Der Bundeskanzler der Republik Österreich ist der Regierungschef der Republik Österreich, er führt den Vorsitz und die Geschäfte der Bundesregierung. In ihrer Gesamtheit besteht diese aus dem Bundeskanzler, aus dem Vizekanzler und den Bundesministern. Als Kollegialorgan sind sie mit den obersten Verwaltungsgeschäften des Bundes betraut, soweit diese nicht dem Bundespräsidenten obliegen ( Abs. 1 B-VG).Die Bundesregierung und ihre Mitglieder als oberste Organe der Bundesverwaltung. In: Robert Walter, Heinz Mayer: Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts. Manzsche Kurzlehrbuch-Reihe 6, 4. durchgesehene und ergänzte Auflage, Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Wien 1982, ISBN 3-214-04817-1, S. 184ff.

Der Amtsinhaber koordiniert und vertritt als Regierungschef die Regierungsarbeit gegenüber dem Parlament und der Öffentlichkeit. In Alleinregierungen mit nur einer Partei ist er realpolitisch der mächtigste Politiker des Landes, in Koalitionsregierungen hängt sein Einfluss von der Stärke seiner Parlamentsfraktion ab. Amtssitz des Bundeskanzlers ist das Bundeskanzleramt am Ballhausplatz gegenüber der Präsidentschaftskanzlei in der Hofburg.

Amtsinhaber ist seit dem 3. März 2025 Christian Stocker (ÖVP).

mini|Bundeskanzleramt, 2014

Bundeskanzler und sein Kabinett Ernennung Die Ernennung des Bundeskanzlers erfolgt seit der Verfassungsnovelle vom 7. Dezember 1929 (BGBl. 392/1929) durch den Bundespräsidenten (bis dahin wurde die Bundesregierung vom Nationalrat gewählt), der de jure in der Wahl der Person vollkommen frei ist, de facto jedoch auf die Mehrheitsverhältnisse im Nationalrat Rücksicht nimmt. Formale Voraussetzung, um als Mitglied der Bundesregierung und damit auch als Bundeskanzler ernannt zu werden, ist gemäß Abs. 2 B-VG die Wählbarkeit zum Nationalrat ( Abs. 2 B-VG). Weiters normiert Abs. 2, dass . Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Bundeskanzler und die anderen Mitglieder der Regierung gleichzeitig auch Abgeordnete zum Nationalrat sein können, in der Realpolitik ist dies jedoch, wie zum Beispiel noch bei Bruno Kreisky, nicht mehr der Fall.Siehe : Kreisky war von 8. Juni 1956 durchgängig bis 30. September 1983 Nationalratsabgeordneter und war überlappend ab April 1953 Staatssekretär für die auswärtigen Angelegenheiten im Bundeskanzleramt (bis Juli 1959) bzw. Außenminister (bis April 1966), sowie von April 1970 bis Mai 1983 Bundeskanzler.

Der Bundeskanzler schlägt dem Bundespräsidenten die übrigen Mitglieder der Bundesregierung für sein Kabinett zur Ernennung vor. Mit der Angelobung und der Unterzeichnung der Bestallungsurkunden ist die Bundesregierung (und mit ihr der Bundeskanzler) sofort handlungsfähig, eine Bestätigung durch den Nationalrat ist nicht erforderlich ( B-VG).

Entlassung gegen eigenen Willen Der Nationalrat kann der Bundesregierung oder einzelnen Bundesministern jedoch jederzeit das Misstrauen aussprechen, das den Bundespräsidenten zur Entlassung der Regierung bzw. des Regierungsmitglieds verpflichtet ( B-VG). Einzelne Minister entlässt der Bundespräsident auch auf Vorschlag des Bundeskanzlers. Das Staatsoberhaupt kann jedoch auch ohne Vorschlag die gesamte Regierung entlassen ( Abs. 1 B-VG).

Amtszeit Die Amtszeit des Bundeskanzlers ist zeitlich nicht beschränkt wie etwa die des Bundespräsidenten oder des Nationalrates; die Ernennung erfolgt unbefristet. Die Ernennung des Bundeskanzlers und der übrigen Bundesminister durch den Bundespräsidenten hat verfassungsrechtlich nichts mit den Wahlen zum Nationalrat zu tun, auch nicht mit der Amtszeit und der Volkswahl des Bundespräsidenten. De facto korreliert sie meist mit Nationalratswahlen.

Demission

Demission der ganzen Regierung Die gesamte Bundesregierung kann beschließen, ihren Wunsch auf Amtsenthebung geschlossen an den Bundespräsidenten zu richten (demissionieren). Der Bundespräsident ist verpflichtet, solche Amtsenthebungen vorzunehmen ( Abs. 3 B-VG).

Der Rücktritt nach einer Nationalratswahl ist rechtlich nicht zwingend, aber sinnvoll, da der Bundespräsident die Regierung sonst aus eigener Initiative entlassen oder ihr der neue Nationalrat das Misstrauen aussprechen könnte (was den Bundespräsidenten zur Entlassung zwänge). Daher ist es realpolitisch üblich, dass die Bundesregierung nach einer Nationalratswahl geschlossen ihren Rücktritt beim Bundespräsidenten einreicht.

Ebenso kann die Bundesregierung jederzeit ihre Demission beschließen, wenn ihr dies aus politischen Gründen zweckmäßig erscheint.

Ist die Bundesregierung aus dem Amt geschieden, hat der Bundespräsident bis zur Bildung der neuen Bundesregierung Mitglieder der scheidenden Bundesregierung mit der Fortführung der Verwaltung und einen von ihnen mit dem Vorsitz in der einstweiligen Bundesregierung zu betrauen ( Abs. 3 B-VG).

Neuwahlen kommen in diesem Zusammenhang lediglich zustande, wenn der Bundespräsident auf Vorschlag der Regierung den Nationalrat auflöst oder wenn der Nationalrat, was häufig der Fall ist, selbst seine Auflösung beschließt.

Demission nur des Bundeskanzlers Der Bundeskanzler kann jederzeit auf eigenen Wunsch den Bundespräsidenten ersuchen, ihn des Amtes zu entheben, man spricht hierbei von Demission. Der Bundespräsident ist verpflichtet, solche Amtsenthebungen vorzunehmen ( Abs. 3 B-VG). Nach der Amtsenthebung des Bundeskanzlers muss der Bundespräsident entweder einen neuen Bundeskanzler ernennen oder ein Mitglied der Bundesregierung mit der vorläufigen Fortführung der Verwaltung des Bundeskanzleramtes und mit dem Vorsitz in der weiterbestehenden Bundesregierung betrauen ( Abs. 3 B-VG).

Die Demission eines Bundeskanzlers unabhängig von der restlichen Regierung ist in der Geschichte der Zweiten Republik unüblich. So demissionierte etwa am 16. Juni 1986 die gesamte Bundesregierung, obwohl die am selben Tag angelobte Nachfolgeregierung weitgehend mit der vorigen ident war und sich neben einzelnen Ministern nur in der Person des Bundeskanzlers (von Fred Sinowatz zu Franz Vranitzky) unterschied.

In jüngerer Vergangenheit demissionierte der Bundeskanzler in vier Fällen:

Werner Faymann wurde am 9. Mai 2016 auf eigenen Wunsch durch den Bundespräsidenten des Amtes enthoben. Gleichzeitig damit wurde der bisherige Vizekanzler Reinhold Mitterlehner mit der vorläufigen Fortführung der Verwaltung des Bundeskanzleramtes und mit dem Vorsitz in der weiterbestehenden Bundesregierung Faymann II bis zur Bestellung des neuen Bundeskanzlers Christian Kern (SPÖ; Bundesregierung Kern) am 17. Mai 2016 betraut.

Am 9. Oktober 2021 gab Bundeskanzler Sebastian Kurz seine Demission bekannt und schlug Alexander Schallenberg, den amtierenden Außenminister, als seinen Nachfolger vor.Kurz Rücktritt: "Mein Land ist mir wichtiger als meine Person". Wiener Zeitung, wienerzeitung.at vom 9. Oktober 2021, abgerufen am 10. Oktober 2021. Dieser wurde am 11. Oktober 2021 als Bundeskanzler vom Bundespräsidenten angelobt. Am 2. Dezember 2021 kündigte Alexander Schallenberg an, sein Amt als Bundeskanzler zur Verfügung zur stellen. Der Bundespräsident enthob Schallenberg auf dessen eigenen Wunsch am 6. Dezember 2021 und ernannte Karl Nehammer zum neuen Bundeskanzler. Karl Nehammer kündigte am 4. Jänner 2025 an, auf eigenen Wunsch als der mit der Fortführung der Verwaltung des Bundeskanzleramtes und mit dem Vorsitz in der einstweiligen Bundesregierung betraute Bundeskanzler zurückzutreten. Bundespräsident Van der Bellen enthob ihn am 10. Jänner 2025 des Amtes und beauftragte Alexander Schallenberg mit der Fortführung der Verwaltung des Bundeskanzleramts und mit dem Vorsitz in der einstweiligen Bundesregierung.

Stellung des Bundeskanzlers im Staatsgefüge Protokollarisch steht der Bundeskanzler an dritter Stelle hinter dem Bundespräsidenten und den Präsidenten des Nationalrates.

Formaler Rahmen Gemäß Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz sind Nach Abs 1 B-VG sind Die Bundesregierung wird als Kollegialorgan tätig und alle Mitglieder müssen gemeinsam und einstimmig entscheiden.Wer ist Wer – Bundesregierung auf der Website des österreichischen Parlaments, ohne Datum, abgerufen am 1. Juni 2019. Nach Art. 69 Abs. 3 ist die Bundesregierung dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.

Der Bundeskanzler ist als Leiter des Bundeskanzleramtes gleichzeitig auch Bundesminister, der damit den anderen Bundesministern, als Leiter der ihnen zugeordneten Bundesministerien, nicht über- sondern gleichgeordnet ist ( Abs 3 B-VG). Auch räumt ihm seine Funktion als Vorsitzender der Bundesregierung nach Art. 69 Abs. 1 (siehe oberhalb) keine rechtliche Überordnung ein. Als primus inter pares hat er damit, anders als zum Beispiel der deutsche Bundeskanzler, gegenüber den anderen Regierungsmitgliedern keine Richtlinienkompetenz.

Dennoch ist die Stellung des Bundeskanzlers im politischen System Österreichs insofern herausragend, da ihm vom Bundes-Verfassungsgesetz neben dem Vorsitz seines Kabinetts einige Aufgaben zugewiesen sind, die ihm in seiner rechtlichen Stellung der obersten Vollziehungsorgane des Bundes ein besonderes Gepräge geben. So werden unter anderem auf seinen Vorschlag hin vom Bundespräsidenten die übrigen Mitglieder der Bundesregierung (Bundesminister und Staatssekretäre) ernannt und diese auf seinen Vorschlag auch aus der Regierung entlassen ( B-VG). Allerdings wäre es für den Bundeskanzler in einer typischerweise bestehenden Koalitionsregierung in der Regel politisch unzweckmäßig, einen Minister seines Koalitionspartners gegen dessen Willen zur Entlassung vorzuschlagen, da die andere Partei dann die Koalition aufkündigen könnte – dadurch wäre die parlamentarische Mehrheit (und somit der Bundeskanzler selbst) gefährdet. Dies passierte zum Beispiel 2019 in Folge der Ibiza-Affäre.

Realpolitische Stellung Realpolitisch hängt die Stellung des Bundeskanzlers – der im Volksmund schlicht als „Kanzler“ bezeichnet wird – von seiner persönlichen Autorität, von der Stärke der Partei, die er vertritt, und von seiner Stärke in dieser Partei ab. In der Öffentlichkeit gilt er als der Hauptverantwortliche für die aktuelle Politik des Landes.

Der Kanzler hat mehr politisches Gewicht und kann eine kohärentere Politik verfolgen, wenn der Finanzminister seine Vertrauensperson ist und gemeinsam mit ihm agiert. Da Regierungsbeschlüsse einstimmig zu fassen sind und den anderen Ministern der Überblick über das Gesamtbudget fehlt, hat der Finanzminister eine Schlüsselposition inne.

Dass sich eine realpolitische Vormachtstellung des Bundeskanzlers aber auch ohne die typische realpolitische Umgebung ergeben kann, zeigte die erste Amtszeit von Wolfgang Schüssel, der im Jahr 2000 nur der drittstärksten Partei vorstand, die auch nicht den Finanzminister stellte.

In der von Dezember 2008 bis Mai 2016 amtierenden österreichischen Bundesregierung stand der sozialdemokratische Bundeskanzler Werner Faymann dem konservativen Finanzminister und Vizekanzler Josef Pröll gegenüber, sodass die Möglichkeiten des Kanzlers begrenzt waren. Eine derartige Konstellation ermöglicht eine Pattstellung in der Regierung. Annähernd gleich starke Koalitionsparteien teilen sich oft die beiden Ämter auf (im Jahr 2000 konservativer Bundeskanzler und freiheitlicher Finanzminister bei Mandatsgleichheit im Nationalrat, ab 2007 sozialdemokratischer Bundeskanzler und konservativer Finanzminister).

In Zeiten der Überlegenheit des größeren Koalitionspartners und hohen Einflusses des Amtsinhabers in der eigenen Partei oder bei einer Alleinregierung, wie sie in der Zweiten Republik bisher nur unter den Kanzlern Klaus und Kreisky bestand, hat der Bundeskanzler eine deutlich mächtigere Stellung in der Innenpolitik.

Leitung der Bundesregierung