mini|Hinweisschild Naturdenkmal am Stamm des Ginkgo in Rödelheim in Frankfurt am Main mini|Der Brunnenpark in Hofgeismar ist als flächenhaftes Naturdenkmal ausgewiesen mini|Naturdenkmal Bäreneiche auf dem Platnersberg in Nürnberg, Alter etwa 300 JahreRainer Lippert: Bäreneiche auf dem Platnersberg in Nürnberg auf Monumentale Eichen von Rainer Lippert
Ein Naturdenkmal (abgekürzt: ND) ist ein natürlich entstandenes Landschaftselement, das unter Naturschutz gestellt ist. Ein Naturdenkmal kann zum Beispiel ein einzelner Baum (Baumdenkmal), eine Gehölzgruppe, eine Felsnadel, eine Höhle oder eine Quelle sein. Als flächenhaftes Naturdenkmal oder Flächennaturdenkmal (abgekürzt: FND) wird beispielsweise ein Felsengarten oder eine Wiese bezeichnet. Naturdenkmäler gelten als „Botschafter“ des Umweltgedankens, da sie das Schutzgut in seiner Vielfalt eindrücklich darstellen.
Entstehung des Begriffs Alexander von Humboldt gilt als Schöpfer des Begriffs Naturdenkmal.Wolfgang Zielonkowski: Geschichte des Naturschutzes. In: Ringvorlesung Naturschutz. Laufener Seminarbeiträge, Ausgabe 02/1989. Herausgegeben von der Bayerischen Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege (ANL), Ausgabe: Juni 1989 (PDF; 27 MB), S. 5–12, hier S. 6. In seiner zusammen mit Aimé Bonpland in französischer Sprache verfassten Beschreibung der Amerikareise, die sie 1799–1804 gemeinsam unternommen hatten, erscheint im ersten Band (1814) der Ausdruck monumens [sic] de la nature,Alexander von Humboldt: Relation historique du Voyage aux Regions equinoxiales du Nouveau Continent. Band 1, Paris 1914, S. 617. Neudruck, hrsg. von Hanno Beck, Stuttgart 1970. der in der deutschen Übersetzung mit Naturdenkmale übersetzt wurde.Alexander von Humboldt: Reise in die Aequinoctial-Gegenden des neuen Continents, deutsch von Hermann Hauff, Band 2, Stuttgart 1859, S. 199. Dennoch konnte der Begriff Naturdenkmal in Wörterbüchern oder Lexika vor 1900 nicht nachgewiesen werden.
Im Jahr 1900 publizierte der Botaniker Hugo Conwentz den ersten Band eines Forstbotanischen Merkbuchs mit dem Untertitel Nachweis der beachtenswerthen und zu schützenden urwüchsigen Sträucher, Bäume und Bestände im Königreich Preussen. In der Einleitung sprach er von den „Denkmälern der Natur“. In einer Denkschrift aus dem Jahr 1904 sprach Conwentz dann schon im Titel von „Naturdenkmälern“ (Die Gefährdung der Naturdenkmäler und Vorschläge zu ihrer Erhaltung) und erläuterte den Begriff genauer. 1906 wurde in Danzig die Staatliche Stelle für Naturdenkmalpflege in Preußen eingerichtet und somit der Begriff Naturdenkmalpflege in den Namen einer Behörde aufgenommen.
Schutzgebiete der IUCN-Kategorie III
Bei den IUCN-Kategorien für Schutzgebiete gibt es die Kategorie III . Die Kategorie III betrifft laut IUCN „Gebiete, die zum Schutz eines bestimmten Naturdenkmals ausgewiesen sind“:
Die Benennung dieser Gebietskategorie hängt vom jeweiligen Land ab. Beispielsweise werden Schutzgebiete der IUCN-Kategorie III in Deutschland als „Nationales Naturmonument“ bezeichnet. Diese Schutzgebietsklasse wurde erst im Jahr 2010 im deutschen Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) eingeführt, wobei „Nationale Naturmonumente“ von „Naturdenkmälern“ unterschieden werden. Nationale Naturmonumente werden zusammen mit Nationalparks in BNatSchG behandelt, Naturdenkmäler in BNatSchG.
Die Anzahl der Kategorie-III-Schutzgebiete variiert von Land zu Land beträchtlich. Bei den nachfolgend unter #Nationales aufgeführten Ländern sind die Zahlen wie folgt (jeweils Stand Dezember 2023): Es gibt 8 Kategorie-III-Schutzgebiete in Deutschland, 148 in Österreich, 0 in der Schweiz, 192 in Serbien, 0 in Japan.Informationen zu Schutzgebieten in den Ländern Österreich, Schweiz, Serbien, Japan bei protectedplanet.net, siehe jeweils IUCN Management Categories. Abgerufen am 27. Dezember 2023.Die bei Österreich und Serbien angegebenen Zahlen sind möglicherweise nicht aktuell. Bei der Datenbank-Abfrage zu Deutschland wurden im Dezember 2023 nur 6 Kategorie-III-Gebiete angezeigt, obwohl es seit Januar 2023 8 Kategorie-III-Gebiete gab.
Nationales Deutschland mini|Kennzeichnung eines Naturdenkmals nach dem deutschen Reichsnaturschutzgesetz von 1935, Anbringung vor 1945 mini|DDR-Briefmarke „Ivenacker Eichen“ aus der Serie „Naturdenkmäler“ (1977)
Geschichte In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts begann der Aufschwung des Naturschutzgedankens in Deutschland. Um die Zeit der Jahrhundertwende wurden mehrere Naturschutzvereine gegründet, zum Beispiel der Bund für Vogelschutz (1899).
Im Jahr 1900 erschien der erste Band eines fünfbändigen Verzeichnisses „der beachtenswerthen und zu schützenden urwüchsigen Sträucher, Bäume und Bestände im Königreich Preussen“, das Kandidaten für schützenswerte Naturdenkmäler inventarisierte. In diesem Band über die Provinz Westpreußen schrieb der Verfasser Hugo Conwentz in der Einleitung, der Staat sei schon lange „erfolgreich bestrebt, die Denkmäler frühzeitiger Kunst und Kultur zu pflegen und zu erhalten“; jetzt solle sich „das erweiterte Interesse der Gegenwart auch den Denkmälern der Natur in gleicher Weise zuwenden“.Hugo Conwentz: Forstbotanisches Merkbuch. Nachweis der beachtenswerthen und zu schützenden urwüchsigen Sträucher, Bäume und Bestände im Königreich Preussen. I. Provinz Westpreussen. Herausgegeben auf Veranlassung des preußischen Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten. Berlin 1900, Einleitung, S. V. Ebenfalls im Jahr 1900 erschienen ein von Alfred Jentzsch erstelltes Inventar von Naturdenkmalen in der Provinz Ostpreußen und die erste Auflage des Bildbandes Die größten, ältesten oder sonst merkwürdigen Bäume Bayerns in Wort und Bild des Baumfotografen Friedrich Stützer.Wolfgang Zielonkowski: Geschichte des Naturschutzes. In: Ringvorlesung Naturschutz. Laufener Seminarbeiträge 2/89. Herausgegeben von der Bayerischen Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege (ANL), Juni 1989 (PDF; 27 MB), S. 5–12, hier S. 9.
Im Jahr 1904 verfasste Conwentz eine Denkschrift mit dem Titel Die Gefährdung der Naturdenkmäler und Vorschläge zu ihrer Erhaltung, die er bei dem Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten einreichte. Sie enthielt eine umfassende Definition des Begriffs Naturdenkmal, zu dem auch flächenhafte Elemente der Natur, „Landschafts-“ und „Lebenszustände“ zählten. 1906 übernahm Conwentz die Leitung der neu eingerichteten Staatlichen Stelle für Naturdenkmalpflege in Danzig. Es war die erste Naturschutzbehörde in Preußen.
In den Jahren 1905 bis 1907 erschienen vier weitere Bände des Forstbotanischen Merkbuchs für das Königreich Preußen; verschiedene Verfasser erarbeiteten jeweils einen Band über die Naturdenkmale in den preußischen Provinzen Pommern, Hessen-Nassau, Schleswig-Holstein und Hannover.Forstbotanisches Merkbuch. Nachweis der beachtenswerthen und zu schützenden urwüchsigen Sträucher, Bäume und Bestände im Königreich Preussen. II. Provinz Pommern, 1905 (online). III. Provinz Hessen-Nassau, 1905 (online). IV. Provinz Schleswig-Holstein, 1906 (online). Provinz Hannover, 1907 (online).
Die Weimarer Verfassung von 1919 bestimmte in Artikel 150: „Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft genießen den Schutz und die Pflege des Staates.“Weimarer Verfassung, Zweiter Hauptteil, Vierter Abschnitt, Artikel 150, Satz 1.
Das Reichsnaturschutzgesetz (RNG) von 1935 sah in § 1 den Schutz von Naturdenkmalen als Gegenstand des Naturschutzes vor, neben dem Schutz von Pflanzen, nichtjagdbaren Tieren, Naturschutzgebieten und sonstigen „Landschaftsteilen in der freien Natur“. Voraussetzung für den Schutz sei bei allen diesen Kategorien, dass die Erhaltung „wegen ihrer Seltenheit, Schönheit, Eigenart oder wegen ihrer wissenschaftlichen, heimatlichen, forst- oder jagdlichen Bedeutung im allgemeinen Interesse liegt“. In § 3 RNG wurde zu schützenswerten Naturdenkmalen ausgeführt, dies seien „Einzelschöpfungen der Natur, deren Erhaltung wegen ihrer wissenschaftlichen, geschichtlichen, heimat- und volkskundlichen Bedeutung oder wegen ihrer sonstigen Eigenart im öffentlichen Interesse liegt (z. B. Felsen, erdgeschichtliche Aufschlüsse, Wanderblöcke, Gletscherspuren, Quellen, Wasserläufe, Wasserfälle, alte oder seltene Bäume)“.
Bis 1940 wurden knapp 50.000 Naturdenkmäler ausgewiesen. Der in der Zeit des Nationalsozialismus ideologisch aufgeladene Naturschutz geriet jedoch immer wieder in Konflikt mit der höher priorisierten Intensivierung der Landwirtschaft und Ausbau von Verkehrswegen (→ Naturschutz im Nationalsozialismus).
In der Bundesrepublik Deutschland löste 1976 das Bundesnaturschutzgesetz das Reichsnaturschutzgesetz ab und regelt seitdem den Schutz von Naturdenkmalen.Bundesgesetzblatt: Bundesnaturschutzgesetz vom 20. Dezember 1976
In der DDR galten § 3 Gesetz zur Erhaltung und Pflege der heimatlichen Natur der DDR von 1954, § 13 Gesetz über die planmäßige Gestaltung der sozialistischen Landeskultur der DDR von 1970 und § 18 Erste Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz der DDR von 1989.Vgl. Jan Wüst, Bachelorarbeit, 2017 (PDF; 51 MB), S. 18 f.
Die Landesnaturschutzgesetze beriefen sich zum Teil noch bis 2005 auf das Reichsnaturschutzgesetz von 1935. in Bremen Naturdenkmale, die zuvor nach DDR-Recht unter Schutz gestellt worden waren, wurden 1990 vorbehaltlich einer Neuregelung übergeleitet.Sächsisches Naturschutzgesetz: § 51 Überleitungen bestehender Schutzvorschriften, abgerufen am 13. Juli 2020. Daher kann es in den betreffenden Bundesländern Abweichungen geben, beispielsweise deutlich größere Flächennaturdenkmale.
Bundesnaturschutzgesetz In Deutschland ist der Schutz von Naturdenkmälern seit März 2010 in Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verankert. Geschützt werden können außer Einzelbäumen auch andere besondere Objekte der Natur (Naturgebilde) oder entsprechende Flächen bis zu 5 Hektar (Flächennaturdenkmale), sofern ihr Schutz wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit oder aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen erforderlich ist. Der Schutz bedeutet ein weitgehendes Veränderungsverbot, das wie der jeweilige Schutzgegenstand und -zweck durch Rechtsverordnungen im Landesrecht näher bestimmt wird.
Länder Die Landesnaturschutzgesetze enthalten unterschiedliche Bestimmungen zu Naturdenkmälern. abgerufen am 15. Juni 2018. Es gibt in allen Bundesländern – außer in Bremen – verschiedene Naturdenkmale.
Österreich mini|Naturdenkmal in Tirol In Österreich können Naturgebilde, besondere Einzelbäume oder Baumgruppen, Felsen, Höhlen und Wasserfälle, wegen ihrer Eigenart, Schönheit, Seltenheit oder ihres besonderen Gepräges, ihrer wissenschaftlichen oder kulturellen Bedeutung von der Bezirksverwaltungsbehörde zu Naturdenkmalen erklärt werden. Die Objekte werden von den Naturschutzabteilungen der Landesregierungen registriert und sind mit Tafeln mit Landeswappen gekennzeichnet. Sie sind in den Landesnaturschutzgesetzen definiert, da Naturschutz Ländersache ist, und in allen neun Bundesländern vorhanden.
Zur IUCN-Kategorie III gehören neben der Klasse Naturdenkmal auch meistens geschützter Landschaftsteil und diverse Spezialklassen der Landesebene, wie geschütztes Naturgebilde (Salzburg), Naturdenkmal von örtlicher Bedeutung (Vorarlberg) oder Örtliches Naturdenkmal (Kärnten), und diverser ex-lege-Schutz (nicht explizit ausgewiesene Naturgebilde, die prinzipiell unter Schutz stehen), wie der Höhlenschutz (sofern es zugängliche Schauhöhlen sind, sonst gilt Betretungsverbot für die Öffentlichkeit, womit sie in eine höhere Schutzkategorie fallen), oder die Baumschutzverordnung (Stadt Salzburg, für alle Bäume eines gewissen Alters/Stammdurchmessers).
Schweiz In der Schweiz ist das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) maßgebend und die Schutzobjekte sind im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) aufgeführt.
Serbien