mini|Schornsteinfeger
Schornsteinfeger (auch Rauchfangkehrer, Essenkehrer oder Kaminkehrer) ist ein Handwerksberuf, der sich mit der Reinigung und Kontrolle von Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen und ähnlichem befasst und die Grenzwerte der Luftreinhaltung durch Ab- und Verbrennungsgase misst.
Begriff Die Berufsbezeichnung lautet Schornsteinfeger in Deutschland, Rauchfangkehrer in Österreich und Kaminkehrer oder Kaminfeger in der Schweiz und in Süddeutschland, spazzacamini in Italien und im Tessin; regional findet sich auch Essenkehrer, Schlotfeger oder Sottje.Deutsches Rechtswörterbuch, SchornsteinfegerDeutsches Rechtswörterbuch, RauchfangkehrerDeutsches Rechtswörterbuch, Kaminfeger
Geschichte Anfänge mini|Kaminfegerbub in Chambéry, 1910 mini|Englische Schornsteinfegerin zu Zeiten des Ersten Weltkriegs
Man vermutet, dass ein Ursprung des Schornsteinfegerhandwerks in Italien zu suchen ist und dass er mit der Entwicklung des Schornsteins (Synonym: Schlot) einherging. Als das Einraumhaus, in dem der von der Feuerstelle aufsteigende Rauch in den Raum oder zum Dach aufgestiegen war, eine Zwischendecke und Räume erhielt, wurde zum Ableiten des lästigen und gesundheitsschädlichen Rauchs eine Vorrichtung notwendig. Ein Rauchfangtrichter über der Feuerstelle leitet den aufgefangenen Rauch wie bei einer Esse durch ein Loch in der Wand nach draußen oder durch einen Schornstein.
In Bauernhäusern wurden Rauchschlote aus Holz und Lehm vermutlich etwa im 10. Jahrhundert allmählich üblich. Für Städte wie Trier, Köln, Straßburg, Erfurt ist der Geschossbau ab dem 12. Jahrhundert nachgewiesen. In Italien gab es nachweislich Mitte des 14. Jahrhunderts steinerne Schornsteine; in Deutschland waren sie wohl bis zum 15. Jahrhundert selten.
Abgelagerter Ruß und Flugasche können einen Kamin verstopfen und den Rauchabzug vermindern („schlechter Zug“). Abgelagerter Ruß und kondensierter Holzteer können zu Kaminbränden führen. Die Erhitzung des Kamins dabei und Funkenflug durch (wegen Versottung und folgenden Frostbrüchen) undichte Mauerfugen konnten trockene Dachstühle, Spinnweben oder dort gelagerten Hausrat entzünden. Darum mussten Schornsteine regelmäßig gereinigt werden. Die Schornsteine und Rauchschlote fegte der Eigentümer oder der Mieter selbst, oder er beauftragte Dritte damit.
Anfangs wurde der Beruf als Wandergewerbe, der von Italienern und Schweizern, den Spazzacamini, ausgeübt wurde, angeboten. Ab dem 17. Jahrhundert erfolgt die Berufsausübung verstärkt ortsgebunden, von einer Herrschaft belehnt und mit festgelegtem Zuständigkeitsbezirk sowie amtlich festgesetzten Gebühren, mit feuerpolizeilichen Protokoll- und Meldepflichten sowie Aufgaben bei der Brandbekämpfung.
Feuerordnungen Ausgelöst durch Stadtbrände entstanden im hohen und späten Mittelalter die ersten Brandordnungen bzw. Feuerordnungen. Sie waren Bestandteil allgemeiner städtischer Ordnungen, traten vermehrt seit dem 16. Jahrhundert auf und verbreiteten sich im 17. Jahrhundert.
Verfasst und publiziert wurden die Feuerordnungen von der städtischen Obrigkeit oder vom Landesherrn. Sie wurden gelegentlich überarbeitet und novelliert. In manchen Feuerordnungen wurde das regelmäßige Kehren des Schornsteins zwingend vorgeschrieben.
Die älteste bekannte ist die Wiener Feuerordnung vom 22. Mai 1454, die auch die Besichtigung aller Rauchfänge und Feuerstätten und die Beseitigung der „ungewöhnlichen und bösen“ unter ihnen verlangte.Harald Diechler, Masterarbeit (PDF; 3,0 MB)
1529 erteilen der Bürgermeister und der Rat der Stadt Wien den Kohlern und Kohlenträgern auf deren Bitte eine Ordnung. (HWOB fol. 216r–217r.)Wiener Handwerksordnungsbuch, Nr. 346. (PDF; 4,0 MB) oapen.org, S. 527.
Die Stadt Breslau erließ in einer Urkunde vom 4. August 1578 über die „Neuaufgerichtete Feuerordnung“ Kehrbezirke für Schornsteinfeger in der Stadt.
Schornsteinfeger galten aufgrund ihrer Erfahrung als Experten für die Bekämpfung von Hausbränden und hatten sich bei einem Brand gemäß Anordnungen des 18. Jahrhunderts zur Brandverhütung im Kurfürstentum Trier und in weiteren Kurfürstentümern des Heiligen Römischen Reiches mit ihrem Werkzeug zum Feuer zu begeben, um dort fachmännisch zu helfen.
Am 2. April 1727 erließ Preußens König Friedrich Wilhelm I. eine Verordnung, die Vorschriften für Schornsteine, die Errichtung von Kehrbezirken, die Begutachtung der Feuerstätten und die Haftung des Schornsteinfegers bei Schäden enthielt.
Am 2. September 1782 wurde eine Feuerlöschordnung für Österreich unter der Enns erlassen und darin verfügt, dass Rauchfänge im Winter wenigstens alle 6 Wochen, im Sommer alle drei Monate ganz und mit der größten Sorgfalt gekehrt werden, sowie schliefbare Rauchfänge durch wirkliche Rauchfangkehrer zu kehren sind.
Gewerbeordnung (Deutschland) mini|Schornsteinfeger-Rechnung 1915
Am 21. Juni 1869 wurde die Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund (2 Jahre später erweitert zum Deutschen Reich) eingeführt, in der § 39 die Einrichtung von Kehrbezirken für Schornsteinfeger gestattete. Die Einrichtung von Kehrbezirken war also eine „Kann-Bestimmung“; von ihr wurde sehr unterschiedlich Gebrauch gemacht. So gab es keine einheitlichen Maßstäbe für die Größe der Kehrbezirke. Die war aber manchmal nicht ausreichend, um davon hauptberuflich leben zu können. Manche kleine Gemeinden hatten den Ehrgeiz, einen lokalen „eigenen“ Schornsteinfeger zu haben.
Am 15. Juni 1880 wurde im Deutschen Reichsanzeiger der Erlass des Preußischen Ministers für Handel und Gewerbe zur Regelung des Schornsteinfegerwesens vom 14. Mai 1880 veröffentlicht. Mit diesem Erlass sprach sich der Minister grundsätzlich für das System der Kehrbezirke für Schornsteinfeger aus.
Der Ministerialerlass vom 5. Februar 1907 in Preußen war bis 1935 die Rechtsgrundlage für die Kehrbezirksbildung. Die wesentlichsten Punkte waren:
Von der Befugnis, Kehrbezirke einzurichten, machten in der Weimarer Republik sämtliche Länder Gebrauch, überall waren Kehrbezirke eingerichtet.
Am 13. April 1935 änderte die Reichsregierung (kraft ihrer durch das Ermächtigungsgesetz übertragenen Gesetzgebungsgewalt) den bis dahin geltenden § 39 der Gewerbeordnung und schrieb im Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung die Einrichtung von Kehrbezirken vor.Reichsgesetzblatt 1935, Teil I, S. 508
Auf Grundlage dieses Gesetzes erließen Reichswirtschaftsministerium und Reichsinnenministerium die Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 15. April 1935Reichsgesetzblatt 1935, Teil I, S. 515 und 28. Juli 1937. Letztere legte fest:
Damit bekamen die Bezirksschornsteinfeger das sogenannte Kehrmonopol.
Schornsteinfegergesetz (Deutschland) Nach dem Zweiten Weltkrieg war Deutschland in vier Besatzungszonen aufgeteilt, in denen es unterschiedliche Verordnungen für das Schornsteinfegerwesen gab. Am 22. Januar 1952 wurde für die Bundesrepublik Deutschland (damals Westdeutschland) das Bundesgesetz zur Ordnung des Schornsteinfegerwesens (Schornsteinfegergesetz) verabschiedet. Im Jahr 1969 wurden mit dem Gesetz über das Schornsteinfegerwesen auch die alten, noch geltenden Paragraphen der Gewerbeordnung aufgehoben. Dadurch entstanden einheitliche Regelungen für die Bundesrepublik Deutschland mit etwa 8000 Kehrbezirken.Gerhard Wagner: Geschichte des Schornsteins und des Schornsteinfegerhandwerks vom IX. bis XX. Jahrhundert. Düsseldorf 1987, S. 11 ff. (PDF; 132 kB)
Die EU-Kommission hat am 18. Oktober 2006 eine Begründete Stellungnahme zum Schornsteinfegergesetz an die Bundesrepublik Deutschland übermittelt. Damit hatte sie den nächsten Schritt im Rahmen des seit 2003 laufenden Vertragsverletzungsverfahrens im Hinblick auf das Berufsrecht der Schornsteinfeger eingeleitet. Die Kommission sah in ihrer Begründeten Stellungnahme das bestehende Recht als großteils europarechtswidrig an.www.handwerkslupe.de, 15. Dezember 2006BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Februar 2010 – 1 BvR 2514/09 –, Rn. 1-33,
Hierzu hatte nunmehr die Bundesregierung ihrerseits Stellung genommen. Die Rechtsansichten der Kommission wurden in dieser Generalität nicht geteilt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie übermittelte in diesem Zusammenhang Eckpunkte zur zukünftigen Ausgestaltung des Schornsteinfegerrechts.Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi), Dokumentation Nr. 582, Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens, September 2009 (PDF; 0,6 MB)
Das Kehrmonopol wurde ab dem Jahr 2008 stufenweise abgeschafft.
Bestimmungen in Deutschland für Schornsteinfeger In Deutschland gab es 2008 ungefähr 7.500 Schornsteinfegerbetriebe mit rund 20.000 Beschäftigten sowie etwa 14 Millionen kehr- und überprüfungspflichtige Heizungsanlagen.Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: 12. März 2008
Rechtsgrundlage ist aktuell das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG).
Man unterscheidet zwei Arten von Schornsteinfegern: bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger (bBSF) und sonstige Schornsteinfeger (auch ‚freie Schornsteinfeger‘ genannt).
Die Bezirksschornsteinfeger sind vom Staat beliehene Unternehmer und treten als Behörde auf Grundlage des Verwaltungsverfahrensgesetzes auf. Zu ihren Aufgaben gehören die Feuerstättenschau (zweimal innerhalb sieben Jahren) und die Ausstellung des Feuerstättenbescheids nach Schornsteinfegerhandwerksgesetz.
Anders als früher kann der Eigentümer einer Feuerstätte heute frei wählen, von welchem Schornsteinfeger er seinen Schornstein fegen lässt und von welchem Schornsteinfeger er die Immissionsschutz-Messung an seiner Ölheizung, Gasheizung oder Pelletheizung machen lässt. Für die Feuerstättenschau und den Feuerstättenbescheid bleibt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger (BS) nach § 14 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz trotz freier Schornsteinfegerwahl zuständig. Eine freie Auswahl ist bedingt durch den Behördenstatus nach Verwaltungsverfahrensgesetz nicht möglich.
Ausbildung Schornsteinfeger/Schornsteinfegerin ist ein in Deutschland anerkannter Ausbildungsberuf für das Gewerbe 12 „Schornsteinfeger“ der Anlage A der Handwerksordnung (HwO). Geregelt ist die Ausbildung in der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger und zur Schornsteinfegerin (Schornsteinfeger-Ausbildungsverordnung - SchfAusbV). Die Ausbildung dauert drei Jahre ( SchfAusbV).
Berufsbild Reinigung des Schornsteins mini|Ein Kaminfeger bei der Arbeit
Schornsteine, die sich in oder an Gebäuden befinden, werden gereinigt, damit der Schornsteinquerschnitt groß genug für den Abzug der Abgase bleibt. Der Querschnitt kann reduziert werden (bis hin zur Verstopfung des Schornsteins) durch Laub, Vogel-, Hornissen- und Wespennester oder – bei sehr alten Schornsteinen – durch altersbedingte Schäden am Schornstein. Wenn es dadurch zu einem Abgasrückstau kommt,Mängelbeispiele aus der Schornsteinfegerpraxis. schornsteinfeger-maengel.de können Abgase in den Raum gelangen, in dem die Heizung steht. Siehe auch Kohlenmonoxidvergiftung.
mini|Glanzruß in einem Kamin Wenn sich viel Ruß, vor allem sogenannter Glanzruß, der durch unvollständige Verbrennung entsteht, im Schornstein ablagert und die Schornstein-Innenwände stark erhitzt werden (zum Beispiel durch längeres Heizen „am Stück“), kann das heiße Abgas den Ruß entzünden (Schornsteinbrand, auch Rußbrand genannt).
mini|Stark erhöhter CO-Gehalt an einem verschmutzten Gaskessel
Gas verursacht im Schornstein unter Normzuständen keinen Ruß; Öl, bei korrekter Einstellung, allenfalls in marginalen Mengen. Ruß entsteht in nennenswerten Mengen bei Feuerung mit festen Brennstoffen in offenen Kaminen, Festbrandöfen und Holz-Zentralheizungen durch unvollständige Verbrennung (siehe auch Schwelen).
Für das Ruß-Entfernen werden spezielle Kehrgeräte wie der Stoßbesen oder das Schultereisen eingesetzt.
Messungen Kohlenmonoxid-Gehalt (CO) mini|Ein Schornsteinfeger beim Kehren eines Schornsteins