Als Beschuldigter wird im deutschen Strafprozessrecht eine strafmündige Person bezeichnet, gegen die aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren betrieben wird.
Abgrenzung
Die Strafprozessordnung unterscheidet je nach Verfahrensstand zwischen Verdächtigen, Beschuldigten, Angeschuldigten, Angeklagten und Verurteilten.
Die Beschuldigteneigenschaft im Sinne des StPO setzt nach inzwischen überwiegender Auffassung einen Verfolgungswillen der Strafverfolgungsbehörden voraus, der sich in einem Willensakt (sog. Inkulpationsakt) manifestiert. Ein solcher Willensakt kommt insbesondere in der Einleitung eines förmlichen Ermittlungsverfahrens zum Ausdruck,Ständige Rechtsprechung seit BGHSt 10,8,12; fortgeführt u. a. in BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 - 1 Str 3/07 Rz. 20.Mark Deiters: Zur Begründung der Beschuldigteneigenschaft durch die Art und Weise einer Vernehmung (im Anschluss an BGHSt 38, 214). Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik 2007, S. 93–97. aber auch in einzelnen strafprozessualen Eingriffsmaßnahmen wie einer Durchsuchung ( StPO).BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 - 1 Str 3/07, Rz. 23.
Ob die Strafverfolgungsbehörde einen solchen Grad des Verdachts auf eine strafbare Handlung für gegeben hält, dass sie einen Verdächtigen als Beschuldigten vernimmt, unterliegt ihrer pflichtgemäßen Beurteilung ( Abs. 2 StPO). Im Rahmen der gebotenen sorgfältigen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls kommt es dabei darauf an, inwieweit der Tatverdacht auf hinreichend gesicherten Erkenntnissen hinsichtlich Tat und Täter oder lediglich auf kriminalistischer Erfahrung beruht.BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 - 1 Str 3/07, Rz. 24.
Die kombiniert „formell-materielle“ Theorie konnte sich gegen eine rein objektive Lehre, die die Beschuldigtenstellung automatisch an das Bestehen des Tatverdachts knüpfteZ.B. Kohlhaas, Neue Juristische Wochenschrift (NJW), 1965, S. 1254, 1255 und Montenbruck, Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft (ZStW), Band 89 (1977), S. 978, 880 ff. und eine vermehrt subjektive Betrachtung, die überwiegend bis ausschließlich auf den Verfolgungswillen der Strafverfolger abstellte,RGSt 32, 72, 73; Fincke, Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft (ZStW), Band 95 (1983), S. 920 ff. sowie Fincke, Die Begründung der Beschuldigtenstellung im Strafprozess: Versuch einer Inkulpationslehre, 1974 (Habil. München; unveröffentlicht). durchsetzen. Probleme bereitet weiterhin die Behandlung des Betroffenen nach einem Statuswechsel (z. B. vom einfachen Zeugen zum Verdächtigen und sodann zu Beschuldigten), was insbesondere bei „informatorischen Befragungen“ durch Ermittlungsbeamte und „Spontanäußerungen“ durch den Betroffenen offen zu Tage tritt. Hier geraten alle bislang vorherrschenden Ansichten zur Begründung der Beschuldigtenstellung an ihre Grenzen, da sie entweder an zu starre Maßstäbe anknüpfen (z. B. durch zu frühe Annahme eines Anfangsverdachts iS.d. § 152 StPO), oder aber die Entscheidung über das Eintreten in die Beschuldigteneigenschaft zu stark flexibilisieren (z. B. durch vorgebliches Verneinen des Inkulpationswillens bei offenkundigem Verdacht).
Mit Erhebung der öffentlichen Klage (Anklage, Abs. 1 StPO) der Staatsanwaltschaft oder Amtsanwaltschaft wird ein Beschuldigter zum Angeschuldigten ( 1. Alt. StPO). Der Angeschuldigte wird zum Angeklagten ( 2. Alt. StPO), wenn das Gericht wegen hinreichenden Tatverdachts die Eröffnung des Hauptverfahrens ( StPO) beschlossen oder einen Strafbefehl ( StPO) gegen ihn erlassen hat.
Nach Rechtskraft des Strafurteils kann sich der Verurteilte um Wiederaufnahme des Verfahrens bemühen ( StPO).
Rechte und Pflichten des Beschuldigten Rechte Der Beschuldigte hat Anspruch auf rechtliches Gehör ( Abs. 1 GG, StPO). Es steht ihm nach dem Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare jedoch frei, ob er sich bei Polizei und Staatsanwaltschaft zur Sache einlässt oder nicht ( Abs. 1 S. 2 StPO). Hierüber ist der Beschuldigte bei Beginn der Vernehmung hinzuweisen. Der Beschuldigte muss nicht begründen, warum er keine Aussage machen will. Dem Beschuldigten ist es gestattet, im Rahmen seines Äußerungsrechts zu lügen,Vgl. Jens Tobias Gruber: Die Lüge des Beschuldigten im Strafverfahren. Eine Untersuchung des deutschen Rechts unter Berücksichtigung des US-amerikanischen Rechts des Bundes. Gießener Schriften zum Strafrecht und zur Kriminologie, Band 22, Nomos-Verlag, Baden-Baden 2008, ISBN 978-3-8329-3489-7.Marc Thommen: Darf der Beschuldigte im Strafverfahren lügen? sui generis 2018, S. 313–326 (zum Schweizerischen Strafprozessrecht). jedoch in der Regel nicht, wenn dadurch andere Straftaten wie die Vortäuschung einer Straftat ( StGB), die falsche Verdächtigung ( StGB) oder ein Beleidigungsdelikt ( StGB) verwirklicht werden.
Nach Abs. StPO, EMRK muss ein Beschuldigter außerdem belehrt werden über: den Tatvorwurf das Recht zur Befragung eines Verteidigers (Verteidigerkonsultation) das Recht, zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen zu beantragen das Recht, einen Pflichtverteidiger zu beantragen.
Der Beschuldigte ist im gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahren berechtigt, jederzeit bis zu drei Verteidiger hinzuzuziehen ( StPO). In bestimmten Fällen (sog. „notwendige Verteidigung“, StPO) kann er die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragen ( Abs. 1 StPO). Wird der Beschuldigte daran gehindert, einen Verteidiger hinzuzuziehen, besteht für die gemachte Aussage ein Beweisverwertungsverbot nach Abs. 1 und 3 EMRK.
Der Beschuldigte selbst und der Verteidiger haben ein Recht, die Ermittlungsakte einzusehen ( StPO). Außerdem dürfen sie bei der richterlichen Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anwesend sein ( Abs. 2 StPO).
Einem verhafteten Beschuldigten ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen ( StPO).
Pflichten Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen ( Abs. 3 Satz 1 StPO), nicht hingegen vor der Polizei.
Polizei und Staatsanwaltschaft sind gem. Abs. 1 Satz 1 HS 1 StPO ermächtigt, die zur Feststellung der Identität von Personen, die einer Straftat verdächtig sind, erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Sie dürfen daher entsprechende Auskunft über die Personalien verlangen. Unrichtige Angaben oder die Verweigerung von Angaben stellen gem. OWiG eine Ordnungswidrigkeit dar.BVerfG, Beschluss vom 7. März 1995 - 1 BvR 1564/92 Rz. 26, 27. Wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann, darf der Verdächtige bis zur Dauer von maximal 12 Stunden festgehalten ( Abs. 2 StPO) sowie er selbst als auch die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden. Außerdem ist die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen (Personenfeststellungsverfahren) zulässig.
Ferner muss er gemäß StPO für die Zwecke der Durchführung eines Strafverfahrens oder des Erkennungsdienstes Maßnahmen wie beispielsweise die Fertigung von Lichtbildern oder das Nehmen von Fingerabdrücken dulden. Weitere passive Feststellungspflichten ergeben sich aus den §§ 81a, 81e ff StPO.
In einer Hauptverhandlung besteht eine Pflicht zur Anwesenheit ( StPO).
Rechtsprechung Vernehmung Macht ein Beschuldigter von seinem Schweigerecht Gebrauch, darf dies nicht bei der Beweiswürdigung gegen ihn verwertet werden (BGHSt. 20, 281 VRS 30, 66; BGHSt. 20, 298; OLG Hamm in MDR 1973, 870; VRS 46, 143; OLG Celle in VRS 46, 140) Ein Teilschweigen ist hingegen nach herrschender Meinung gegen ihn verwertbar (BGHSt 20, 298). Verteidigerkonsultation Die Pflicht zur Belehrung über das Recht auf Verteidigerkonsultation gebietet nicht, den Beschuldigten, der keinen Wunsch auf Zuziehung eines Verteidigers äußert, auf einen vorhandenen Strafverteidigernotdienst hinzuweisen (Anschluss an BGH StV 1996, 187; BGH StV 2002, 180 f.).
Literatur Claus Roxin, Bernd Schünemann: Strafverfahrensrecht. 29. Auflage. C.H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-70680-6, § 18, S. 108–111. Oliver Harry Gerson: Das Recht auf Beschuldigung – Strafprozessuale Verfahrensbalance durch kommunikative Autonomie. De Gruyter, Berlin 2016, ISBN 978-3-11-048980-4.
Weblinks
Vernehmung als Beschuldigter Begriffsbestimmungen in der österreichischen Strafprozessordnung Beschuldigtenrechte in der österreichischen Strafprozessordnung
Einzelnachweise
Kategorie:Strafprozessrecht (Deutschland) Kategorie:Personenbezeichnung (Recht)