mini|hochkant=1.4|Baudenkmalpflege an den Propyläen der Akropolis, Athen

Als Denkmalpflege bezeichnet man die geistigen, technischen, handwerklichen und künstlerischen Maßnahmen, die zur Bewahrung und Unterhaltung von Kulturdenkmalen erforderlich sind. Denkmalschutz dagegen umfasst die rechtlichen Anordnungen, Verfügungen, Genehmigungen, Auflagen oder Untersagungen, die Denkmalpflege sicherstellen.

Aufgaben Zugrunde liegende Aufgabe ist die Bestandsaufnahme, Sichtung und Katalogisierung von Denkmalen als Zeugnis vergangener Kulturgeschichte, also sowohl von geschützten als auch von schützungswürdigen Objekten. Dazu führen die Denkmalbehörden Denkmalinventare, Schnellerfassungslisten, Denkmallisten oder Denkmalverzeichnisse. Hinzu kommen teilweise Denkmaltopographien.

Baudenkmale, Ensembles, archäologische Stätten und Parks, mit denen die Menschen ihre Umwelt in geschichtlicher Zeit gestaltet und reflektiert haben, gehören zum kulturellen Erbe der Gesellschaft. Ebenso wie künstlerische Schöpfungen, Erfindungen und wissenschaftliche Entdeckungen sind Denkmale Gegenstände gemeinschaftlicher Erinnerung. Besonders an ihnen werden die geschichtlichen, politischen, sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungen der Vergangenheit anschaulich und in unserer Lebensumwelt unmittelbar erfahrbar. Die Zeugnisfähigkeit und Aussagekraft der Denkmale ist dabei an ihre materielle Substanz gebunden. Die originale Bausubstanz in ihrem überkommenen Zustand zu erhalten, mitsamt den historischen Nutzungsspuren und bedeutenden Veränderungen, ist deshalb das erste Ziel der Baudenkmalpflege. Als geschichtliche Hinterlassenschaften menschlichen Wirkens spielen Denkmale eine Identität stiftende Rolle in der Gesellschaft. Die Denkmalpflege als öffentliches Interesse widmet sich der Aufgabe, dieses der Gemeinschaft übertragene Erbe an Bau-, Boden- und Gartendenkmalen für kommende Generationen zu bewahren und es vor Beschädigung oder Zerstörung zu schützen.

Eine wichtige Voraussetzung für den Erhalt von Baudenkmalen ist, dass sie kontinuierlich genutzt werden. Steht ein Gebäude längere Zeit leer, stellen sich Schäden ein und machen es schwer, den Bau in die Nutzung zurückzuholen. Die Denkmalpflege setzt sich für solche Nutzungen und eventuell dazu nötige zeitgenössische bauliche Ergänzungen ein, die ohne Beeinträchtigung der Denkmalaussage erreichbar sind.

International gesehen beschäftigt sich die UNESCO mit ihrer Partnerorganisation Blue Shield mit der Definition, der Inventarisierung, dem Schutz und auch der Wiederherstellung von Denkmalen als Zeugnisse vergangener Kulturgeschichte. Das bezieht sich auch auf militärische Konflikte. So werden zum Beispiel mit Unterstützung von lokalen Experten „No-strike lists“ erstellt, durch welche Konfliktparteien zur Schonung von Orten, die wertvolle Kulturgüter beherbergen, angehalten werden sollen.Vgl. u. a. Eden Stiffman „Cultural Preservation in Disasters, War Zones. Presents Big Challenges“ in The Chronicle Of Philanthropy, 11. Mai 2015; Hans Haider im Interview mit Karl Habsburg „Missbrauch von Kulturgütern ist strafbar“ in Wiener Zeitung vom 29. Juni 2012; Aisling Irwin „A no-strike list may shield Yemen’s ancient treasures from war“ in Daily News vom 23. Jänner 2017; Rüdiger Heimlich „Wüstenstadt Palmyra: Kulturerbe schützen bevor es zerstört wird“ in Berliner Zeitung vom 28. März 2016.

Geschichte der Denkmalpflege Das Studium der Geschichte der Denkmalpflege ist hervorragend dazu geeignet, Sichtweisen der Denkmale und Methoden des Umgangs als historisch gebundenes Handeln zu verstehen und somit auch aktuelles Handeln von Denkmalpflege und Denkmalschutz kritisch zu reflektieren.

Das erste Land, in dem für die Denkmalpflege eine zentrale staatliche Behörde eingerichtet wurde, war Schweden. König Gustav II. Adolf verfügte im Gründungserlass für das Reichsantiquariatsamt von 1630, dass die Antiquare „allerlei alte Monumente und Sachen suchen und sammeln sollten, durch die das Vaterland illustriert werden kann, vornehmlich alle alten Runeninschriften […] sowohl in Büchern wie auf Steinen, zerbrochenen und ganzen, und dabei aufzeichnen, wie sie beschaffen sind, sorgfältig erforschen, wie viele in jedem Kirchspiel vorhanden sind, auch aufschreiben, was für Sagen es von jedem Stein gibt […]“.Zitiert nach: Dolff-Bonekämper: Die Entdeckung des Mittelalters. S. 17, Anm. 28. Der erste schwedische Reichsantiquar, Johannes Bureus, beschränkte sich aber nicht auf die Erfassung der Runeninschriften, sondern erweiterte seinen Auftrag auf historische Kirchen, Burgwälle und Grabmäler. 1662 wurde dann ein Erlass über alte Monumente und Antiquitäten im Reich öffentlich angeschlagen, das als das erste Denkmalschutzgesetz Schwedens und vielleicht Europas gilt. 1662 wurde zudem an der Universität Uppsala eine Professur für Altertümer eingerichtet. Ab 1667 begann die wissenschaftliche Inventarisation der Kulturdenkmäler, die auch veröffentlicht wurde.Dolff-Bonekämper: Die Entdeckung des Mittelalters. S. 17, Anm. 28. Schweden stand damit in der Denkmalpflege an der Spitze in Europa.Dolff-Bonekämper: Die Entdeckung des Mittelalters. S. 17.

1798 wurde Ferdinand Franz Wallraf in Köln Conservateur des monumens nach Französischem Recht, ein Amt, das der Runderlass des Unterpräfekten vom 25. April 1807 auf den Schutz der Bodendenkmäler im damaligen Landkreis Köln ausdehnte.

Im Deutschen Reich wurde 1902 mit dem Gesetz, den Denkmalschutz betreffend im Großherzogtum Hessen das erste moderne Denkmalschutzgesetz Deutschlands verabschiedet.Eckhart Franz: „Habe Ehrfurcht vor dem Alten und Mut, das Neue frisch zu wagen!“ Die Denkmalpflege im kulturpolitischen Konzept Großherzog Ernst Ludwigs. In: 100 Jahre Denkmalschutzgesetz in Hessen. Geschichte – Bedeutung – Wirkung. Stuttgart 2003, S. 23–28, ISBN 3-8062-1855-2. Winfried Speitkamp: Entstehung und Bedeutung des Denkmalschutzgesetzes für das Großherzogtum Hessen von 1902. In: 100 Jahre Denkmalschutzgesetz in Hessen. Geschichte – Bedeutung – Wirkung. Stuttgart 2003, ISBN 3-8062-1855-2. Jan Nikolaus Viebrock: Hessisches Denkmalschutzrecht. (= Kommunale Schriften für Hessen). 3. Auflage. W. Kohlhammer Verlag, Stuttgart 2007. ISBN 978-3-555-40310-6, S. 9, Rdnr. 18.

Die Charta von Athen befasste sich 1931 mit den grundlegenden Prinzipien der Restaurierung und Zurschaustellung von Baudenkmalen. Ein Meilenstein in der Formulierung denkmalpflegerischer Grundsätze war die Charta von Venedig von 1964.

Das „Europäische Denkmalschutzjahr“ 1975 (offiziell: Europäisches Jahr des Architekturerbes, European Architectural Heritage Year (EAHY))Kerstin Odendahl: Kulturgüterschutz: Entwicklung, Struktur und Dogmatik eines ebenenübergreifenden Normensystems. Tübingen 2005, S. 395 gilt vereinfacht als Beginn des gesellschaftlich verankerten Denkmalpflege-Bewusstseins.„Als Initialzündung für die Denkmalpflege in Europa gilt bis heute das Europäische Denkmalschutzjahr 1975.“ Europas Baukultur ist bedroht In: nzz.ch, 4. Juni 2016; „… gelang einer breiten gesellschaftlichen Strömung die positive Hinwendung zum Historismus, die heute selbstverständlich ist.“ kunsthistorikertag.uni-mainz.de, (33. Deutscher Kunsthistorikertag 2015); „… hat das Europäische Denkmalschutzjahr die öffentliche Wahrnehmung unseres baulichen Erbes verändert.“ Das Erbe des Europäischen Denkmalschutzjahres 1975. Ausweitung der Kampfzone In: db-bauzeitung.de, 9. März 2015; Am 19. Januar beginnt das europäische Denkmalschutzjahr: Die Zukunft der Vergangenheit In: zeit.de, 17. Januar 1975; Deutscher Städtetag. Empfehlungen zum Europäischen Denkmalschutzjahr 1975. Köln, Januar 1974 (PDF 46,1 kB) In: dnk.de, Webpräsenz des Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz, abgerufen am 21. Januar 2018 Besonders der Ensembleschutz wurde propagiert. In den 1970er Jahren führten viele deutsche Bundesländer neue Denkmalschutzgesetze ein. Auch in der DDR wurde 1975 ein Denkmalpflegegesetz erlassen (siehe Denkmalschutz in der DDR).

Denkmalpflege belastet in der Regel den Denkmaleigentümer und kann zu erheblichen finanziellen Verpflichtungen führen. Die Rechtmäßigkeit der Sonderbelastung des Denkmaleigentümers beruht in Deutschland im Rahmen der Zumutbarkeit auf Art. 14 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz, der Sozialbindung des Eigentums. Dies ist eine Beschränkung seines Eigentums.

Seit den 1990er Jahren scheint auch die Ökonomisierung Eingang in die Denkmalpflege gefunden zu haben und damit möglicherweise ein Paradigmenwechsel.Diskussion über die Ökonomisierung der Denkmalpflege (PDF; 0,2 MB) Dies spiegelt sich unter anderem in der öffentlichen Meinung und besonders in der Politik mit entsprechenden Gesetzesnovellierungen wider. Dabei wird der kulturpolitischen Bedeutung des archäologischen und bauhistorischen Erbes immer weniger Rechnung getragen.

Maßnahmen, Methoden und Prinzipien der Denkmalpflege mini|Restaurierungsförderer der Pfarrkirche St. Marien, Plau am See (Foto: 2018)

Denkmalpflege beurteilt den Zustand von Kulturdenkmälern und entscheidet über gegebenenfalls zu ergreifende Maßnahmen des Unter- oder Erhalts. In der Regel ist behördlicherseits die entsprechende wissenschaftliche und technische Kompetenz, und die finanzielle Förderung bei der zuständigen Denkmalbehörde konzentriert. Rechtliche Rahmenbedingung sind in Deutschland entsprechend der Kulturhoheit der Länder die Denkmalschutzgesetze der Bundesländer.

Bei jedem Kulturdenkmal ist im Falle von anstehenden Maßnahmen individuell zu entscheiden, wie es dauerhaft erhalten werden kann. Die wesentlichen methodischen Vorgehensweisen sind in der Charta von Venedig festgehalten. Allerdings gibt es weite Interpretations- und Ermessensspielräume, die bisweilen nicht immer offensichtlich dem Primärziel der zeugnishaften Erhaltung von Denkmalenen dienen. Der Denkmalpfleger und Architekt Hermann Wirth von der Bauhaus-Universität Weimar meinte dazu kritisch: „Der in diesem Zusammenhang auch verwendete Begriff Sanierung hat mit Denkmalpflege meistens gar nichts zu tun.“ (PDF) Informationsschriften der Deutschen Burgenvereinigung e. V., Beirat für Denkmalerhaltung 2003

Sanierung ist kein denkmalspezifischer Begriff und wird in keinem der Denkmalschutzgesetze erwähnt.Dieter J. Martin, Michael Krautzberger: Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, München 2006, S. 729.Karl-Jürgen Krause: Lexikon Denkmalschutz und Denkmalpflege. Essen 2011, S. 289. Mit Sanierung ist keine spezifische Maßnahme gemeint. Der eigentlich aus der Medizin stammende Begriff war einem grundlegenden Wandel unterzogen und steht im Bauwesen heute im Allgemeinen für Modernisierung, was also über die denkmalpflegerische Instandsetzung hinausgeht.Karl-Jürgen Krause: Lexikon Denkmalschutz und Denkmalpflege. Essen 2011, S. 290.Michael Petzet: Grundsätze der Denkmalpflege. In: ICOMOS, Hefte des Deutschen Nationalkomitees, Band X, München 1992, S. 3.

Die wesentlichen Methoden oder Maßnahmen der Denkmalpflege sind:

Kontrollierter Verfall Keine oder nur sehr geringe Eingriffe. Um 1800 und um 1900 vor allem bei Burgruinen ein gängiges Konzept, gegenwärtig vor allem bei großen Industrieanlagen angewandt als kontrollierter Verfall.

Sicherung Grundlegende Sicherungsmaßnahmen, um den weiteren Verfall des Denkmals zu stoppen. Dazu gehören etwa das kurzfristige Schließen von Löchern im Dachbereich (u. a. mit Planen, Sperrholz, Blech) und in Regenrinnen, das Stoppen von eindringender Feuchtigkeit, die Sicherung von Bauteilen die herabzustürzen drohen durch Netze, das Abstützen und der Schutz vor Vandalismus durch einzäunen des Denkmals und vernageln von Fenstern und Türen.

Instandhaltung Reinigungs- und Pflegearbeiten am Denkmal. Hierzu gehören das Befestigen von Dachziegeln, Ausfugung, Streichen von Fenstern usw.Dieter J. Martin, Michael Krautzberger: Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege. München 2006, S. 535. Dieses Pflege-Konzept gab der Denkmalpflege ihren Namen.

Konservierung