Die allgemeine Kostenpauschale, auch Unkostenpauschale, ist ein nachweisunabhängiger Pauschalbetrag,BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11 Rdnr. 11 der Geschädigten eines Verkehrsunfalles von der Rechtsprechung aus Gründen der Praktikabilität gemäß ZPO zugesprochen werden kann.

Die allgemeine Kostenpauschale gilt Unkosten ab, die zwar im direkten Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall entstehen, aber nicht direkt dem Fahrzeugschaden oder sonstigen Sach- oder Gesundheitsschäden zuzurechnen sind, insbesondere mit dem Unfallereignis zusammenhängende Porto-, Telefon- und Fahrtkosten kleineren Umfangs.OLG Saarbrücken, Urteil vom 8. Mai 2014 - Gründe II.4. Die vom Gericht zugesprochene Pauschale richtet sich in der Praxis nach der Rechtsprechung des Senats im jeweiligen Oberlandesgerichtsbezirks.vgl. OLG Celle, Urteil vom 16.06.2021 - 14 U 152/20 - Gründe II.1.b.cc. Will der Geschädigte höhere Kosten geltend machen, ist ein konkreter Nachweis erforderlich.

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