mini|Beleg über die Zahlung gemäß § 28 Absatz 4 SGB V, 2010 Die Praxisgebühr ist die Bezeichnung für eine von 2004 bis Ende 2012 erhobene Zuzahlung in Höhe von 10 Euro, die die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Deutschland bei Arzt-, Zahnarzt- oder Psychotherapeutenbesuchen sowie im kassenärztlichen Notdienst (ärztlicher Notdienst oder Notaufnahme eines Krankenhauses) einmal im Quartal (Vierteljahr) entrichten mussten. Sie kam unmittelbar den Krankenkassen zugute. Sie wurde deshalb auch Kassengebühr genannt. Ab 1. Januar 2013 entfiel die Praxisgebühr ersatzlos.durch die durch Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen vom 20. Dezember 2012, BGBl I S. 2789
Rechtlicher Hintergrund und Verfahrensweise bei beihilfeberechtigten Patienten siehe unter Zuzahlungspflicht.
Gesetzliche Grundlage Grundlage der Erhebung war Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), geändert durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 sowie durch Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) vom 22. Dezember 2006. Die Höhe der Zuzahlung ergab sich aus Abs. 4 Satz 1 SGB V i. V. m. Satz 2 SGB V.
Am 25. Juni 2009 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die Praxisgebühr nicht gegen verfassungsrechtlich geschützte Rechte der Patienten verstößt., Az. B 3 KR 3/08 R, Volltext.
Ziele Ziele der Praxisgebühr waren: Stärkung der Eigenverantwortung der Versicherten für ihre Gesundheit: Bei Bagatellfällen (z. B. Schramme oder blauer Fleck nach leichter Verletzung, leichte Erkältung) sollte nicht gleich ein Arzt aufgesucht werden. Reduzierung der „Selbstüberweisungen“: Die Versicherten sollten Fachärzte mit vergleichsweise teuren Behandlungen möglichst nur nach Überweisung durch den Hausarzt aufsuchen, weil dieser sachverständig für die Auswahl eines geeigneten Fachkollegen sei. Kurzfristige finanzielle Entlastung der gesetzlichen Krankenversicherung: Das Bundesgesundheitsministerium hoffte auf zusätzliche Einnahmen und Einsparungen von 2,6 Milliarden Euro jährlich.
Zuzahlungspflicht Zuzahlungspflichtig waren alle Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen, die mindestens 18 Jahre alt waren und sich in ambulante ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Behandlung begaben, sofern diese Leistung bei der Krankenkasse abgerechnet werden sollte.
Im Umkehrschluss entfiel die Praxisgebühr bei Selbstzahlern, Privatversicherten sowie Kostenträgerschaft anderer Sozialversicherer, ebenso bei Beamten, Soldaten und Zivildienstleistenden mit dienstherrlicher Heilfürsorge. Beihilfeberechtigten Personen wurden bei vielen Dienstherren jedoch 40 € pro Jahr (entspricht 10 € pro Quartal) von den beihilfefähigen Aufwendungen abgezogen (sog. Kostendämpfungspauschale), auch dann, wenn sie nur in einem Quartal einen Arzt aufgesucht haben. Das Verwaltungsgericht Göttingen hat die derzeitigen Beihilferegelungen für unvereinbar mit höherrangigem Recht erklärt., Az. 3 A 277/07. Dagegen wurde Sprungrevision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. April 2009 mussten auch Beamte die Praxisgebühr entrichten, indem sie von Beihilfeleistungen abgezogen wurde. (zuletzt aufgerufen am 1. Oktober 2009)
Jegliche Formen gesetzlich geregelter Vorsorgeuntersuchungen waren von der Zuzahlung ausgeschlossen. Dies galt auch für eine zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung, zu der unter anderem auch die Zahnsteinentfernung gehört (siehe hierzu weiter unten). Diese Regelung galt nicht für Beamte vieler Dienstherren, da deren Beihilfevorschriften keine Unterscheidung zwischen Vorsorgeuntersuchungen und anlassbezogenen ärztlichen Behandlungen vorsieht. Beihilfeberechtigten Beamten wurde mithin auch dann nur ein um 10,- Euro gekürzter Rechnungsbetrag erstattet, wenn sie eine Vorsorgeuntersuchung in Anspruch genommen hatten.
Ferner wurde keine Praxisgebühr bei Arztbesuchen erhoben, bei welchen die gesetzliche Unfallversicherung (z. B. Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten) oder ein anderer Träger der gesetzlichen Sozialversicherung Kostenträger war.
Die Praxisgebühr fiel in der Regel nur einmal im Quartal beim ersten Arztbesuch an. Sie wurde durch die Beihilfestellen des Bundes und von einigen Beihilfestellen der Länder (z. B. Bayern) vom auszuzahlenden Betrag abgezogen. Die Regelung, dass die Gebühr nur einmal pro Quartal anfiel, wurde erst am 1. Juli 2004 eingeführt.
Für die weiteren notwendigen Arztkontakte in demselben Quartal beim selben Arzt wurde keine weitere Gebühr fällig. Arztkontakte bei weiteren Ärzten in dem betreffenden Quartal waren gebührenfrei, wenn man eine Überweisung für diesen Arzt vorlegen konnte und der Arzt zur selben „Behandlungsklasse“ gehörte. Dabei gab es folgende „Behandlungsklassen“:
niedergelassene Ärzte Notdienste Psychotherapeutische Behandlung Zahnärzte
Überweisungen von Ärzten zu Zahnärzten und umgekehrt von Zahnärzten zu Ärzten überkreuzten die „Behandlungsklassen“; also musste die Praxisgebühr erneut bezahlt werden. Eine erneute Zahlung innerhalb eines Quartals ergab sich auch dann, wenn Patienten einen Facharzt ohne Überweisungsschein aufsuchten.
Im ungünstigsten Fall musste ein Patient in einem Quartal 30 € an Praxisgebühren zahlen, wenn er bei einem Arzt, einem Zahnarzt und im Notdienst war. Daraus ergab sich maximal nicht vermeidbare 120 € pro Jahr und Person. Der Betrag konnte auch höher ausfallen, wenn keine Überweisungen eingesetzt wurden; dann war die Gebühr pro Quartal für jeden praxisgebührpflichtigen Arztbesuch bei einem weiteren Arzt zu entrichten.
Postbeamtenkrankenkasse Seit dem 1. Januar 2004 fiel auch für Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse die Praxisgebühr an. Diese wurde allerdings nicht durch die Kassenärztlichen Vereinigungen abgerechnet, sondern direkt vom Versicherten in der Abrechnung entweder durch Begleichung des Betrages mit einem Zahlschein (Mitgliedergruppe A), durch Minderung der Beihilfe (Mitgliedergruppe B) oder Minderung des Erstattungsbetrages (alle übrigen Mitgliedergruppen und Mitgliedergruppe A alternativ).
Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten Mitglieder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten mussten ebenfalls seit dem 1. Januar 2004 die Praxisgebühr entrichten. Allerdings wurde die Praxisgebühr bei der Erstattung in Abzug gebracht. Hatte allerdings ein Mitglied oder ein mitversicherter Angehöriger die Belastungsgrenze für Eigenanteile erreicht, wurde die Praxisgebühr nicht weiter in Abzug gebracht.
Nichterhebung Nichterhebung bei bestimmten Versorgungsmodellen Viele Krankenkassen boten eine Befreiung von der Praxisgebühr oder eine Erstattung der Praxisgebühr an, wenn an bestimmten Versorgungsangeboten, (z. B. Disease-Management-Programmen oder Hausarztmodellen) teilgenommen wurde. Die Regelungen waren dabei von Kasse zu Kasse unterschiedlich. Bis zum Auslaufen der Praxisgebühr wurden bei vielen Kassen die Befreiungen auch wieder abgeschafft, insbesondere ab dem Jahr 2010. Die Nichterhebungen führten insbesondere bei einkommensschwachen Versicherten zu einer monetär bedingten Einschränkung der freien Arztwahl.
Nichterhebung beim Arzt Alle Vorsorgeuntersuchungen und einige Schutzimpfungen waren von der Praxisgebühr ausgenommen; so fiel bei Vorsorgeuntersuchungen in der Schwangerschaft und zur Krebsfrüherkennung keine Praxisgebühr an. Diese Vorsorgeuntersuchungen waren jedoch von den Krankenkassen nur beschränkt praxisgebührfrei. Ist der Arzt, bei dem die Praxisgebühr im laufenden Quartal schon bezahlt wurde, im Urlaub, so wurde die Praxisgebühr beim Vertreter unter Vorlage der Quittung, welche dann per Stempel entwertet wurde, ebenfalls nicht erhoben.
Nichterhebung beim Zahnarzt Im Zusammenhang mit der zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchung (einmal je Kalenderhalbjahr) waren auch Sensibilitätsprüfung, Röntgen, Erstellung eines parodontalen Screening-Indexes (PSI) und Zahnsteinentfernung (einmal je Kalenderjahr) von der Praxisgebühr befreit.
Nichterhebung aus anderen Gründen Für alle Leistungen, welche direkt mit dem Patienten abgerechnet werden („privatärztliche Leistungen“) fiel keine Gebühr an. Wurden Leistungen von der jeweiligen gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch genommen, z. B. nach einem Arbeits- oder Schulunfall oder bei der Behandlung einer Berufskrankheit, fiel keine Gebühr an, da dann keine Krankenkasse Kostenträger war. War der Rentenversicherungsträger Leistungsträger, so fiel ebenfalls keine Gebühr an.
Ausnahmetatbestände Bei folgenden Konstellationen musste die Praxisgebühr nicht gezahlt werden: Ausschließliche Inanspruchnahme von reinen Vorsorgeleistungen oder Impfungen (hierbei waren keine Überweisungen oder Beratungen möglich) Kassenwechsel im laufenden Quartal Befreiung von der Zuzahlung nachgewiesen Keine Erhebung der Praxisgebühr, da eine Quittung über die bereits gezahlte Praxisgebühr vorgelegt und entwertet wurde (Fälle des § 18 Abs. 6 und 7 BMV-Ä bzw. § 21 Abs. 6 und 7 EKV) Keine erneute Erhebung der Praxisgebühr bei arztpraxisübergreifender Behandlung durch denselben Arzt bzw. Therapeuten der Kostenerstattung gemäß SGB V durch den Patienten im laufenden Quartal (Nachweis der Krankenkassen hat vorgelegen) Vertretung in der Schwangerenvorsorge
Unklare Tatbestände Patient zahlte im Notdienst, ließ sich dann vom selben Arzt in dessen Praxis weiterbehandeln, keine erneute Zahlung der Praxisgebühr. Patient traf im Notdienst auf seinen Hausarzt, bei dem er bereits gezahlt hatte, keine erneute Zahlung der Praxisgebühr. Patient wurde vom behandelnden Arzt mit Überweisung in den kassenärztlichen Notdienst geschickt, damit z. B. am Wochenende eine tägliche Infusionsserie fortgesetzt werden kann, hier wurde die Praxisgebühr fällig. Überweisungen zählten im Notdienst (Wochenende, Feiertage etc.) nicht.
Quittungsbeleg mini|Bonusheft (Vorderseite) mini|Bonusheft (Rückseite) Wichtig war die Dokumentation der gezahlten Praxisgebühr durch das Sammeln der Quittungen, insbesondere auch wegen der Zuzahlungs- und Belastungsobergrenzen.
Beim Zahnarztbesuch musste das sogenannte Bonusheft weiterhin abgestempelt werden, da die Quittungen über beim Zahnarzt bezahlte Praxisgebühren nicht als Nachweis für Prophylaxe und regelmäßige Vorsorge anerkannt wurden.
Besonderheiten und Erfahrungen Der erste Arztkontakt im Quartal sollte also in der Regel bei dem Arzt stattfinden, bei dem man regelmäßig in Behandlung war. Dieser Arzt konnte dann Überweisungen für die notwendigen anderen Arztbesuche ausstellen. Für den Zahnarztbesuch war eine separate Praxisgebühr von 10 € pro Quartal fällig, sofern es sich nicht um eine Vorsorgeuntersuchung handelte.
Beim Besuch eines Psychologischen Psychotherapeuten wurde jedoch eine separate Praxisgebühr nicht erhoben, falls die Überweisung eines Arztes aus demselben Quartal vorgelegt wurde. Falls in einem Quartal zuerst ein Psychologischer Psychotherapeut (PP) aufgesucht wurde, stellte dieser, da er keine Überweisung ausstellen konnte, eine Quittung über die bezahlte Praxisgebühr aus. Diese Quittung befreite von einer weiteren Zahlungspflicht bei dem ersten folgenden Arztbesuch in demselben Quartal. (zuletzt aufgerufen am 11. Juni 2010)
Einzug der Gebühr