Als Beneš-Dekrete werden 143 Dekrete des Präsidenten der Republik bezeichnet, die während der deutschen Besetzung der Tschechoslowakei im Zweiten Weltkrieg von der Exilregierung in London und später von der Nachkriegsregierung erlassen wurden. Sie wurden am 28. März 1946 von der provisorischen tschechoslowakischen Nationalversammlung gebilligt.

Die oftmals verwendete Bezeichnung dieser Verordnungen als „Beneš-Dekrete“ ist vereinfachend, wenn nicht (formell) irreführend – die Dekrete des Staatspräsidenten wurden von den Exilregierungen beziehungsweise der ersten Nachkriegsregierung Zdeněk Fierlingers insgesamt vorbereitet und nicht nur von Edvard Beneš selbst erlassen.

Wenn in historischen und politischen Kontexten von „Beneš-Dekreten“ die Rede ist, sind damit im engeren Sinne meist nur diejenigen Präsidialverordnungen gemeint, welche die Ausbürgerung, Vermögenskonfiskation und Bestrafung der deutschen (und ungarischen) Bevölkerungsgruppe in der Tschechoslowakei betreffen. Diese machen jedoch nur einen Bruchteil der oben genannten 143 Rechtsnormen aus.Die Beneš-Dekrete, in: 1000 Schlüsseldokumente, Nordost-Institut – Institut für Kultur und Geschichte der Deutschen in Nordosteuropa e.V. (IKGN e. V.) an der Universität Hamburg.

mini|Edvard Beneš, Namensgeber der Dekrete (1884–1948)

Historischer Kontext Die „Dekrete des Präsidenten der Republik“, so die offizielle Bezeichnung, wurden in den Jahren von 1940 bis 1945 erlassen. Im rechtlichen Sinne entsprechen sie Erlassen, die der Präsident unter Anhörung des Staatsrates im Falle eines Verfassungsnotstandes einsetzen durfte und die später rückwirkend vom Parlament ratifiziert werden mussten. Ein Verfassungsnotstand war, nach der Meinung von Beneš,Detlef Brandes: Großbritannien und seine osteuropäischen Alliierten 1939–1943. Die Regierungen Polens, der Tschechoslowakei und Jugoslawiens im Londoner Exil vom Kriegsausbruch bis zur Konferenz von Teheran (= Veröffentlichungen des Collegium Carolinum; Bd. 59). Oldenbourg, München 1988, ISBN 3-486-54531-0, S. 88. durch die zum Teil gewaltsame Auflösung des tschechoslowakischen Staates und die Besetzung durch Deutschland in den Jahren 1938 und 1939 eingetreten. Die Dekrete wurden dann auch wie vorgesehen am 28. März 1946 vom Parlament gebilligt.

In der Hauptsache befassten sich die Präsidialdekrete mit der Weiterführung der staatlichen Kontinuität der Tschechoslowakei sowie mit der Regelung des öffentlichen Lebens innerhalb des nach Kriegsende wiederzuerrichtenden tschechoslowakischen Staates.

Vorgeschichte mini|Reichsgaue 1944 Die Folgen des Münchner Abkommens und die Errichtung des Protektorats Böhmen und Mähren gefährdeten die Existenz der tschechischen Nation insgesamt. Dem neu errichteten „Protektorat“ drohte eine vollständige Germanisierung, die der Reichsprotektor mittels einer restriktiven und völkerrechtlich nicht haltbaren Besiedlungspolitik umsetzen sollte:

„Umvolkung“ der „rassisch geeigneten“ Tschechen Aussiedlung der übrigen Tschechen und der reichsfeindlichen Intelligenzschicht bzw. „Sonderbehandlung“ (sprich: Einweisung in Konzentrations-/Vernichtungslager) dieser und aller „destruktiven“ Elemente Neubesiedlung dadurch freigewordenen Raumes durch Deutsche

Während seiner Vernehmung in der tschechoslowakischen Untersuchungshaft sagte der vormalige „Deutsche Staatsminister für Böhmen und Mähren“, Karl Hermann Frank, aus, dass

Der brutalen Herrschaft des nationalsozialistischen Regimes im Protektorat fielen im Zeitraum von 1939 bis 1945 zigtausende Bewohner des Protektorats zum Opfer, die in den diversen Konzentrations- und Vernichtungslagern, in Gestapo-Gefängnissen zu Tode gequält, von Standgerichten hingerichtet und bei Massakern an ganzen Ortschaftsbevölkerungen – wie in Lidice und Ležáky – ihr Leben verloren. Die genauen Opferzahlen der NS-Herrschaft in der Tschechoslowakei sind bis heute nicht geklärt: Die Forschung rechnet mit 330.000 bis 360.000 Opfern, darunter rund 270.000 Menschen, die von den Nationalsozialisten als Juden angesehen wurden, sowie ca. 8000 Roma.Christiane Brenner: „Zwischen Ost und West“. Tschechische politische Diskurse 1945–1948 (= Veröffentlichungen des Collegium Carolinum; Bd. 118). Oldenbourg, München 2009, ISBN 978-3-486-59149-1, S. 34 (Zugleich: Berlin, Freie Universität, Dissertation, 2007).

Folgen für die deutsche und ungarische Bevölkerung Acht der insgesamt 143 Dekrete betrafen diejenigen Einwohner, die sich bei der letzten Volkszählung in der Tschechoslowakei im Jahre 1930 als Deutsche oder Ungarn deklariert hatten, durch das Münchener Abkommen von 1938 auf Grund ihres Wohnortes in die Verwaltungshoheit des Deutschen Reiches gelangt waren und die Reichsbürgerschaft erhalten hatten, die deutsche Reichsbürgerschaft im Gebiet der Tschechoslowakei angenommen hatten; dies betraf auch die in den Jahren von 1938 bis 1945 zugezogenen Reichsdeutschen.

Insgesamt wurden bis 1947 etwa 2,9 Millionen Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur deutschen Bevölkerungsgruppe pauschal zu Staatsfeinden erklärt und ausgebürgert – wobei die Zahlen je nach Quelle und Sichtweise schwanken (→ Vertreibung der Deutschen aus der Tschechoslowakei). Ungefähr 220.000 Deutsche blieben nach dem Ende der Vertreibung im Lande, unter anderem Antifaschisten, mit Tschechen verheiratete Deutsche und produktionswichtige Arbeitskräfte.

Die Enteignungen wurden mit den Dekreten (nachträglich) gerechtfertigt, aus deren Wortlaut sich (formell) kaum auf eine geplante massenweise und systematische Abschiebung (oder Abschub, für tschechisch odsun) schließen ließ; es gab weder ein (formell) ausdrückliches „Vertreibungsdekret“ noch ein „Vertreibungsgesetz“.

Folgen für die jüdische Bevölkerung Anfangs waren davon auch Juden betroffen, die sich bei der letzten tschechoslowakischen Volkszählung im Jahre 1930 als Deutsche deklariert hatten (rund 40.000 Personen, nach Kriegsende nur noch ca. 2000 bis 3000 Personen) und die oft gerade erst die nationalsozialistischen Konzentrationslager überlebt hatten. Sie sollten als Deutsche daher ebenfalls ihre Loyalität zur Tschechoslowakei beweisen, was auch eine Bedingung für die Freigabe ihres Eigentums aus Konfiszierungen war.

Jüdisches Eigentum war während der deutschen Besetzung „arisiert“, das heißt an nicht-jüdische Deutsche übereignet worden (oftmals auch direkt in „Volkseigentum“), das wiederum nach dem Krieg vom tschechoslowakischen Staat als deutsches Eigentum konfisziert werden durfte. Um diese Problematik zu lösen, erklärte das Innenministerium am 13. September 1946 per Erlass, dass alle Personen, die nach den Rassegesetzen des NS-Regimes für Juden erklärt worden waren, die Bedingung der Unschuld auf Grund der Verfolgung durch die NS-Organe erfüllten, obwohl sie sich in der Volkszählung von 1930 zur deutschen Nationalität bekannt hatten.

Zur Rückgabe des ehemals jüdischen und während der Okkupation „arisierten“ Eigentums kam es auf Grund der weiteren politischen Entwicklung in der Tschechoslowakei jedoch in den meisten Fällen nicht mehr. Als Folge der Machtübernahme durch die Kommunistische Partei im Februarumsturz 1948 wurde die zuvor eingeleitete Politik der Verstaatlichung und Konfiszierung privaten Eigentums in den Folgejahren fortgesetzt und verstärkt umgesetzt.

Heutige Situation Die nach wie vor in Kraft befindlichen Dekrete sind seit Jahrzehnten der Hauptstreitpunkt zwischen Vertriebenenverbänden in Deutschland und Österreich einerseits und der Tschechoslowakei beziehungsweise deren Nachfolgestaaten Tschechien und Slowakei andererseits.

Die Bundesrepublik Deutschland selbst darf gegen die Enteignungen keine Einwendungen erheben. Dies war schon Besatzungsrecht.Hans Kutscher in: Bonner Vertrag, München und Berlin 1952, S. 219.Gesetz Nr. 63 zur Klarstellung der Rechtslage in Bezug auf deutsches Auslandsvermögen und andere im Wege der Reparation oder Rückerstattung erfasste deutsche Vermögenswerte vom 31. August 1951; Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland 1951, S. 1107–1110 (1109). Die Bundesrepublik sagte zur Erlangung der SouveränitätEuropäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR): Fürst Hans-Adam II. von Liechtenstein gegen Deutschland; Urteil vom 12. Juli 2001, Az. 42 527/98, S. 19 (online). den Westmächten USA, Großbritannien und Frankreich zu, diese Regelung in Bundesrecht zu übernehmen, und verpflichtete sich, keine Einwendungen gegen diese Enteignungsmaßnahmen zu erheben,Art. 3 Absatz 1 des Sechsten Teils des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 23. Oktober 1954, BGBl. II 1955, S. 440. keine Klagen gegen die Enteignungsmaßnahmen zuzulassenArt. 3 Absatz 3 des Sechsten Teils des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 23. Oktober 1954, BGBl. II 1955, S. 440. und dafür Sorge zu tragen, dass sie die Enteigneten entschädigt.Art. 5 Absatz 1 des Sechsten Teils des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 23. Oktober 1954, BGBl. II 1955, S. 440. Deutsche Gerichte können über tschechoslowakische Enteignungen im Staatsgebiet der Tschechoslowakei nicht entscheiden.Christian Tomuschat: Die Beneš-Dekrete und die Europäische Union, in: Heiner Timmermann/Emil Voráček/Rüdiger Kipke: Die Beneš-Dekrete, Münster 2005, S. 455–481 (455).Christopher James Prout (Lord Kingsland): Gutachten zu den Beneš-Dekreten und zum Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union vom 1. Oktober 2002, in: Heiner Timmermann/Emil Voráček/Rüdiger Kipke: Die Beneš-Dekrete, Münster 2005, S. 522–541 (531). Der Verzicht auf Einwendungen und der Ausschluss des Rechtswegs bleiben nach einer Regierungsvereinbarung mit den drei Westmächten auch nach Eintritt der deutschen Einheit wirksam.Bekanntmachung der Vereinbarung vom 27./28. September 1990 zu dem Vertrag über die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten sowie dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 8. Oktober 1990, BGBl. 1990 II, S. 1386–1389. Der Verweigerung des Rechtsweges steht die europäische Menschenrechtskonvention nicht entgegen, denn der Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 23. Oktober 1954 wurde geschlossen, damit die Bundesrepublik Deutschland ihre Souveränität wiedererlangen konnte.Christopher James Prout (Lord Kingsland): Gutachten zu den Beneš-Dekreten und zum Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union vom 1. Oktober 2002, in: Heiner Timmermann/Emil Voráček/Rüdiger Kipke: Die Beneš-Dekrete, Münster 2005, S. 522–541 (531).Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR): Fürst Hans-Adam II. von Liechtenstein gegen Deutschland; Urteil vom 12. Juli 2001, Az. 42 527/98, S. 19 (online).