Ein Wechsel () ist ein Wertpapier, das die unbedingte Anweisung des Ausstellers an den Bezogenen enthält, bei Fälligkeit an einem bestimmten Zahlungsort eine bestimmte Geldsumme an den Aussteller oder einen benannten dritten Zahlungsempfänger zu zahlen.
Allgemeines Der Wechsel ist wie der Scheck zunächst ein Zahlungsmittel, aber – anders als der Scheck – zusätzlich auch ein Kreditmittel. Beteiligte beim Wechsel sind der Aussteller als Gläubiger, der Bezogene als Schuldner und gegebenenfalls noch ein weiterer Zahlungsempfänger (Wechselnehmer, Remittent). Das Wort „Wechsel“ stammt aus dem Althochdeutschen, wo es erstmals im Jahre 790 als wehsal („Tausch“) bezeugt ist.Gerhard Köbler: Etymologisches Rechtswörterbuch. 1995, S. 460 Die Wechselurkunde tauchte als „wesselbref“ nachweislich erstmals im Jahre 1393 in Köln auf mit der Formulierung „darinne was eyn wesselbref besloten van 25 guldenen“.Alfred Schirmer: Wörterbuch der deutschen Kaufmannssprache – auf geschichtlichen Grundlagen. 1991, S. 209 Es handelte sich um einen Rechtsstreit, der im Oktober 1393 ausgetragen wurde.M. Du Mont-Schauberg: Mitteilungen aus dem Stadtarchiv von Köln, Band 4. 1887, S. 71
Geschichte mini|300px|Wechsel auf die Summe von 1000 Gulden, ausgestellt auf Johann Nestroy als Direktor des Wiener Carl-Theaters, 1854 mini|300px|Muster-Wechsel von 1936 Der Wechsel stammt aus Italien, seine Entwicklung steht im Kontext der Rezeption des spätantiken römischen Rechts im ausgehenden Mittelalter. Die ursprüngliche Form des Wechsels war der Solawechsel. Die Geldwechsler () fungierten als Makler zwischen den Kaufleuten () und den Zahlungsempfängern (), die „von Ort zu Ort“ () auf Messen zogen, wobei schriftliche Anweisungen (; „Tausch“) ausgestellt wurden, aufgrund derer die Geldsumme am Messestandort an eine urkundlich bestimmte Person wieder ausgezahlt werden konnte.Wilhelm Hartmann: Das deutsche Wechselrecht. 1869, S. 30 Die Käufer auf internationalen Messen besaßen oft nicht das gesetzliche Zahlungsmittel des Messelandes und waren dann zum Geldwechsel bei einem Geldwechsler gezwungen.Georg Friedrich von Martens: Versuch einer historischen Entwicklung des wahren Ursprungs des Wechselrechts. 1797, S. 29 Die Verkäufer setzten die Kaufpreiserlöse ihrer Käufer wieder in Wechsel um. Einer der ersten Wechsel stammte wohl vom April 1207 aus Palermo, wo ein Wechsler () den Erhalt der Wechselsumme quittierte.Wilhelm Hartmann, Das deutsche Wechselrecht, 1869, S. 23 Im April 1250 tauchten in Genua erste formalisierte Urkunden auf, in denen sich ein Schuldner als zahlungsverpflichtet bekannte und eine spätere Rückzahlung versprach.Wilhelm Bernstein: Vorlesungen über das deutsche Wechselrecht. 1909, S. 3 f. In Lübeck tauchte der Wechsel erstmals im Jahre 1290 auf, als ihn ein Lübecker auf Rechnung seiner Stadt auf Brügge ausstellte, wo sich um diese Zeit zweifellos bereits italienische Geldwechsler befanden.Carl Wilhelm Pauli: Lübeckische Zustände im Mittelalter. 1847, S. 101 Das Wechselrecht begann mit der 1569 von Papst Pius V. bestätigten Wechselordnung von Bologna. Der Wechselbrief () erhielt hierin eine eigenständige Rechtsordnung.
Von Italien gelangte der Wechsel nach Flandern, wo 1582 das Wechselrecht Eingang in das Stadtrecht Antwerpens () als 55. Titel „Von Wechseln“ () fand. Im Jahre 1597 folgte Besançon (), 1601 Amsterdam (). Ab 1603 verbreitete sich das Wechselrecht auch in Deutschland, in jenem Jahr mit der Hamburger Wechselordnung, es folgten Nürnberg (1621) oder Bozen (Marktordnung von 1635). Zahlreiche weitere Städte und Regionen schufen in der Folgezeit ihr eigenes Wechselrecht, so dass Mitte des 19. Jahrhunderts 56 unterschiedliche Wechselrechtsordnungen nebeneinander galten.Holger Fleischer: Handelsgesetzbuch. Beck-Texte im dtv. 39. Auflage. 2002, S. XIV Die Wechsler hießen hier „Campsoren“ als Lehnwort aus dem Lateinischen. Das Wort „Wechsel“ besaß in Deutschland sowohl die Bedeutung für den Geldwechsel als solchen als auch für die Urkunde, die die Auszahlung der Geldsumme an einem anderen Ort vermittelte.Eduard Siebenhaar: Archiv für deutsches Wechselrecht und Handelsrecht, Band 14, 1865, S. 14 Inzwischen entstand im Januar 1609 die Amsterdamer Wechselbank (), die erste städtische Wechselbank in Westeuropa.
Weitere Rechtsvorschriften präzisierten das Wechselrecht. In Neapel erlaubte ein Gesetz vom November 1607 die Übertragbarkeit des Wechsels durch Indossament. Eine erste Bezugnahme auf Wechsel im deutschen Reichsabschied findet sich im Jahre 1654. Als wichtigste und am meisten verbreitete galt die Leipziger Wechselordnung vom November 1682.Wilhelm Hartmann: Das deutsche Wechselrecht. 1869, S. 30 Für Frankreich verfasste Jacques Savary das im März 1673 veröffentlichte Handels- und Wechselgesetz (), das im September 1807 zur Grundlage des französischen Handelsgesetzbuches () wurde. Inzwischen erlaubte die Augsburger Wechselordnung von 1778 ebenfalls das Indossament. Das Allgemeine Preußische Landrecht (APL) vom Juni 1794 befasste sich sehr ausführlich mit dem Wechselrecht (II 8, § 713-1249 APL). Die „Verschreibungen, wodurch jemand verpflichtet wird, eine Summe Geldes bey Vermeidung des sogleich erfolgenden persönlichen Arrestes zu bezahlen, werden Wechsel genannt“ (II 8, § 713 APL).Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten, Band 3, 1794, S. 479 ff. Wechselfähig war damals im Regelfall nur der Kaufmann (II 8, § 718 APL), der Wechsel galt als durch Indossament übertragbar (II 8, § 805 APL).
In St. Gallen bestand 1784 eine eigene Wechselordnung, in Basel trat im Februar 1809 eine Wechselordnung in Kraft, in Bern galt seit Januar 1860 der Schweizer Concordatsentwurf von 1854. Im Jahre 1862 erhielt der Berner Professor Walther Munzinger den Auftrag, einen Entwurf für ein gemeinsames Handels- und Wechselrecht aller schweizerischen Kantone anzufertigen, den er bereits 1863 vorlegte; sein Entwurf erhielt keinen Gesetzesstatus. Die einheitliche Allgemeine Deutsche Wechselordnung trat inzwischen im Januar 1849 in Kraft und löste das Wechselrecht der APL ab. Weitere Teilstaaten übernahmen später diese Wechselordnung (Sachsen im April 1849, Württemberg Mai 1849, Hessen Juni 1849, Nassau November 1849 usw.). Der Jurist Reinhold Johow befasste sich im Jahre 1865 mit den Folgen des Wechselprotestes und der Wechselklage auf der Grundlage des preußischen Prozessrechts.Eduard Siebenhaar (Hrsg.): Archiv für deutsches Wechselrecht und Handelsrecht, Band 14, 1865, S. 30 ff. Das Bankgesetz vom August 1924 erlaubte die Diskontierung vom Wechseln durch Kreditinstitute (§ 21 Bankgesetz), was das Kreditgeschäft der Institute erheblich ausweitete. Außerdem dienten Wechsel seitdem auch als Deckung des Geldumlaufs durch eine Bargelddeckung von 60 %, während die restlichen 40 % auf Gold oder Devisen (davon mindestens 75 % Gold, der Rest Devisen) entfielen.
Das Genfer Wechselrechtsabkommen vom 7. Juni 1930Convention for the settlement of certain conflicts of laws in connection with bills of exchange and promissory notes befasste sich mit der internationalen Vereinheitlichung des Wechselrechts und diente als Grundlage des heute in Deutschland noch geltenden Wechselgesetzes, das im April 1934 in Kraft trat.
Da das durch die EZB organisierte Eurosystem die Rediskontierung von Wechseln seit Januar 1999 nicht mehr kennt, verlor vor allem die Kreditmittelfunktion des Wechsels im Bankwesen ihre einstmalige Bedeutung, wodurch der Wechsel seine wirtschaftliche Bedeutung nahezu völlig einbüßte. Handelswechsel sind nur noch als Pfand bei der Bundesbank refinanzierungsfähig. (PDF) Deutsche Bundesbank, S. 24 Wechsel kursieren deshalb lediglich noch im Nichtbankensektor.
Rechtsfragen Das Wechselrecht beruht auf internationalen Wurzeln, was in Deutschland durch das Wechselgesetz (WG), zum Ausdruck kommt. Es zählt abschließend in WG die gesetzlichen Bestandteile des Wechsels auf. Danach ist der Wechsel die unbedingte Anweisung an den Bezogenen, eine bestimmte Geldsumme am Fälligkeitstag an den Zahlungsempfänger zu zahlen. Die fehlende sofortige Fälligkeit macht den Wechsel zum Kreditmittel, was sich auch implizit aus WG ergibt. Der Aussteller haftet gemäß WG für die Annahme und die Zahlung des Wechsels, die Haftung für die Annahme kann er ausschließen. WG gestaltet den Wechsel mittels Indossament als übertragbares Wertpapier in Form des geborenen Orderpapiers, die negative Orderklausel macht ihn zum faktischen Namenspapier, das durch Abtretung übertragen werden muss. bis WG regeln Inhalt, Form und Rechtswirkungen des Indossaments, die auch für andere indossable Wertpapiere gelten. Das durch Art. 12 WG ermöglichte Blankoindossament macht den Wechsel zu einem faktischen Inhaberpapier.
Gemäß WG wird der Bezogene durch die Annahme verpflichtet, den Wechsel bei Verfall zu bezahlen. Diese Zahlungspflicht des Bezogenen kann durch eine Wechselbürgschaft gemäß WG gesichert werden. Dabei haftet der Wechselbürge wie der Bezogene ( WG). Bei Fälligkeit kann der Bezogene vom Inhaber gegen Zahlung die Aushändigung des quittierten Wechsels verlangen ( WG). Wird der Wechsel vom Bezogenen am Fälligkeitstag nicht bezahlt, regelt WG den Rückgriff des Inhabers gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Wechselverpflichteten. Dabei ist die Verweigerung der Zahlung durch eine öffentliche Urkunde (Wechselprotest mangels Annahme oder mangels Zahlung) festzustellen ( WG). Hierbei haften alle, die einen Wechsel ausgestellt, angenommen, indossiert oder mit einer Bürgschaftserklärung versehen haben, dem Inhaber als Gesamtschuldner ( WG). Verjährungsfristen enthält WG. Der Solawechsel ist separat in den ff. WG geregelt.
Der Vormund bedarf gemäß Nr. 9 BGB der Genehmigung des Familiengerichts, wenn das Mündel eine Verbindlichkeit aus einem Wechsel eingeht.
Anders als Banknoten und Münzen ist der Wechsel kein gesetzliches Zahlungsmittel. Eine Verpflichtung zur Annahme von Wechseln besteht bei der Bezahlung einer Schuld nicht. Ein Wechsel wird zur Tilgung einer Verbindlichkeit im Zweifel nur erfüllungshalber und nicht an Erfüllungs Statt geleistet.
Grundgeschäft und Rechtsbeziehungen der Wechselbeteiligten mini|300px|Anweisung mini|300px|Wechsel
Das Grundgeschäft ist das Geschäft, aufgrund dessen der Wechsel ausgestellt und angenommen wird. Der Bezogene wird nicht ohne Rechtsgrund auf Rechnung des Ausstellers an den Begünstigten leisten. Der Bezogene beabsichtigt durch die Zahlung der Geldsumme an den Begünstigten die Tilgung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Aussteller (z. B. einer Kaufpreisschuld) oder die Gewährung eines Darlehens (Finanzwechsel). Der Aussteller wird dem Begünstigten (Remittenten) nicht ohne Rechtsgrund eine Geldsumme auf seine Rechnung zuwenden lassen. Auch der Aussteller bezweckt durch Zahlung einer Geldsumme mittels des Bezogenen an den Begünstigten die Tilgung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Begünstigten oder die Gewährung eines Darlehens. Das Rechtsverhältnis, auf Grund dessen der Bezogene die Zahlungspflicht des Ausstellers auf dessen Rechnung wahrnimmt, heißt Deckungsverhältnis. Das Schuldverhältnis, auf Grund dessen der Aussteller mittels des Bezogenen dem Begünstigen eine Geldsumme zukommen lassen möchte, heißt Valutaverhältnis. Zwischen dem Bezogenen und dem Begünstigten spricht man von Vollzugs-, Zuwendungs- oder Einlösungsverhältnis.
Nach Annahme des Wechsels durch den Bezogenen ( Abs. 1 WG) erstarkt die in der Wechselurkunde verbriefte doppelte Ermächtigung zu einem abstrakten Schuldversprechen zwischen dem Bezogenen und dem Begünstigten (Remittenten). Hat der Aussteller den Wechsel beim Remittenten in Zahlung gegeben, ohne dass der Bezogene den Wechsel akzeptiert hat, so haftet der Aussteller auf die Geldsumme neben der Schuld aus dem Deckungsverhältnis zusätzlich (und abstrakt) aus ( Abs. 1 WG), es sei denn, der Aussteller hat diesen Rückgriffsanspruch ausgeschlossen.