mini|hochkant|Abu-Hanifa-Moschee in Bagdad, 2008 Ein Hanafit oder Hanefit (meist im Plural: Hanafiten oder Hanefiten) () ist ein Anhänger einer der vier Rechtsschulen (Madhāhib) des sunnitischen Islams. Diese geht zurück auf den Gelehrten Abū Hanīfa an-Nuʿmān ibn Thābit (von den Anhängern seiner Schule auch genannt), vor allem aber auf dessen Schüler Abu Yûsuf und asch-Schaibani.
Die hanafitische Rechtsschule ist seit dem Ende der Zeit der Umayyaden (um 1030) im sunnitischen Islam vorherrschend: Sie ist die am weitesten verbreitete Rechtsschule, der etwa die Hälfte der Sunniten folgen.Das große Handbuch des Islam. (Neuübersetzung des "Ilmihal" von Ö. N. Bilmen). Astec, Bochum 2012, ISBN 978-605-87525-1-1. Im Regelfall sind sie im Theologiebereich Befolger der Strömung Maturidiyya.mb-soft.com:Maturidi
Geschichte und Verbreitung Die hanafitische Rechtsschule hatte sich zunächst im Gebiet des Irak – dem Wirkungsbereich Abu Hanifas – verbreitet, dann aber auch im Gebiet des alten Syriens ( genannt), welches sich weiter als das heutige Syrien erstreckte. Seit der Zeit der Seldschuken wurde die hanafitische Rechtsschule in den syrischen und anatolischen Gebieten (heutige Türkei) staatlich bevorzugt. Da die malikitische Rechtsschule in diesen Gebieten gar nicht und die sonstigen Rechtsschulen nicht stark vertreten waren, gab diese Unterstützung den Hanafiten starken Auftrieb und sorgte für eine weite Verbreitung unter der Bevölkerung.
Im Osmanischen Reich schließlich wurde die hanafitische Rechtsschule zur „Staatsrechtsschule“ erhoben, das heißt zu derjenigen Rechtsschule, auf die alles in Staat und Gesellschaft abgestimmt war. Den osmanischen Beinamen „Gesetzgeber“ (Kanuni) erhielt Süleyman I., als er unter dem Obermufti Mehmet Abu Saud Efendi (Mehmet Ebussuud Efendi) Richtlinien erstellen ließ, wie die Scharia und das Prinzip, das Rechte zu gebieten und das Verwerfliche zu verbieten, in die Praxis der staatlichen Realität umgesetzt werden soll. Im Osmanischen Reich setzte die Regierung für jede Provinz (Eyâlet) einen Mufti ein.
Ähnlich verhielt es sich im Mogulreich, insbesondere unter der Herrschaft des strenggläubigen Muhammad Aurangzeb Alamgir. Er bestand auf der strengen Einhaltung der Gesetze des Korans, insbesondere der Sittengesetze. Bedeutender waren aber die Versuche, das hanafitische Recht in der Öffentlichkeit durchzusetzen. Aurangzeb ließ eine umfangreiche und bis heute bedeutende hanafitische Gesetzessammlung (fatawa-i alamgiri / Fataawa al Hindiyya) zur Stützung der islamischen Rechtsprechung anlegen und hob nach islamischem Rechtsverständnis unzulässige Steuern auf. An dieser Gesetzessammlung arbeiteten etwa 500 Rechtsgelehrte. Im Gegenzug ließ Aurangzeb die dschizya wieder eintreiben (ab 1679); auch mussten Hindus doppelt so hohe Zollgebühren abführen wie Muslime. Zudem trafen Aurangzebs Maßnahmen zur Islamisierung des Reiches nicht nur Andersgläubige, sondern auch von den Geboten der Hanafiten abweichende Muslime. Die Rechtsfragensammlung wurde jedoch erst nach dem Tod Aurangzebs vollständig abgeschlossen.Fischer Weltgeschichte. Band 17, S. 258 ff.
Im Strafgesetzbuch von Ägypten gab es lange Zeit eine Bestimmung, nach der ein vom Zivilgericht – und nicht mehr vom Schari'a-Gerichtshof – gefälltes Todesurteil erst mit Zustimmung des Muftis und bei Berücksichtigung der Rechtslehre der Hanafiten Rechtskraft hatte.J. N. D. Anderson: Law Reform in the Muslim World. London 1976, S. 18.
Die hanafitische Rechtsschule ist daher heute in allen Nachfolgestaaten des Osmanischen Reiches verbreitet. Die Mehrheit stellt sie unter all jenen Sunniten, die zu den Turkvölkern gehören (einschließlich der Türken selbst), sowie unter den Sunniten des asiatischen Festlandes östlich Irans, also in Afghanistan, Pakistan, Turkmenistan, Indien, Bangladesch, China, Usbekistan und Kasachstan, sowie in Südafrika. Die sunnitische Minderheit in Iran ist ebenfalls größtenteils hanafitisch.
Ebenfalls die Mehrheit stellen sie unter den Sunniten des Iraks, Jordaniens und des Libanons. Größere hanafitische Minderheiten gibt es in Syrien, Ägypten und in Palästina. Auch in den europäischen Gebieten, wo seit der Zeit des Osmanischen Reiches Muslime leben, ist die hanafitische Rechtsschule vorherrschend, das heißt in den Balkangebieten, speziell Bosnien, Sandžak, Albanien, im Kosovo, in Nordmazedonien, Rumänien, Serbien, Bulgarien und Griechenland.Das große Handbuch des Islam. (Neuübersetzung des Ilmihal von Ö. N. Bilmen). Astec, Bochum 2012, ISBN 978-605-87525-1-1.
Besonderheiten Quellen und Methoden der Rechtsfindung Die wichtigsten Quellen, die von der hanafitischen Rechtsschule anerkannt werden, sind (in absteigender Reihenfolge): Koran, Sunna, Idschma, Qiyas und der Ra'y (Istihsan).
Dabei standen sich Qiyas und Istihsan (siehe unten) in der Frühform der Ḥanafīya als zwei gegensätzliche Lösungen gegenüber, von denen der Mudschtahid diejenige auswählt, die ihm aufgrund seines Wissens und seiner Erfahrung als besser erscheint: Qiyas ist hierbei der Analogieschluss, der die Lösung für ein Rechtsproblem aus der Behandlung vergleichbarer Probleme in Koran, Sunna oder Idschma herleitet. Istihsan (wörtlich: etwas für gut erachten) ist hingegen die Ablehnung eines neuen Qiyas. Falls der Mudschtahid bei der Erarbeitung eines möglichen Qiyas feststellt, dass dieser im Endergebnis nicht dem Sinn der Scharia entspricht oder dass der mögliche Qiyas keine Verbesserung der Rechts bedeutet, so ersetzt er den möglichen Qiyas durch einen freien Ra'y.
Die starke Betonung von Qiyas und Istihsan in den frühen Jahren der Hanafiten war deshalb so wichtig, weil in der Zeit Abu Hanifas zu viele schwache und gefälschte Hadithe in Umlauf waren, und keine wirkliche Systematik zur Bestimmung der richtigen (sahih) unter ihnen vorhanden war.
Dies führte dazu, dass die Rechtsschule zu Lebzeiten Abu Hanifas mehr Quellen bemüht hat als nach seinem Tod. Nach seinem Tod hatten Abu Hanifas Hauptschüler, die Gelehrten Abu Yusuf und Muhammad asch-Schaibani (die zwei Imame) maßgeblichen Einfluss auf die weitere Entwicklung der Rechtsschule. Ein weiterer einflussreicher Schüler Abu Hanifas war Zufar ibn al-Hudhail.Muhammad Abu Zahra: Abu Hanifa. Publikation 1999, ISBN 975-19-1869-3.
Anders als Abu Hanifa gingen Abu Yusuf und Muhammad asch-Schaybani stärker auf die Hadith-Grundlage ein. Dies wurde dadurch ermöglicht, dass es mittlerweile einen Katalog als „echt“ (ṣaḥīḥ) anerkannter Hadithe gab. Auf dieser Grundlage überarbeiteten und ersetzten sie viele Entscheidungen Abu Hanifas. Die heutige hanafitische Rechtsschule folgt daher in vielen Fragen der Meinung Abu Yusuf und asch-Schaybani und nicht der ursprünglichen Meinung Abu Hanifas.Ahmad A. Reidegeld: Handbuch Islam. Spohr-Verlag 2005, ISBN 3-927606-28-6. So wird heute der Istihsan nicht mehr in der Form, wie Abu Hanifa ihn verwendete, eingesetzt. Auch wird der Ra'y (die freie Meinungsäußerung des Mudschtahid, die nicht von direkten Belegen aus Rechtsquellen abhängig ist) heutzutage sehr selten angewandt.
mini|rechts|150px|Der „Gesetzgebende“ Sultan Süleyman I. der das Rechtssystem im Osmanischen Reich grundlegend auf das hanafitische Recht kanonisiert hatte. Insbesondere Muhammad asch-Schaybani gab dem Hadith als Quelle der Jurisprudenz, in der Rechtsfindung einen Vorrang vor dem Ra'y ein und unterschied sich dadurch von der Methodik seines Lehrers Abu Hanifa. Sein behandelt die abgeleiteten Rechtssätze der islamischen Jurisprudenz (furūʿ) und ist in der Folgezeit mehrfach kommentiert, innerhalb der Rechtsschule erörtert und als Unterrichtsmaterial verwendet worden. Es behandelt eine große Anzahl von Rechtsfällen mit kurzgefassten Entscheidungen. Kommentare und Kurzfassungen des Werkes liegen in späteren Bearbeitungen vor.F. Sezgin (1967), S. 423–428 mit Angabe zahlreicher Kommentare Die 1532 Rechtssätze mussten die Richter bei der Ausstellung und Beurkundung ihrer Entscheidungen auswendig wissen und entsprechend verwenden.J. Dimitroff: Asch-Schaibānī und sein Corpus juris al-ǧāmiʿ aṣṣaġīr. In: Mitteilungen des Seminars für Orientalische Sprachen (MSOS) 9 (1908), S. 60–206.
Eine Besonderheit der Hanafiten in der Rechtssystematik besteht darin, dass sie den Bereich der Strafen (ʿuqūbāt) als eine Einheit gegenüber anderen Rechtsbereichen betrachtet und diesen Bereich auch prozessrechtlich gegen andere Rechtsbereiche abgegrenzt haben.Baber Johansen: Contingency in a Sacred Law. Legal and Ethical Norms in the Muslim Fiqh. Leiden u. a. 1999, S. 422.
Bewertungskategorien der Handlungen Die menschlichen Handlungen teilt die hanafitische Rechtsschule in sechs Bewertungskategorien (ahkām) ein:
pflichtgemäße Handlungen: farḍ oder wādschib – Diese Handlung wird belohnt, ihr Unterlassen bestraft. Unterschieden wird zwischen persönlichen Pflichten ( farḍ al-ʿayn), denen jeder Muslim nachkommen muss, und gemeinschaftlichen Pflichten ( farḍ al-kifāya‚ Pflicht des Genügeleistens‘), bei denen es ausreicht, wenn eine ausreichende Anzahl der Muslime daran teilnimmt. In die erste Kategorie fällt z. B. das fünfmalige tägliche Gebet (, koranisch ṣalat), in die zweite der Dschihad. empfehlenswerte Handlungen: mandūb, mustaḥabb oder sunna – Diese Handlungen werden belohnt, ihr Unterlassen nicht bestraft. erlaubte, indifferente Handlungen: mubāh oder ḥalāl – Das Individuum selbst kann über die Unterlassung oder Ausführung einer Tat bestimmen. Das Gesetz sieht in diesem Fall weder Belohnung noch Bestrafung vor. verwerfliche, missbilligte Handlung: makrūh – Gemeint sind Handlungen, die das Gesetz zwar nicht bestraft, deren Unterlassung jedoch gelobt wird. schwere verwerfliche und missbilligte Handlung die dem Verbot nahesteht: makrūh tahriman – Es geht unter anderem um Handlungen, die eine Unterlassung einer Wadschib-Handlung beinhalten. („karaha tahrimijja“) verbotene Handlung: ḥarām – Der Täter wird bestraft, der Unterlasser solcher Handlungen gelobt.Deutscher Informationsdienst über den Islam, Methodenlehre der Ermittlung islamischer Bestimmungen aus Koran und Sunna, Samir Mourad - Said Toumi. 2. Auflage.
Ritualrechtliche Bestimmungen Eine Besonderheit des hanafitischen Madhhabs im Bereich der Reinheitsbestimmungen ist, dass für die Waschungen vor dem Gebet fließendes Wasser verwendet werden muss, weil allein dieses als rituell reinigend betrachtet wird.dazu Tilman Nagel: Die Festung des Glaubens. Triumph und Scheitern des islamischen Rationalismus. München 1988, S. 182. In diesem Punkt unterscheiden sich die Hanafiten insbesondere von den Schafiiten, die stehendes Wasser als rein akzeptieren, wenn es ein bestimmtes Mindestvolumen besitzt. Hierbei berufen sie sich auf ein Prophetenwort, wonach Wasser, wenn es das Volumen von zwei Gefäßen (Qulla) hat, keine Unreinheit aufnimmt. Bei den Hanafiten wird dieser Hadith dagegen als nicht-authentisch zurückgewiesen.al-Hilli: Muntahā al-maṭlab fī taḥqīq al-maḏhab. Mašhad 1412q. Band I, S. 35. Auch der arabische Name Ḥanafīya für Wasserhahn wird auf die Notwendigkeit der Hanafiten, sich vor dem Gebet mit fließendem Wasser zu reinigen, zurückgeführt.Mawil Izzi Dien: The Environmental Dimensions of Islam. Cambridge 2000, S. 33.
Völkerrecht Als einzige der vier sunnitischen Rechtsschulen legt die hanafitische fest, unter welchen Umständen ein zum Haus des Krieges (Dār al-Harb) zugehöriges Gebiet zum Haus des Islam (Dār al-Islām oder: Dār as-Salām) zugehörig wird und umgekehrt. Der Begriff taucht nicht im Koran auf, sondern geht auf Abu Hanifa zurück."Dar Al-Islam And Dar Al-Harb: Its Definition and Significance" von Ahmed Khalil, oberes Drittel Im Gegensatz zu den anderen Rechtsschulen begrenzt das hanafitische Urteil einen Friedensvertrag (Hudna) nicht temporär.Für Einzelheiten dahingehend siehe: Rudolph Peters: Islam and Colonialism. The doctrine of Jihad in Modern History. Mouton Publishers, 1979, S. 33 f.