Eine Verordnung der Europäischen Union, kurz EU-Verordnung (amtliche Kurzform Verordnung (EU)), ist ein Rechtsakt der Europäischen Union mit allgemeiner Gültigkeit und unmittelbarer Wirksamkeit in den Mitgliedstaaten. Die EU-Verordnungen sind Teil des Sekundärrechts der Union. Sie unterscheiden sich von EU-Richtlinien hauptsächlich dadurch, dass letztere erst von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgewandelt werden müssen, um wirksam zu werden. EU-Verordnungen haben gegenüber den nationalen Gesetzen der Mitgliedstaaten einen Anwendungsvorrang.

Geschichte Vor dem Vertrag von Lissabon wurden Verordnungen nur von den Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der 1. Säule erlassen. Für diese Altverordnungen ist die Bezeichnung „EU-Verordnung“ geläufig, aber nicht korrekt, da diese Verordnungen (und ebenfalls die Richtlinien) von einer der Europäischen Gemeinschaften und nicht von der Europäischen Union erlassen wurden. Der deutschsprachige Titel dieser früheren Verordnungen beginnt so jeweils mit „Verordnung (EG)“ (oder einem Hinweis auf die jeweilige Gemeinschaft). Für die seit dem Vertrag von Lissabon erlassenen Verordnungen beginnt der Titel mit „Verordnung (EU)“ oder – wenn sie von der Europäischen Atomgemeinschaft erlassen wurden – „Verordnung (EURATOM)“.

Adressaten Verordnungen können sich an die Europäische Union (EU) selbst, an alle Mitgliedstaaten oder an die Bürger aller Mitgliedstaaten richten. Soll die Regelung nur ausgewählte Mitgliedstaaten oder deren Bürger betreffen, wird sie als Beschluss (unmittelbar verbindlich) oder Richtlinie (durch nationales Recht umzusetzen) erlassen.

Gesetzgebungsverfahren

Verordnungen werden je nach Thema der Verordnung aufgrund einer der in den Verträgen vorgesehenen Verfahren erlassen. Es wird zwischen Gesetzgebungsakten, Durchführungsverordnungen der Kommission und delegierten Verordnungen unterschieden.

Verordnungen, die Gesetzgebungsakte sind, werden in der Regel auf Vorschlag der Europäischen Kommission vom Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren gemeinsam erlassen. In bestimmten Fällen sind jedoch besondere Gesetzgebungsverfahren vorgesehen.

Arten von Verordnungen nach Gesetzgebungsverfahren EU-Verordnungen unterliegen dem ordentliche Gesetzgebungsverfahren ( AEUV; früher Mitentscheidungs-, auch Kodezisionsverfahren, Code: COD). Dies ist das mittlerweile wichtigste Gesetzgebungsverfahren. Hier hat das Parlament ein vollwertiges Mitbestimmungsrecht und kann einen Rechtsakt auch verhindern. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Rat und Parlament ist die Einberufung eines Vermittlungsausschusses vorgesehen.

Neben den Gesetzgebungsakten kennt der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union auch Rechtsakte ohne Gesetzescharakter (Art. 290 AEUV).In den betreffenden Gesetzgebungsakten werden Ziele, Inhalt, Geltungsbereich und Dauer der Befugnisübertragung ausdrücklich festgelegt. Diese basieren, wie die delegierten Rechtsakte und die Durchführungsrechtsakte, auf Gesetzgebungsakten oder aber direkt auf den Verträgen.Arten von EU-Rechtsvorschriften. Europäische Kommission.

Delegierte Rechtsakte Um die Detailflut der Gesetzgebungsakte zu reduzieren, sieht der Vertrag von Lissabon die Schaffung delegierter Rechtsakte vor. Der Rat und das Parlament können in Gesetzgebungsakten die Kommission ermächtigen, delegierte Rechtsakte zu erlassen ( AEUV). Die Anwendung delegierter Rechtsakte legt der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) fest. Die Bedingungen für die Befugnisübertragung werden in jedem Gesetzgebungsverfahren einzeln festgelegt.

Durchführungsrechtsakte Gem. Abs. 1 AEUV ergreifen grundsätzlich die Mitgliedstaaten alle zur Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union erforderlichen Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht.

Bedarf es jedoch einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union, so werden mit diesen Rechtsakten der Kommission oder dem Rat Durchführungsbefugnisse übertragen ( Abs. 2 AEUV). Soweit die Kommission Durchführungsrechtsakte erlässt, wird sie von den Mitgliedstaaten im Rahmen besonderer Ausschüsse kontrolliert (Komitologie). Näheres darüber bestimmt die Verordnung (EU) Nr. 182/2011, die der Rat und das Europäische Parlament gem. Abs. 3 AEUV erlassen haben.

Die delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, die beide schon auf Sekundärrecht beruhen, werden teilweise auch als Tertiärrecht bezeichnet.Andreas Haratsch, Christian Koenig, Matthias Pechstein: Europarecht. 12. Auflage, Mohr Siebeck, Tübingen 2020, Rn. 61 in Verbindung mit Rn. 361.Siegfried Magiera in: Matthias Niedobitek (Hrsg.): Europarecht: Grundlagen und Politiken der Union. Online-Ressource, De Gruyter, Berlin/Boston 2026, § 7 Rn. 3.

Arten von Verordnungen nach Regelungsbereich Bei den EU-Verordnungen nach Regelungsbereich wird zwischen Rahmenverordnungen, diese legen einen Rechtsrahmen für den jeweiligen Bereich fest, und Einzelverordnungen für einzelne Anwendungen unterschieden. Bei Rahmenverordnungen wird dies meist im Titel der Verordnung oder unter den Allgemeinen Bestimmungen genannt. Rahmenverordnungen werden erlassen, um Konzepten wie European Green Deal einen rechtlichen Rahmen zu geben.

Rahmenverordnung Neben den Verordnungen nach Gesetzgebungsverfahren, legt eine Rahmenverordnung der EU eine grundlegende Vorschrift und Prinzipien für ein bestimmtes Politikfeld fest, ohne dabei detaillierte Regelungen zu enthalten. Sie dient als Grundlage für spezifischere Verordnungen oder Richtlinien, die von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden müssen. Beispiele für Rahmenverordnungen ist die Verordnung (EU) 2024/1781 über Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte oder die Verordnung (EU) 2025/327 (europäischer Gesundheitsdatenraum). Hier soll für den zu regelnden Bereich ein Rahmen gesetzt werden. Die EU hat zur Zeit. (Stand Juni 2026) 32 verschiedene Politikbereiche. Weiterführende Regelungen der Rahmenverordnungen werden in spezifischen EU-Verordnungen/Richtlinien, nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, oder in delegierten oder Durchführungsrechtsakten geregelt. Zu Beachten ist, dass je nach Politikbereich die delegierten bzw. Durchführungsrechtsakte andere Namen tragen können. So sind im Bankenbereich delegierte Verordnungen als Technischer Regulierungsstandard benannt. Durchführungsverordnungen heißen hier Technischer Durchführungsstandard. Beides ist in festgelegt.

Einzelverordnung Einzelverordnungen regeln einen bestimmten Aspekt wie z. B. Verordnung (EU) 2023/1230 (EU-Maschinenverordnung). Sie können aber auch Teil einer gesetzlichen Regelung von Rahmenverordnungen sein wie z. B. die Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomieverordnung) mit der Verordnung (EU) 2024/1781 über Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte sowie die Verordnung (EU) 2016/426 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe für den European Green Deal.

Abgrenzung zu anderen Rechtsakten der EU Gemäß Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind die Verordnungen diejenigen Rechtsakte, welche allgemeine Geltung haben, in allen ihren Teilen verbindlich sind und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten. Sie müssen von den EU-Mitgliedstaaten nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Dadurch ergibt sich ein unbeschränkter Anwendungsvorrang der Verordnungen gegenüber nationalem Recht: Wenn nationales Recht mit Regelungen einer Verordnung kollidiert, bleibt es im gesamten Anwendungsbereich der Verordnung unangewendet. Dies hat auch zur Folge, dass Modifikationen der vorgegebenen Regelungen durch die einzelnen Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht möglich sind. Die Mitgliedstaaten können allerdings .EuGH, Urteil vom 12. April 2018 – C-541/16 –, curia.europa.eu Rn. 28 mit weiteren Nachweisen.Fast wortgleich: Andreas Haratsch, Christian Koenig und Matthias Pechstein: Europarecht. 12. Auflage, Mohr Siebeck, Tübingen 2020, Rn. 399.

Durch den Anwendungsvorrang unterscheiden sich die Verordnungen von den Richtlinien. Richtlinien haben keine unmittelbare Geltung in einem Mitgliedstaat, können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen unmittelbar anwendbar sein.

Aufbau von Verordnungen EU-Verordnungen sind amtliche Dokumente. Daher sind sie, um amtliche Vorgaben zu entsprechen, nach dem gleichen Schema aufgebaut.

Präambel Die Präambel beginnt oft mit in Versalien geschriebenen DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. In Erwägung nachstehender Gründe. (daher auch Erwägungsgründe genannt). In der Präambel sind die Überlegungen des europäischen Parlamentes und des Rates zur Änderung der jeweiligen Richtlinie oder Verordnung aufgelistet. Hier sind Stellungnahmen von Verbänden oder Ausschüssen aller Wirtschaftsakteure, in ihrer Beschlusslage genannt. Auch die weitere Vorgehensweise im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ist, mit entsprechenden Verweisen, erwähnt.

Die Präambel endet oft, ebenfalls wieder in Versalien, mit: HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Verfügender Teil der Verordnung Je nach behandelten Bereich der Verordnung hat der verfügende Teil in Kapiteln aufgeteilte Themenbereiche. Die Kapitel sind mit römischen Ziffern nummeriert.

Im Allgemeinen behandelt das Erste Kapitel (Kapitel I) den Allgemeinen Bereich. Hier sind Gegenstand und Anwendungsbereich, für die die Verordnung gilt, eingegrenzt. Begriffsbestimmungen und Regeln für das anwenden der Verordnung sind genannt. Es folgen weitere Kapitel mit den Pflichten der Wirtschaftakteure, den Regeln zu Konformitätserklärung, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen, Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen, Überwachung durch Behörden und Kontrollmöglichkeiten.

Der verfügende Teil der Verordnung endet mit dem letzten Kapitel, dieses heißt meist Schlussbestimmungen. Hier sind Sanktionen, Überprüfungen (bis wann die Wirksamkeit der Verordnung geprüft wird), Aufhebungen und Übergangsbestimmungen beschrieben.

Schluss Am Schluss des verfügenden Teils steht bei Verordnungen: Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. „Geschehen zu Straßburg am Datum.“

Verweise Zwischen dem Schluss und den Anhängen sind meist die Verweise aus der Präambel gelistet. Oft ist dies ein Verweis auf die Umsetzung im Amtsblatt der EU.

Anhänge Die Anhänge sind für die Adressaten der Verordnung, der wichtigste Teil. Hier werden verschiedene, je nach Verordnung, Aspekte behandelt. Das können z. B. Harmonisierungsvorschriften, Anforderungen an ein Produkt, Spezifizierungen für bestimmte Artikel aus der Verordnung und weitere sein.

Benennung Titel Verordnungen, die bis 30. November 2009 erlassen wurden, tragen den Titel „Verordnung (EG) …“ (Verordnung der Europäischen Gemeinschaft) und Verordnungen, die bis 1. November 1993 erlassen wurden, den Titel „Verordnung (EWG) …“ (Verordnung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft), obwohl sie mittlerweile als Verordnungen der Europäischen Union gelten.

Nummer Jahreszahl und Verordnungsnummer werden mit „/“ getrennt zu einer Gesamtnummer kombiniert. Seit 2015 wird hierbei die Jahreszahl vorangestellt.

Alt: Verordnung (EU) Nr. 1286/2014

Neu: Verordnung (EU) 2015/2421 Verordnung (Euratom) 2016/52

Veröffentlichung Verordnungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie treten an einem in der jeweiligen Verordnung festgelegten Zeitpunkt oder am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Rechtsweg bei Verstößen Verstößt ein Mitgliedsstaat gegen eine EU-Verordnung, steht der Kommission nach AEUV bzw. anderen Mitgliedsstaaten nach AEUV die Möglichkeit der Klage vor dem Europäischen Gerichtshof in der Form des Vertragsverletzungsverfahrens offen.

Bekannte EU-Verordnungen Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Sozialversicherung) aufgehoben durch Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (Kombinierte Nomenklatur)