Die deutsche Kraftfahrzeugsteuer (Abkürzung: KraftSt) ist in der Finanzwissenschaft und in der Steuerlehre eine Bundessteuer ( Abs. 1 Nr. 3 GG) und eine Realverkehrsteuer. Sie war bis zum 30. Juni 2009 eine Ländersteuer.

Seit dem 1. Juli 2014Änderung des FVG ist die Bundesfinanzverwaltung (Zollverwaltung) für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig. Bis zum 30. Juni 2014 wurde sie vom Bundesministerium der Finanzen verwaltet, welches sich der Landesfinanzbehörden im Wege der Organleihe bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer bediente.

Ein Fahrzeughalter muss die Kraftfahrzeugsteuer bezahlen für ( KraftStG): das Halten von inländischen Fahrzeugen; das Halten von ausländischen Fahrzeugen, solange diese sich im Inland befinden; die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen; die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen und von roten Kennzeichen, die von einer Zulassungsbehörde zur wiederkehrenden Verwendung ausgegeben werden. ausgenommen sind Kurzzeit-Kennzeichen für Prüfungsfahrten. Unter den Begriff Fahrzeug fallen alle nicht permanent schienengeführten Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( Abs. 1 KraftStG). Inländisch ist ein Fahrzeug, wenn es unter die im Inland maßgebenden Vorschriften über das Zulassungsverfahren fällt, ausländisch dagegen, wenn es im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassen ist ( Abs. 5 KraftStG). Eine „widerrechtliche Benutzung“ ist die Benutzung eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen ohne die vorgeschriebene Zulassung.

Bemessung Die Steuer bemisst sich auf ein volles Jahr nach KraftStG wie folgt:

Krafträder und Personenkraftwagen: Nach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, bei Pkw zusätzlich nach spezifischen Schadstoffemissionen und Kohlenstoffdioxidemissionen je gefahrenem Kilometer; Wohnmobile: Nach der verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtmasse unter Bezug auf die Schadstoffemission; Andere Fahrzeuge, mit Wankelmotor oder Elektromotor, Anhänger, Lastkraftwagen, Zugmaschinen u. ä.: Nach dem zulässigen Gesamtgewicht, bei Kfz mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3500 kg zusätzlich nach Schadstoff- und Geräuschemissionen.

Bei allen Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotor sind für die Beurteilung der Schadstoff- und der Kohlenstoffdioxidemissionen als „schadstoffarm“ oder für andere Besteuerungsgrundlagen technischer Art die Feststellungen der Zulassungsbehörden (Straßenverkehrsamt) verbindlich. Diese entscheiden auch über die Einstufung eines Fahrzeugs in Emissionsklassen.

Die so festgestellte Fahrzeugart ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) jedoch für die Finanzverwaltung steuerrechtlich nicht bindend. Diese kann (z. B. in Zweifelsfällen) die Fahrzeuge selbst noch einmal prüfen. So werden z. B. Trikes und Quads nicht als Motorrad oder Zugmaschine, sondern stets wie ein PKW besteuert.

Pkw und Motorräder Bei Pkw und Motorrädern ist die Kfz-Steuer abhängig vom Hubraum des Motors. Ursprünglich sollte die Höchstleistung besteuert werden; weil man diese bei der Einführung der Kfz-Steuer noch nicht zuverlässig messen konnte, wurde sie mit komplizierten, für Zweitakt- und Viertakt-Motoren unterschiedlichen Formeln aus dem Hubraum errechnet: „Steuer-PS“. Des Weiteren wird unterschieden zwischen der Art des Motors (Dieselmotor oder Ottomotor) und der Schadstoffklasse.

Der konstruktionstechnische Hubraum kann geringfügig von dem steuerrelevanten Wert abweichen, weil hierfür besondere steuerliche Rundungsregeln gelten.

Motorräder Motorräder werden mit 1,84 Euro je angefangene 25 cm³ Hubraum besteuert.

Leichtkrafträder mit nicht mehr als 11 kW und nicht mehr als 125 cm³ sind von der Besteuerung befreit.

Eine Steuerbemessung nach den Abgasemissionen – wie für Pkw und für Nutzfahrzeuge über 3500 kg zulässigem Gesamtgewicht – gilt derzeit nicht. Der Steuersatz ist seit 1955 unverändert geblieben. Für neu in den Verkehr kommende Motorräder ist das Emissionsverhalten inzwischen in der Zulassungsbescheinigung Teil I ausgewiesen. Die Systematik und die jeweilige Schlüsselnummer sind mit denen für Pkw jedoch nicht vergleichbar. Das Emissionsverhalten wird von den Verkehrsbehörden verbindlich festgestellt. Zur Ausgestaltung und dem Einführungszeitpunkt einer emissionsbezogenen, gestaffelten Kraftfahrzeugsteuer für Motorräder wurde noch keine Entscheidung getroffen.

Personenkraftwagen Es wird das Ziel angestrebt, höheren Schadstoffausstoß mit einer höheren Steuer zu belegen bzw. schadstoffarme Fahrzeuge steuerlich zu entlasten.

Deswegen fließen in die Berechnung neben dem Hubraum auch die Abgasnorm und der Kohlenstoffdioxidausstoß ein. Es gelten folgende Jahressteuersätze:

Schadstoffklasse Motor Steuersatz(je 100 cm³ Hubraum) bei Erstzulassung bis 30. Juni 2009Steuersatzbei Erstzulassung ab 1. Juli 2009 Freigrenze bis zu der der CO2-Ausstoß unberücksichtigt bleibt(Datum der Erstzulassung) Bemerkungenbis 30.6.19971.7.1997 – 31.12.20001.1.2000 – 31.12.20031.1.2004 – 31.12.2004ab 1.1.2005Euro 4 Otto5,11 €6,75 €6,75 € Diesel13,80 €15,44 €15,44 € Euro 3 D3 und besser Otto 13,20 DM (6,75 €)10,00 DM (5,11 €)5,11 €5,11 € 6,75 € 2,00 € je 100 cm³ + CO2-Zuschlag (2,00 € je g/km oberhalb der Freigrenze) Ab 2021 gestaffelte CO2-Beträge1. Juli 2009 – 31. Dezember 2011: 120 g/km1. Januar 2012 – 31. Dezember 2013: 110 g/kmseit 1. Januar 2014: 95 g/km Diesel 37,10 DM27,00 DM (13,80 €)13,80 €15,44 € 15,44 € 9,50 € je 100 cm³ + CO2-Zuschlag (2,00 € je g/km oberhalb der Freigrenze) Ab 2021 gestaffelte CO2-BeträgeZuschlag von 1,20 € pro 100 cm³ für Fahrzeuge ohne Rußfilter der Stufe PM5 (1. April 2007 – 31. März 2011) Euro 2 Otto 13,20 DM6,14 €7,36 € 7,36 € Diesel 14,83 €16,05 € 16,05 € seit 1. April 2007 Euro 1 Otto 13,20 DM13,20 DM10,84 € 15,13 € seit 1. Januar 2005 Diesel 37,10 DM23,06 €23,06 € 27,35 € seit 1. April 2007 nicht schadstoffarm(Fahren bei Ozonalarm erlaubt) Otto 21,60 DM21,60 DM 21,07 € seit 1. Januar 2005 Diesel 45,50 DM45,50 DM 33,29 € seit 1. Januar 2005 schadstoffarm(Fahren bei Ozonalarm nicht erlaubt) Otto 13,20 DM33,20 DM (16,98 €)21,07 €25,36 € 25,36 € seit 1. Januar 2005 Diesel 37,10 DM57,10 DM (29,20 €)25,36 €33,29 € 37,58 € seit 1. Januar 2005 übrige Otto 18,80 DM / 21,60 DM 25,36 € Diesel 42,70 DM / 45,50 DM72,50 DM (37,58 €)37,58 €37,58 € 37,58 €

Fahrzeuge mit erster Zulassung zwischen 5. November 2008 und 30. Juni 2009 wurden für zwölf Monate von der Steuer befreit.

Erfüllte ein Fahrzeug bei Erstzulassung nach dem 1. Januar 2009 die Schadstoffklasse Euro 5 oder besser, wurde dieses für (weitere) 12 Monate steuerbefreit, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2010. Alle Fahrzeuge, die zwischen dem 5. November 2008 und 30. Juni 2009 erstmals zugelassen wurden, werden nach der Steuerbefreiung mit der geringeren Kfz-Steuer (meist der neuen Kfz-Steuer) besteuert. Pkw mit Erstzulassung bis zum 4. November 2008 werden bis zum 31. Dezember 2012 wie bisher besteuert. Ab 2013 sollen diese Fahrzeuge dann in die Neuregelung einbezogen werden.

Ab dem 1. Januar 2021 gilt: Je höher dieser CO₂-Wert, desto höher der Steuersatz. Insgesamt gibt es künftig sechs Stufen, der Steuersatz reicht von zwei bis vier Euro pro ausgestoßenem Gramm CO₂ je Kilometer: CO₂-AusstoßSteuer pro g CO₂/km (ab 95 g)über 95 g/km bis zu 115 g/km2 Euroüber 115 g/km bis zu 135 g/km2,20 Euroüber 135 g/km bis zu 155 g/km2,50 Euroüber 155 g/km bis zu 175 g/km2,90 Euroüber 175 g/km bis zu 195 g/km3,40 Euroüber 195 g/km4 Euro

Dieselfahrzeuge mit Schadstoffklasse Euro 6 erhielten von 2011 bis 2013 eine Steuerbefreiung von 150 Euro pro Jahr.

Personenkraftwagen mit Wankelmotor (Drehkolbenmotor) werden bei Erstzulassung bis 30. Juni 2009 nach zulässiger Gesamtmasse besteuert, bei Erstzulassung ab 1. Juli 2009 nach Kammervolumen, CO2-Ausstoß und Emissionsgruppe.

Schlüsselnummer Bei vor dem 1. Oktober 2005 ausgestellten Fahrzeugpapieren konnte man bei Pkw die Steuerklasse aus den letzten beiden Ziffern (= Schadstoffschlüssel) des 6-stelligen Eintrags unter Fahrzeug- und Aufbauart (Ziffer 1) im Fahrzeugschein oder Fahrzeugbrief ablesen.

Für danach ausgestellte Papiere ist der entsprechende Wert im Schlüsselcode für die Emissionsklasse (Ziffer 14.1) und dem Klartext für die Nationale Emissionsklasse (Ziffer 14) in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 angegeben.

Rußpartikelfilter des Vierten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 24. März 2007 sieht in Abs. 1 KraftStG vor, dass die Steuersätze in der Zeit vom 1. April 2007 bis 31. März 2011 nur für Personenkraftwagen mit Dieselmotor und ohne Partikelminderungssystem (Partikelfilter) um 1,20 Euro je angefangene 100 cm³ Hubraum anzuheben sind (sogenannte Malus-Regelung). Für den Besitzer eines Diesel-Pkw mit 2000 cm³ Hubraum bedeutet das eine Mehrbelastung von insgesamt 24 Euro pro Jahr.

Diesel-Neuwagen ohne Partikelfilter mit Zulassungsdatum 1. Januar 2007 oder später werden ebenfalls mit dem Steueraufschlag belegt, es sei denn, sie halten den zukünftigen Euro-5-Grenzwert für die Rußpartikelmasse von 0,005 g/km ein.

Gleichzeitig wurde die Nachrüstung mit einem Partikelminderungssystem in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2009 für Personenkraftwagen mit Dieselmotor durch eine befristete Steuerbefreiung in Höhe von 330 Euro gefördert, wenn die Erstzulassung dieser Fahrzeuge vor dem 1. Januar 2007 lag. Die der Höhe nach befristete Steuerbefreiung beginnt am Tag der Nachrüstung, frühestens jedoch am 1. April 2007 und endet, wenn die Befreiung einen Wert von 330 Euro erreicht hat ( Abs. 1 KraftStG alter Fassung). Ein Fahrzeug gilt als nachgerüstet, wenn es nach der ersten Anmeldung zum Verkehr auf öffentlichen Straßen mit einem Partikelminderungssystem ausgerüstet ist.

Zuständig für die Frage, ob ein Fahrzeug besonders partikelreduziert ist, ist nur die Zulassungsbehörde. Sie entscheidet nach der zu Abs. 3a StVZO und bescheinigt die Feststellung der PM-Stufen 1–5 in der Zulassungsbescheinigung Teil I unter „Bemerkungen“. Diese Feststellungen werden gleichzeitig an die Finanzbehörden im Datentausch übermittelt. Von dort erhält der Fahrzeughalter dann einen entsprechenden Anpassungsbescheid.

Möglichkeiten zur Steuersenkung Am Markt gibt es Nachrüstmöglichkeiten, um bei älteren Fahrzeugen eine Einstufung in eine bessere Schadstoffklasse zu erreichen. Die Umrüstung wird vor allem bei Fahrzeugen der Euro-1-Norm vorgenommen, um die Euro-2- oder D3-Norm zu erreichen. Damit ist eine teils deutliche Ersparnis bei der Kfz-Steuer verbunden. Als besonders preiswerte Lösung hat sich beim Ottomotor der Kaltlaufregler erwiesen. Auch ein Austausch eines vorhandenen alten geregelten Katalysators gegen einen neuwertigen KAT kann die steuerliche Anerkennung sehr verbessern und sich daher lohnen. Bei Dieselfahrzeugen kommen prinzipbedingt nur Upgrade- beziehungsweise Austausch-Katalysatoren zum Einsatz. Im Fahrzeugschein wird nach erfolgreicher Umrüstung die neue Schadstoffschlüsselnummer eingetragen. Bei vielen Fahrzeugen (insbesondere Dieselfahrzeugen) kann sich ein Katalysatorwechsel trotz des hohen Anschaffungspreises lohnen, da sich die Investition durch die Steuerersparnis schnell amortisiert. Ein positiver Nebeneffekt ist der höhere Wiederverkaufswert des Fahrzeuges Nachrüstsysteme zur Verbesserung der Schadstoffeinstufung, (PDF; 152 kB), abgerufen am 8. Dezember 2016 und natürlich die Verbesserung der Umweltfreundlichkeit.

Wohnmobile Mit Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom Ende 2006 wurde unter anderem die Besteuerung für Wohnmobile neu geregelt. So ist der Begriff „Wohnmobil“ gesetzlich definiert worden ( Abs. 2b KraftStG alter Fassung). Diese Begriffsbestimmung ist 2012 wieder entfallen.