Aufschluss geben; sie soll auch Grundlage für die weitere Förderung der Schülerin oder des Schülers sein. Die Leistungen werden durch Noten bewertet. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können vorsehen, dass schriftliche Aussagen an die Stelle von Noten treten oder diese ergänzen.
(2) Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Grundlage der Leistungsbewertung sind alle von der Schülerin oder dem Schüler im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ und im Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen im Unterricht“ erbrachten Leistungen. Beide Beurteilungsbereiche sowie die Ergebnisse zentraler Lernstandserhebungen werden bei der Leistungsbewertung angemessen berücksichtigt.
(3) Bei der Bewertung der Leistungen werden folgende Notenstufen zu Grunde gelegt:
sehr gut (1) Die Note „sehr gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht. gut (2) Die Note „gut“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht. befriedigend (3) Die Note „befriedigend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht. ausreichend (4) Die Note „ausreichend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht. mangelhaft (5) Die Note „mangelhaft“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können. ungenügend (6) Die Note „ungenügend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(4) Werden Leistungen aus Gründen, die von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind, nicht erbracht, können nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Leistungsnachweise nachgeholt und kann der Leistungsstand durch eine Prüfung festgestellt werden.
(5) Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler die Leistung, so wird dies wie eine ungenügende Leistung bewertet.
(6) Neben oder anstelle der Noten nach Absatz 3 kann die Ausbildungs- und Prüfungsordnung ein Punktsystem vorsehen. Noten- und Punktsystem müssen sich wechselseitig umrechnen lassen.
Österreich In Österreich regelt die LeistungsbeurteilungsverordnungLeistungsbeurteilungsverordnung BGBl. Nr. 371/1974 Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974 über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen (Leistungsbeurteilungsverordnung) im BGBl. Nr. 371/1974. die Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung in der Schule.
Im § 3 (1) werden Formen der Leistungsfeststellung beschrieben, in § 14 (1)bis (7) die Noten:
Sehr gut (1) Mit „Sehr gut“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit beziehungsweise die Fähigkeit zur selbständigen Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt. Gut (2) Mit „Gut“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit beziehungsweise bei entsprechender Anleitung die Fähigkeit zur Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt. Befriedigend (3) Mit „Befriedigend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt; dabei werden Mängel in der Durchführung durch merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit ausgeglichen. Genügend (4) Mit „Genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Nicht genügend (5) Mit „Nicht genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs. 5) erfüllt.
zusätzlich (Abs. 7): In der Volksschule, der Sonderschule und an der Neuen Mittelschule kann das Klassenforum oder das Schulforum beschließen, dass der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen ist.