mini|hochkant=1.7|Das Ablaufdiagramm der Gefährdungsbeurteilung im Arbeitsschutz als Handlungskreislauf. Die Gefährdungsbeurteilung (GefBU oder GBU) beschreibt den Prozess der systematischen Ermittlung und Bewertung aller relevanten Gefährdungen, denen die Beschäftigten im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit ausgesetzt sind. Hinzu kommen die Ableitung und Umsetzung aller zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit erforderlichen Maßnahmen, die anschließend hinsichtlich ihrer Wirksamkeit überprüft werden müssen. Das Ziel besteht darin, Gefährdungen bei der Arbeit frühzeitig zu erkennen und diesen präventiv, das heißt noch bevor gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Unfälle auftreten, entgegenzuwirken.Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen. Erfahrungen und Empfehlungen. Erich Schmidt Verlag, Berlin 2014, ISBN 978-3-503-15439-5.
Die Gefährdungsbeurteilung zu Arbeitsstätten, Arbeitsplätzen, Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeiten basiert in Deutschland unter anderem auf Arbeitsschutzgesetz und der Arbeitsstättenverordnung infolge der Umsetzung europäischer Rahmenrichtlinien zum Arbeitsschutz (1989 und 1992). Für bestimmte Bereiche sind Regelungen in Betriebssicherheitsverordnung, Gefahrstoffverordnung, Gentechnik-Sicherheitsverordnung, Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung und Biostoffverordnung einschlägig. Die Mitwirkung der Personalvertretung ist für den Betriebsrat in Betriebsverfassungsgesetz und für den öffentlichen Dienst (Personalrat) in den entsprechenden Gesetzen des Bundes und der Länder festgelegt. Die Vorschriften gelten nicht nur für Arbeitnehmer, sondern analog auch für Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen und Studenten an Hochschulen. Für Schulen sind Konkretisierungen in der Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht festgelegt.
In Österreich haben Arbeitgeber bei der Übertragung von Aufgaben an Arbeitnehmer deren Eignung in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit zu berücksichtigen ().
Bedeutung für Arbeitsschutzvorschriften Verschiedene weitere Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes bauen auf den genannten Gesetzen und Verordnungen auf und setzen eine Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen voraus. Beispielsweise hat nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) der Arbeitgeber „auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen“. Weiterhin ist der Arbeitgeber nach Abs. 1 Satz 3 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) verpflichtet, „die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen insbesondere hinsichtlich einer möglichen Gefährdung des Sehvermögens sowie körperlicher Probleme und psychischer Belastungen zu ermitteln und zu beurteilen“.
Zahlreiche Berufsgenossenschaftliche Informationen enthalten Anleitungen oder Vorlagen für Gefährdungsbeurteilungen. Für Betriebe sind, neben den allgemeinen Vorgaben der DGUV, vor allem die Regelungen der eigenen Berufsgenossenschaft wichtig. Aufbauend auf dem Standard ISO 45001 lässt sich die Gefährdungsbeurteilung in die Identifizierung von Gefährdungen und die anschließende Bewertung von Risiken und Chancen aufteilen.
Gefährdung Das Bundesarbeitsgericht stellte am 12. August 2008 fest:BAG, „§ 5 ArbSchG dient nicht in erster Linie dazu, unmittelbare Gesundheitsgefahren zu verhüten. Durch die Gefährdungsbeurteilung werden vielmehr im Vorfeld Gefährdungen ermittelt, denen gegebenenfalls durch entsprechende Maßnahmen zu begegnen ist“. Mit Gefährdungsbeurteilungen werden nicht Gefahren beurteilt, sondern Gefährdungen: „Der Begriff der Gefährdung bezeichnet im Unterschied zur Gefahr die Möglichkeit eines Schadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ohne bestimmte Anforderungen an ihr Ausmaß oder ihre Eintrittswahrscheinlichkeit.“ Mit dieser Beurteilung „fängt der Schutz der Gesundheit als der körperlichen und geistig-psychischen Integrität des Arbeitnehmers an“.
Gefahr Gefährdungen im Sinne des Arbeitsschutzes treten früher ein als Gefahren. „Unter einer Gefahr ist im Bereich des Arbeitsschutzes eine Sachlage zu verstehen, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens zu einem Schaden führt. Dem Schadenseintritt muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit zugrunde liegen. Welcher Grad der Wahrscheinlichkeit ausreicht, ist unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach der Art der betroffenen Rechtsgüter zu bestimmen. Im Arbeitsschutz, bei dem es um Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer geht, genügt ein geringeres Maß an Wahrscheinlichkeit als bei einer Gefahr für Sachgüter.“
Spielraum des Arbeitgebers In der Betriebssicherheitsverordnung, der Gefahrstoffverordnung und der Biostoffverordnung sind Gefährdungsbeurteilungen aufgegriffen und verankert worden. Im Rahmen der Liberalisierung des Arbeitsschutzes soll dem Arbeitgeber ein größerer Spielraum gewährt werden, um den Anforderungen des Arbeitsschutzes zu genügen („Betreiberverantwortung“). Dazu tragen die Rücknahme und Vereinheitlichung von Vorschriften, zum Beispiel vieler Einzel-Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträgern bei. An Stelle bis ins Detail gehender Regulierung wird nun vom Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung verlangt, in der er juristisch nachvollziehbar die Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten bezogen auf Arbeitsmittel oder Gefahrstoffe nachweisen muss. Der Gesetzgeber hat dabei darauf verzichtet, Grenzkriterien einzuführen, die ein Mindestmaß an Schutz festlegen, wie es früher die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger taten.
Der Arbeitgeber oder von ihm nach ArbSchG beauftragte und befähigte Personen müssen grundsätzlich vor Beginn der Arbeiten und in ausreichenden Abständen die Arbeitsbedingungen bewerten, Gefährdungen minimieren und Maßnahmen zur Verbesserung durchführen. Dabei soll er sich von Experten, insbesondere einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, einem Brandschutzbeauftragten und einem Betriebsarzt unterstützen lassen. Diese stehen oft vor dem Problem, bei der Bewertung der Risiken die Frage nach der Häufigkeit der Eingriffe/Tätigkeiten zu beantworten.
Allgemein anerkannt sind nachstehende Definitionen: Häufig = regelmäßiger Eingriff in einen Produktionsprozess, unabhängig von der Zahl, jedoch mehr als 1×/Monat (zum Beispiel Regelmäßige Wartungen, Probennahmen, Regelmäßige Störungsbeseitigungen). In der Technischen Regel für Betriebssicherheit 2152 ist der Begriff „häufig“ für den Explosionsschutz anders definiert (mehr als 50 % der Betriebsdauer). Gelegentlich = regelmäßiger Eingriff, maximal 1×/Monat (zum Beispiel zu erwartende Störungen) Selten = Eigentlich nie, jedoch maximal 2×/Jahr (zum Beispiel unerwartete Störungen)
Anlässe für eine Gefährdungsbeurteilung In den angeführten Vorschriften ist jeweils bestimmt, dass die Gefährdungsbeurteilung bereits vor Aufnahme der Tätigkeit dokumentiert sein muss. Dies entspricht dem Präventionsgedanken des Arbeitsschutzes, nämlich Gefährdungen für die Beschäftigten von vornherein auszuschließen oder bestmöglich zu minimieren, so dass von Anfang an ein sicheres Arbeiten möglich ist.
Die Gefährdungsbeurteilung muss in regelmäßigen Abständen überprüft und im Rahmen dessen gegebenenfalls aktualisiert werden. Umgehend muss die Gefährdungsbeurteilung insbesondere dann aktualisiert werden, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz verändert haben. Dies können beispielsweise neue Arbeitsstoffe, Arbeitsverfahren, Arbeitsmittel oder Arbeitsabläufe, Veränderungen in der Arbeitsstätte oder auch Unfälle, Hinweise auf bekannt gewordene Belastungen oder neue Vorschriften sein.
Die Zeitabstände, nach denen die Gefährdungsbeurteilung überprüft werden muss, sind nicht immer vorgeschrieben und werden in dem Fall vom Arbeitgeber festgelegt. Beispielsweise ist aber bei der Gefährdungsbeurteilung für Biologische Arbeitsstoffe nach § 4 BioStoffV alle zwei Jahre eine Überprüfung notwendig. Diese Überprüfung muss dokumentiert werden, auch wenn keine Aktualisierung erfolgt.
Besondere Anforderungen gibt es auch für die Gefährdungsbeurteilung nach dem MuSchG. Diese hat anlassunabhängig, das heißt, bevor eine schwangere oder stillende Frau die Tätigkeit überhaupt ausführt, zu erfolgen. Sofort nach Meldung einer Schwangerschaft muss dann die Gefährdungsbeurteilung überprüft werden und ermittelt werden, ob Schutzmaßnahmen erforderlich sind, ob eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen sicheres Arbeiten ermöglicht oder ob die werdende Mutter an diesem Arbeitsplatz nicht weiter tätig sein kann. Erst wenn die notwendigen Schutzmaßnahmen umgesetzt sind, darf der Arbeitgeber die schwangere oder stillende Frau ihre Tätigkeiten ausführen lassen.
Mitbestimmung des Betriebsrates Aus dem Spielraum, den das Arbeitsschutzrecht einräumt, ergibt sich ein volles Mitbestimmungsrecht der Betriebsräte beim Erarbeiten von Gefährdungsbeurteilungen (Bundesarbeitsgericht vom 8. Juni 2004, 1 ABR 13/03 und 04/03) sowie den daraus abzuleitenden Maßnahmen und Wirksamkeitskontrollen.Jens Gäbert, Brigitte Maschmann-Schulz: Mitbestimmung im Gesundheitsschutz. Arbeit menschengerecht gestalten. Bund-Verlag, Frankfurt am Main 2003, ISBN 3-7663-3498-0. Dieses Mitbestimmungsrecht bei der Gefährdungsbeurteilung setzt „nicht voraus, dass eine konkrete Gesundheitsgefahr bereits bestimmbar wäre“, so das BAG. Betriebsräte müssen auch dann beteiligt werden, „wenn keine konkrete Gesundheitsgefährdung feststellbar ist und die vom Arbeitgeber zu treffenden Maßnahmen lediglich mittelbar dem Gesundheitsschutz dienen.“
Mitbestimmungspflicht Der Betriebsrat hat bei der Gefährdungsbeurteilung nicht nur ein Recht auf Mitbestimmung, sondern eine Pflicht zur Mitbestimmung, auf die das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 12. August 2008 gleich zweimal hinweist: „Hinzu kommt, dass der Betriebsrat bei der Ausfüllung des Beurteilungsspielraums durch den Arbeitgeber nach Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen hat. Dadurch soll im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer eine möglichst effiziente Umsetzung des gesetzlichen Arbeitsschutzes im Betrieb erreicht werden.“ „ Abs 1 ArbSchG räumt dem Arbeitgeber bei dieser Beurteilung einen Spielraum ein. Der Betriebsrat hat bei dessen Ausfüllung nach § 87 Abs 1 Nr 7 BetrVG mitzubestimmen. Der einzelne Arbeitnehmer kann deshalb nicht verlangen, dass die Gefährdungsbeurteilung nach bestimmten von ihm vorgegebenen Kriterien durchgeführt wird.“ Betriebsräte können mit Arbeitgebern keinen Verzicht auf die Erstellung solcher Beurteilungen vereinbaren, denn die Pflicht zu ihrer Erstellung ist unabdingbar.
Rechte der Arbeitnehmer Gemäß EU-Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft (89/391/EWG) hat der Arbeitnehmer folgende Rechte: Artikel 11 Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer
(1) Die Arbeitgeber hören die Arbeitnehmer beziehungsweise deren Vertreter an und ermöglichen deren Beteiligung an allen Fragen betreffend die Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz. Dies beinhaltet: - Die Anhörung der Arbeitnehmer; - Das Recht der Arbeitnehmer beziehungsweise ihrer Vertreter, Vorschläge zu unterbreiten; - Die ausgewogene Beteiligung nach den nationalen Rechtsvorschriften. (2) ff. (3) Die Arbeitnehmervertreter mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer haben das Recht, den Arbeitgeber um geeignete Maßnahmen zu ersuchen und ihm diesbezüglich Vorschläge zu unterbreiten, um so jeder Gefahr für die Arbeitnehmer vorzubeugen und/oder die Gefahrenquelle auszuschalten.
Katalog der Gefährdungen Der Katalog der zu ermittelnden Gefährdungen aus ArbSchG ist weit gefasst. Demnach kann sich eine Gefährdung insbesondere durch: die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes, physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,