Die Rechtsbeugung ist ein Tatbestand des deutschen Strafrechts ( StGB), der darin besteht, dass ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht. Es handelt sich um ein Verbrechen, das mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren geahndet wird. Die heutige Gesetzesfassung stammt aus dem Jahr 1974 (§ 336 a. F.) und findet sich seit 1997 unter der heutigen Paragraphennummer. Die 1997 neu platzierte Regelung von 1974 löste den bis zum Juni 1943 im § 339 RStGB enthaltenen Straftatbestand des Amtsmissbrauchs ab.
Da die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Amtsverlust zur Folge hat ( Nr. 1 DRiG), führt eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung regelmäßig dazu, dass der wegen Rechtsbeugung verurteilte Richter oder Staatsanwalt kraft Gesetzes sein Amt verliert, wenn nicht ausnahmsweise eine Strafrahmenverschiebung angewendet werden kann (so bei Rechtsbeugung durch Unterlassen gemäß , StGB). Wie stets bei Verbrechen ist der Versuch strafbar ( StGB). Unmittelbar geschütztes Rechtsgut ist zwar die innerstaatliche Rechtspflege, die Rechtsgüter der rechtsunterworfenen Bürger sind allerdings insoweit geschützt, als sie durch eine Rechtsbeugung unmittelbar benachteiligt werden.Fischer, Kommentar zum StGB, 59. Auflage 2012, § 339 Rn. 2.
Zweck des Rechtsbeugungstatbestandes ist die Statuierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Richters und damit das notwendige Gegengewicht zur Gewährung der richterlichen Unabhängigkeit. § 339 StGB unterwirft damit den Richter der Selbstkontrolle durch die von ihm mitrepräsentierte rechtsprechende Gewalt und der schwersten, weil strafrechtlichen Haftung.Hilgendorf in: Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 12. Auflage 2009, Band 13, § 339 Rn. 11. Allerdings besteht auch die Gefahr, dass mit Rechtsbeugungsanklagen Richter diszipliniert und zu einem bestimmten Bearbeitungs- und Erledigungsverhalten genötigt werden können.Albrecht, ZRP 2004, S. 256 ff., 260. Bis zur Wiedervereinigung hat der Rechtsbeugungstatbestand ein „Schattendasein“ geführt, da NS-Täter nicht verfolgt oder zumindest nicht abgeurteilt wurden und Strafverfahren gegen bundesdeutsche Richter selten waren. Nach dem Ende der DDR spielte die Vorschrift bei der Bewältigung des SED-Unrechts eine wichtige Rolle.Fischer, Kommentar zum StGB, 59. Auflage 2012, § 339 Rn. 3.
Geschichte Vorschriften über Rechtsbeugung fanden sich im deutschsprachigen Raum zuerst in den Strafgesetzbüchern für Württemberg aus dem Jahr 1839, für Braunschweig aus dem Jahr 1840 und Hannover ebenfalls aus dem Jahr 1840. Die Vorschrift des geltenden deutschen Rechts geht ursprünglich auf § 314 des Preußischen Strafgesetzbuches von 1851 zurück. Nach dieser Vorschrift wurde mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren ein Beamter bestraft, „welcher bei der Leitung oder Entscheidung von Rechtssachen vorsätzlich, zur Begünstigung oder Benachteiligung einer Partei, sich einer Ungerechtigkeit schuldig macht.“ Die entsprechende Regelung – nun mit der Formulierung „Beugung des Rechtes“ – wurde im Jahr 1870 als § 336 in das Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund und sodann 1871 in das Reichsstrafgesetzbuch übernommen. Durch das Erste Strafrechtsreformgesetz vom 25. Juni 1969 wurde die Zuchthausstrafe durch die einheitliche Freiheitsstrafe ersetzt. Die heutige Gesetzesfassung stammt aus dem EGStGB vom 2. März 1974. Durch eine Umformulierung im Vergleich zur vorherigen Gesetzesfassung ist klargestellt worden, dass absichtliches oder wissentliches Handeln nicht erforderlich ist, es genügt bedingter Vorsatz. Ursache für diese Umformulierung war, dass der BGH entgegen den Intentionen des Gesetzgebers den erforderlichen Vorsatz auf den direkten Vorsatz eingeschränkt hatte.Spendel in: Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 11. Auflage 2006, Band 9, Einleitung zu § 339. Zudem wurde anstelle des früheren Beamten Richter und andere Amtsträger als mögliche Täter genannt. Mit der Bekanntmachung der Neufassung des Strafgesetzbuchs vom 13. November 1998 erfolgte eine Umnummerierung ohne inhaltliche Änderung von zuvor § 336 StGB auf nunmehr § 339 StGB. Der Begriff „das Recht beugen“ ist freilich älter. Er kommt in Friedrich Schillers Wilhelm TellFriedrich Schiller: Wilhelm Tell. Cotta, Tübingen 1804, S. 88 (zweiter Aufzug, zweite Scene; Digitalisat). vor und wurde von Martin Luther an verschiedenen Stellen seiner Übersetzung des Alten Testaments verwendet .
Definition Definition des Bundesgerichtshofs Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt nicht jede unrichtige Rechtsanwendung eine Beugung des Rechts im Sinne von § 339 StGB dar. Nur der Rechtsbruch als elementarer Verstoß gegen die Rechtspflege solle unter Strafe gestellt sein. Rechtsbeugung begehe ein Amtsträger, der sich bewusst und schwerwiegend von Recht und Gesetz entfernt. Die bloße Unvertretbarkeit einer Entscheidung begründe eine Rechtsbeugung hingegen noch nicht.BGH, Urteil vom 4. September 2001, Az. ; BGHSt 47, 105–116
Diese einschränkende Auslegung des Tatbestandes begründet der BGH vor allem mit der Notwendigkeit, die richterliche Unabhängigkeit zu schützen, mit dem Argument, es müsse verhindert werden, dass über den Umweg eines Strafverfahrens wegen Rechtsbeugung ein rechtskräftig entschiedener Fall erneut von der Justiz geprüft wird, und schließlich mit der hohen Strafdrohung, die einen besonders hohen Unwertgehalt der Tat voraussetze. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts wahrt die einschränkende Auslegung des Tatbestandes die Unabhängigkeit des Richters, weil sie sicherstelle, dass eine Verurteilung nicht schon wegen einer – sei es auch bedingt vorsätzlichen – Rechtsverletzung erfolgt, sondern erst dann, wenn sich der Richter bei seiner Entscheidung nicht allein an Gesetz und Recht orientiert.BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2016, Az. 2 BvR 661/16
Kritik an der Definition des BGH In der Rechtsliteratur wird Rechtsbeugung überwiegend weniger eng definiert. An der Definition des BGH wird kritisiert, dass die Formel des BGH vage sei und dass das Tatbestandsmerkmal des „bewussten“ Rechtsbruchs im objektiven Tatbestand fehl am Platz sei. Darüber hinaus bestehe ein Widerspruch, wenn der BGH einerseits einen „bewussten“ Rechtsbruch verlange, andererseits beim Vorsatz aber bedingten Vorsatz ausreichen lasse. Die Begründung des BGH, die enge Auslegung des Rechtsbeugungstatbestandes sei notwendig, um die richterliche Unabhängigkeit zu schützen und um zu verhindern, dass über den Umweg eines Strafverfahrens wegen Rechtsbeugung rechtskräftig abgeschlossene Verfahren neu aufgerollt würden, überzeuge nicht: Ein Bruch des Gesetzes könne nicht der Garantie der richterlichen Unabhängigkeit unterfallen, ein Schutz der Justiz vor zu häufiger Inanspruchnahme sei durch § 339 StGB nicht bezweckt.Fischer, Kommentar zum StGB, 63. Auflage 2013, § 339 Rz. 30–35.
Kritisiert wird weiter, die Judikatur schränke ihre strafrechtliche Selbstkontrolle ganz erheblich ein. Sie lasse eindeutige und vorsätzliche Rechtsverstöße der Richter in unklarem Ausmaß straflos. Unverkennbar sei das Bestreben, den Anwendungsbereich der Strafvorschrift möglichst weitgehend einzuschränken. Diese einengende Gesetzesauslegung gehe bis zur Gesetzwidrigkeit. § 339 StGB diene in erster Linie nicht, wie der BGH geradezu sinnwidrig behauptet habe, der Sicherung der richterlichen Unabhängigkeit, sondern ziele umgekehrt auf die Sicherung und Wahrung der Verantwortlichkeit des Richters und damit auf die richterliche Achtung von Gesetz und Recht ( Abs. 3 und Abs. 1 GG). Denn die richterliche Freiheit müsse dort eine Grenze haben, wo die Unabhängigkeit in Verantwortungslosigkeit ausgeartet, der Wille des Gesetzgebers sogar vorsätzlich missachtet sei. Die Rechtsprechung habe ihre verfassungsrechtliche Bindung an das Gesetz gelockert. Dem § 339 StGB sei seine „rechtsstaatlich zentrale Stellung“ genommen. Denn die Einschränkung des Tatbestandes sei erheblich und zugleich unberechenbar. Die Anzahl der Verurteilungen könne man daher an einer Hand abzählen.Bemmann, Seebode, Spendel: Rechtsbeugung – Vorschlag einer notwendigen Gesetzesreform. In: Zeitschrift für Rechtspolitik. 1997, S. 307 f.
Dieser Kritik wird entgegengehalten, dass angesichts der Schwere der Rechtsfolgen eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung bei Verstößen minderen Gewichts, die sich im Ergebnis nicht als ungerecht erweisen, unangemessen sein könne. Gegen die daraus abgeleitete Forderung nach Senkung des Strafrahmens und Herabstufung zum Vergehen spreche, dass eine Herabstufung der Rechtsbeugung zum Vergehen der Rechtsfriedensfunktion der Rechtsprechung nicht gerecht werde. So sei es keinem Bürger zuzumuten, dass seine Sache von einem wegen Rechtsbeugung vorbestraften Richter entschieden werde.Fischer, Kommentar zum StGB, 59. Auflage 2012, § 339 Rn. 15d.
Vereinzelt findet die Definition des BGH in der rechtswissenschaftlichen Literatur Zustimmung.Heine in: Schönke/Schröder, Kommentar zum StGB, 28. Auflage 2010, § 339 Rn. 5c. Einbußen an juristischer Bewertungsgewissheit seien vielfach strukturelle Kennzeichen moderner Gesetzgebung. In der Rechtswirklichkeit werde zunehmend vom Richter nicht mehr nur Auslegung des Rechts, sondern Rechtsfortbildung erwartet. Daher könne es nicht ausreichen, die Unvertretbarkeit einer Entscheidung zum objektiven Tatbestandsmerkmal einer Rechtsbeugung zu machen. Eine Anklage wegen Rechtsbeugung sei in einem Rechtsstaat keine akzeptable Maßnahme zur Fehlerkorrektur: Alle Menschen, auch Richter, machen Fehler, und Anklagen wegen Rechtsbeugung, die sich im Nachhinein als unbegründet herausstellen, führten zu einer Verunsicherung der Richter. Dies sei aber nicht im Interesse der Rechtssuchenden.
Andere Definitionen In der rechtswissenschaftlichen Literatur werden verschiedene Versuche unternommen, den Tatbestand der Rechtsbeugung zu definieren.Bernd Heinrich: Humboldt-Universität, 1. Oktober 2014.
Nach der in der Literatur herrschenden sogenannten objektiven TheorieSpendel in: Leipziger Kommentar zum StGB, 10. Auflage 1988, Band 7, § 336 a. F. Rz. 41; Heine in: Schönke/Schröder, Kommentar zum StGB, 27. Auflage, § 339 Rz. 5a; jeweils mit weiteren Nachweisen ist der objektive Tatbestand der Rechtsbeugung dann erfüllt, wenn der Richtende das Recht objektiv falsch anwendet und es sich um einen eindeutigen Rechtsverstoß handelt (also nicht verschiedene Handlungen oder Auslegungen des Rechts vertretbar sind).
Nach der sogenannten subjektiven TheorieMusielak, Die Rechtsbeugung (§ 336 StGB), Dissertation Köln 1960; Sarstedt, Fragen zur Rechtsbeugung, Heinitz-Festschrift (1972), S. 427. liegt Rechtsbeugung nur dann vor, wenn die Rechtsanwendung im bewussten Widerspruch zur Überzeugung des Richtenden steht.
Nach einer dritten TheorieRudolphi, Zum Wesen der Rechtsbeugung, ZStW 82 (1970), S. 610. besteht die Rechtsbeugung im Verstoß gegen die pflichtgemäß erlangte Rechtsauffassung des Richters.
Einzelheiten Täter