Täter einer Straftat ist nach Abs. 1 1. Alt. StGB, wer die Straftat selbst begeht. In Abs. 1 2. Alt StGB ist die mittelbare Täterschaft geregelt, bei der der Täter sich zur Tatausführung eines anderen Menschen als Werkzeug bedient.
Ein Verdächtiger wird abhängig vom aktuellen Verfahrensfortgang bezeichnet als Beschuldigter, Angeschuldigter, Angeklagter und erst nach Verurteilung als Täter.
Feststellung der Täterschaft Problematisch kann in manchen Fällen die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme (also Anstiftung und Beihilfe) sein. Die Rechtsprechung grenzt dabei vorrangig nach subjektiven Kriterien ab. Täter ist danach, wer die Tat als eigene will, also mit Täterwillen (animus auctoris) handelt. Als Teilnehmer wird dagegen bezeichnet, wer sie lediglich als fremde will (animus socii).
Dies führte allerdings dazu, dass sich der Bundesgerichtshof vom Wortlaut des Gesetzes löste. Er verurteilte in der sogenannten Staschinski-Entscheidung einen Agenten des KGB, der in Deutschland mehrere Menschen getötet hatte, lediglich wegen Beihilfe zu einem Tötungsdelikt, da dieser behauptet hatte, die Tat nicht als eigene gewollt zu haben. Gegenteiliges konnte ihm nicht nachgewiesen werden.
Danach vollzog die Rechtsprechung eine Wende und orientierte sich mehr in die Richtung, die in der Fachliteratur vertreten wird.Vgl. etwa die Übersicht bei Münchener Kommentar zum StGB (2024), Scheinfeld, Anm. 9 bis 16 zu § 25. Danach ist Täter, wer die Tatherrschaft hat. Umstritten ist dabei, ob eine Gestaltungsmacht ausreichend ist (die z. B. auch der nur im Hintergrund tätige Bandenchef hat) oder ob ein Täter nur sein kann, wer „Tatausführungsherrschaft“ hat, also bei Tatbegehung vor Ort ist und das Geschehen in den Händen hält. Auch wenn die Rechtsprechung im Ergebnis häufig zu demselben Ergebnis kommt, verfolgt sie weiterhin ihren subjektiven Ansatz; für sie ist Tatherrschaft lediglich ein Indiz dafür, dass der Betreffende mit Täterwillen (animus auctoris) handelte.
Formen der Täterschaft Das Gesetz unterscheidet drei verschiedene Formen der Täterschaft: Unmittelbare, mittelbare und Mittäterschaft. Daneben gibt es auch noch den gesetzlich nicht geregelten Begriff der Nebentäterschaft.
Unmittelbarer Täter Nach Abs. 1, 1. Alt. StGB ist (unmittelbarer) Täter, wer die Straftat selbst begeht. Dies hängt maßgeblich von der Verwirklichung des objektiven (z. B. Wegnahme einer Sache) sowie des subjektiven Tatbestandes (z. B. Zueignungsabsicht) einer Strafnorm ab.
Mittelbarer Täter Voraussetzungen Mittelbarer Täter ist gemäß Abs. 1, 2. Alt. StGB, wer eine Straftat „durch“ einen anderen begeht. Man hat ihn sich vorzustellen als den „überlegenen Hintermann“, der sich eines „Werkzeugs“ bedient, um einen tatbestandlich relevanten Erfolg zu erzielen. Auch der mittelbare Täter muss die notwendige Täterqualifikation haben (z. B. Amtsträgereigenschaft bei Falschbeurkundung im Amt nach StGB). Der andere muss als Werkzeug des Hintermannes („Vordermann“) tätig werden, sodass die Tatherrschaft beim „Hintermann“ liegt.
Traditionelle Fallgruppen Traditionell anerkannte Fallgruppen sind die Irrtumsherrschaft (der Hintermann täuscht den Vordermann derart, dass er eine Straftat begeht, ohne dies zu bemerken bzw. ohne sich dem Unrecht seiner Handlung bewusst zu sein) und der Nötigungsherrschaft (der Hintermann nötigt den Vordermann zur Begehung der Tat). Regelmäßig wird dabei verlangt, dass der Vordermann ein „Strafbarkeitsdefizit“ hat. Ihm darf sein Verhalten strafrechtlich nicht vorgeworfen werden können, sei es, weil er tatbestandslos (undolos/absichtslos), gerechtfertigt oder schuldlos handelte. Klassisches Beispiel ist die Täuschung des Vordermanns über Eigentumsverhältnisse durch den Hintermann: Der Hintermann bittet den Vordermann ihm „seinen“ Rasenmäher vom Grundstück des Nachbarn zu bringen, der in Wirklichkeit dem Nachbarn gehört; der Vordermann geht hier davon aus, den Rasenmäher mitnehmen und seinem wahren Eigentümer bringen zu dürfen, während dieser tatsächlich im Eigentum des Nachbarn steht und der Vordermann somit den objektiven Tatbestand des Diebstahls verwirklicht. Da er sich dieser Umstände nicht bewusst ist (Irrtum), handelt er gemäß Abs. 1 S. 1 StGB ohne Vorsatz und bleibt straffrei, während der Hintermann als mittelbarer Täter bestraft wird.
Figur des „Täters hinter dem Täter“ Nach wie vor umstritten ist, ob eine mittelbare Täterschaft auch dann gegeben sein kann, wenn ein rechtswidrig und schuldhaft handelnder Vordermann von einem Hintermann derart gelenkt wird, dass der Hintermann neben dem Vordermann als Täter zu bestrafen ist, obwohl der Vordermann gerade keinem Irrtum oder sonstigem Defizit unterliegt („Täter hinter dem Täter“). Traditionell wurde in der juristischen Literatur hauptsächlich das sogenannte Verantwortungsprinzip vertreten: Verantwortlich für eine Tat als Täter könne außerhalb des Anwendungsbereichs der Mittäterschaft grundsätzlich nur eine Person sein. Wenn bereits dem Vordermann der Vorwurf der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gemacht werde, sei für eine Täterschaft des Hintermannes (außerhalb der Fälle der Mittäterschaft) kein Raum. Gegen diese Ansicht wurde vor allem von Claus Roxin ab 1963Roxin, Straftaten im Rahmen organisatorischer Machtapparate, GA 1963, 193; rezipiert von Orozco Lopéz, Roxins mittelbare Täterschaft kraft organisatorischer Machtapparate, ZIS 2024, 233 – 248, zis-online.com vorgebracht, dass in organisierten Strukturen die Machtposition, in welcher sich Personen in den oberen Leitungsebenen befinden, derart stark sei, dass solche Personen das Tatgeschehen gerade aufgrund der Organisationsstruktur ebenso in den Händen halten könnten, wie es der unmittelbar handelnde Täter könne. Zudem sei der Eintritt des beabsichtigten Taterfolgs durch die Ausnutzung einer solchen Struktur seitens des Hintermannes ebenso sicher, wie bei einer Nötigung oder erheblichen Täuschung des Vordermannes; der Sinn und Zweck der Rechtfigur der mittelbaren Täterschaft greife hier daher ebenso, wie bei den anerkannten Fällen.Claus Roxin, ZStrR 125, 1, 11 Die Mehrheit der Literaturvertreter hat sich dieser modernen Ansicht angeschlossen, wobei die Einzelheiten weiterhin umstritten sind und teilweise noch weitergehender eine mittelbare Täterschaft auch für Fälle diskutiert, in denen der Vordermann sich dem Unrecht seiner Handlung zwar bewusst ist, dieser durch den Hintermann aber über einzelne Tatumstände getäuscht wird (etwa über den Wert einer Sache bei einer Sachbeschädigung).Seier, JuS 1993, L75 ff. Der BGH entschied im Katzenkönigfall zunächst, dass die mittelbare Täterschaft zumindest dann in Betracht komme, wenn der Vordermann zwar getäuscht werde und einem Irrtum unterliege, dieser aber aus rechtlichen Gründen letztlich nicht relevant sei und der Vordermann daher verurteilt werde (vermeidbarer Verbotsirrtum).BGH, Urteil des 4. Strafsenats vom 15. September 1988, Az. 4 StR 352/88, BGHSt 35,347 - Katzenkönig.
Mit der ersten Entscheidung 1994 zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit ehemaliger DDR-Funktionäre im Rahmen der Mauerschützenprozesse schloss sich der BGH dann vollständig der modernen Auffassung an und hielt zukünftig eine mittelbare Täterschaft auch bei einem strafrechtlich uneingeschränkt verantwortlichen Vordermann unter bestimmten Voraussetzungen für möglich: Er entschied, dass die Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrates der DDR als mittelbare Täter für die vorsätzliche Tötung von Flüchtlingen durch Grenzsoldaten der DDR verantwortlich sein könntenBGH, Urteil vom 26. Juli 1994 – 5 StR 98/94 –; research.wolterskluwer-online.de und führte aus, dass eine mittelbare Täterschaft dann in Betracht komme, wenn der Hintermann trotz der Verantwortlichkeit des Vordermannes „durch Organisationsstrukturen bestimmte Rahmenbedingungen ausgenutzt [sic!], innerhalb derer sein Tatbeitrag regelhafte Abläufe auslöst“. Diese Ansicht bestätigte der BGH 2002 hinsichtlich der Mitglieder des Politbüros des Zentralkomitees der DDR,BGH, Urteil vom 6. November 2002 – 5 StR 281/01 –; openjur.de und zog die Anwendung der mittelbaren Täterschaft in ähnlichen Konstellationen vielfach in Betracht; er entschied (aus verschiedenen Gründen) teilweise für, teilweise gegen eine mittelbare Täterschaft des Hintermannes.BGH, Urteil vom 13. September 1994 – 1 StR 357/94 –; research.wolterskluwer-online.de Anweisungen von anordnungsbefugten Personen eines schwerkranken Patienten gegenüber Klinikpersonal; mittelbare Täterschaft bejahtBGH, Urteil vom 3. November 1994 – 3 StR 62/94 –; research.wolterskluwer-online.de Anweisung zur Wahlfälschung durch SED-Bezirksfunktionären, mittelbare Täterschaft verneintBGH, Urteil vom 11. Dezember 1997 – 4 StR 323/97 –; research.wolterskluwer-online.de Anweisung zum Betrug durch den faktischen Geschäftsführer eines Unternehmensverbunds, mittelbare Täterschaft bejahtBGH, Urteil vom 3. Juli 2003 – 1 StR 453/02 –; openjur.de Anweisung eines Tierarztpraxisbetreibers an seine Mitarbeiter zum rechtswidrigen Verkauf von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, mittelbare Täterschaft bejaht Die Mauerschützenentscheidungen wurden sowohl vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG)BVerfG, Beschluß vom 24. Oktober 1996 – 2 BvR 1851/94 –; bundesverfassungsgericht.de als auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)EGMR (Große Kammer), Urteil vom 22. März 2001 – 34044/96, 35532/97 und 44801/98 – Streletz, Keßler und Krenz ./. Deutschland; dejure.org insbesondere auch im Hinblick auf die Anwendung der mittelbaren Täterschaft bestätigt.
Rechtsfolgen bei Irrtümern Bezüglich des subjektiven Tatbestandes des Delikts müssen beim mittelbaren Täter Vorsatz und das Bewusstsein der Ausübung von Tatherrschaft sowie der mangelnden Verantwortlichkeit des „Vordermannes“ vorliegen. An diese Konstellation knüpfen sich gelegentlich Irrtumsfragen an. Geht nämlich der Hintermann irrig davon aus, dass der Vordermann selbst schuldhaft handle (Irrtum bezüglich Schuld des Werkzeugs), kann er zur begangenen Tat nur wegen Anstiftung ( StGB) belangt werden, weil nur Anstiftungsvorsatz bestand. Gleiches gilt, wenn genau andersherum, beim Hintermann ein Irrtum über die Schuld des Werkzeugs vorliegt, dieser also irrig davon ausgeht, dass der Vordermann schuldlos handelte, denn objektiv liegt nur Anstiftung vor. Der Irrtum über Vorsatz des Werkzeugs führt zur versuchten Anstiftung, StGB. Auch dieser Fall ist andersherum denkbar: Der Hintermann nimmt irrtümlich an, das Werkzeug handele gutgläubig. Da es wieder an der Tatherrschaft fehlt, wenn der Vordermann tatsächlich bösgläubig ist, kommt eine Bestrafung aus vollendeter Anstiftung ( StGB) in Betracht.Strafrecht: Irrtümer bei der mittelbaren Täterschaft
Mittäter Voraussetzungen Mittäter gemäß Abs. 2 StGB sind Täter, die eine Tat gemeinschaftlich begehen. Dies setzt voraus, dass die Täter auf Grund eines gemeinsamen Tatplanes tätig werden. Erforderlich hierfür ist ein bewusstes (kognitives Element) und gewolltes (voluntatives Element) Zusammenwirken zur Verwirklichung des Tatplans. Dass zwei Täter lediglich zufällig am gleichen Tatort Straftaten verüben, gegebenenfalls bei gleicher Objektsbezogenheit, reicht dagegen nicht aus.
Mittäterschaft erfordert allerdings nicht, dass jeder der Täter den objektiven Tatbestand der Strafnorm unmittelbar selbst erfüllt. Funktionelle Tatherrschaft reicht aus, wenn sein Beitrag im Rahmen der arbeitsteiligen Verwirklichung des Tatbestandes eine Zurechnung der Gesamttat rechtfertigt. Zurechenbar sind alle Unterstützungs- oder Vorbereitungshandlungen, die die Tatausführung ermöglichen. Nach den Lehren zur Tatherrschaft lenkt der sich die Tat im Übrigen aneignende Täter planvoll das Geschehen oder gestaltet es in funktioneller Hinsicht mit. Letztlich bedarf es im Ergebnis der Erfüllung aller Merkmale des objektiven Tatbestandes.