x100pxx100pxx100px x102pxx102pxx102px Eine Auswahl der Nationalschätze Japans
Die Nationalschätze Japans () sind die kostbarsten „materiellen Kulturgüter“ Japans. Die Einstufung als „materielles Kulturgut“ erfolgt durch das „Amt für kulturelle Angelegenheiten“ (), einer Unterabteilung des Ministeriums für Bildung, Kultur, Sport, Wissenschaft und Technologie, die Ernennung zum Nationalschatz nimmt der Minister für Bildung vor. Als materielles Kulturgut gilt ein Kulturgut, das einen besonderen historischen oder künstlerischen Wert besitzt und das entweder als Bauwerk oder Gebäude oder als Kunstgegenstand oder Handwerkskunst klassifiziert werden kann. Die Einteilung erfolgt anhand der Vorschriften des „Gesetzes zum Schutze materieller Kulturgüter“ (, Bunkazai hōgohō) (besonders § 2 Abs. 2) und anhand der Verordnungen der Gebietskörperschaften (). Das Gesetz unterscheidet zwischen „materiellen“ und „immateriellen“ (wörtlich: formlosen) Kulturschätzen, die nicht Gegenstand dieses Artikels sind. Ein materielles Kulturgut muss ein Beispiel außerordentlicher kunsthandwerklicher Leistungen und bedeutsam für die Kulturgeschichte oder Wissenschaft sein.
Etwa 20 % der materiellen Kulturschätze Japans sind Bauwerke, wie Burgen, buddhistische Tempel, Shintō-Schreine oder Residenzen. Bei den restlichen 80 % handelt es sich um Gemälde, Rollbilder, Sutren, Skulpturen aus Holz, Bronze, Lack oder Stein, um Kunsthandwerk, wie Tonwaren, Lackschnitzereien, Metallwaren, wie japanische Schwerter, Textilien und historische wie archäologische Materialien. Zu den Kulturschätzen gehören Gegenstände von der antiken Frühzeit bis zum Beginn der japanischen Moderne (Meiji-Zeit).
Japan verfügt über ein umfassendes System von Verordnungen zum Schutz, Erhalt und zur Einordnung seines kulturellen Erbes. Die Maßnahmen zum Schutz ausgewiesener Kulturgüter umfassen Einschränkungen der Veränderungsmöglichkeiten, der Überführung und der Ausfuhr, aber auch finanzielle Unterstützung und Steuerentlastungen. Das Amt für kulturelle Angelegenheiten unterstützt die Eigentümer in Fragen der Restaurierung, der Verwaltung und der öffentlichen Ausstellung. Diese Bemühungen werden ergänzt durch Rechtsvorschriften, die die Umgebung eines Bauwerks schützen und die seit einiger Zeit auch die notwendigen Restaurierungstechniken umfassen.
Die meisten Nationalschätze befinden sich in der Kansai-Region, dem alten kulturellen Zentrum Japans, etwa ein Fünftel in Kyōto. Kunstgegenstände oder Kunsthandwerk sind größtenteils in privatem Besitz oder werden in Museen, wie dem Nationalmuseum Tokio oder dem Nationalmuseum Kyōto aufbewahrt. Religiöse Gegenstände hingegen werden meist in Tempeln, Schreinen oder angegliederten Museen und Schatzkammern aufbewahrt.
Geschichte Anfänge des Schutzes von Kulturgütern mini|hochkant|Okakura Kakuzō
Ursprünglich befanden sich die Kulturgüter im Besitz von buddhistischen Tempeln, von Shintō-Schreinen oder von Adels- oder Samurai-Familien. Die Feudalzeit endete unvermittelt 1867/68, als die Edo-Zeit in die Meiji-Restauration mündete. Im Verlauf der, zu Beginn der Meiji-Zeit, folgenden Bewegung „Beseitigt die Buddhas, zerstört die buddhistischen Schriften“ (), ausgelöst durch die Trennung von Shintō und Buddhismus (Shinbutsu Bunri) und durch eine antibuddhistische Bewegung, wurden viele buddhistische Bau- und Kunstwerke zerstört. 1871 beschlagnahmte die Regierung, sinnbildhaft für die herrschende Elite, den Landbesitz von Tempeln. Besitztümer der Feudalherren wurden enteignet, historische Burgen und Wohnsitze zerstört und schätzungsweise 18.000 Tempel wurden geschlossen. In dieser Zeit nahmen zudem der Beginn der Industrialisierung und die Hinwendung zum Westen nachteilig Einfluss auf das kulturelle Erbe Japans: Buddhistische wie shintoistische Einrichtungen verarmten, Tempel verfielen und wertvolle Kulturgüter wurden exportiert.
1871 erließ das Daijō-kan eine Anordnung, die auf Empfehlungen der Universitäten basierte, zum Schutze japanischer Antiquitäten, betreffend die „Möglichkeiten des Erhalts altertümlicher Artefakte“ (). Diese Anordnung bestimmte, dass Präfekturen, Tempel und Schreine Listen wichtiger Bau- und Kunstwerke anzufertigen haben. Diese Anstrengungen blieben jedoch erfolglos angesichts der radikalen Verwestlichung. 1880 bewilligte die Regierung Geldmittel zum Erhalt altertümlicher Tempel und Schreine. In den folgenden 14 Jahren, bis 1894, erhielten 539 Tempel und Schreine staatliche Fördermittel für Reparaturen und Wiederaufbaumaßnahmen. So wurden in dieser Zeit beispielsweise die fünfstöckige Pagode des Daigo-ji (Kyōto), die Haupthalle des Tōshōdai-ji (Nara) und die Haupthalle des Kiyomizu-dera (Kyōto) ausgebessert. Eine Umfrage unter der Federführung von Okakura Kakuzō und Ernest Fenollosa zwischen 1888 und 1897 sah vor 210.000 Objekte mit künstlerischem oder historischem Wert zu bewerten und zu katalogisieren.
Gesetz zum Erhalt alter Schreine und Tempel mini|links|Erste der vier Bildrollen „Chōjū-jinbutsu-giga“ im Kōzan-ji, Kyōto
Am 10. Juni 1897 wurde mit dem „Gesetz zum Erhalt alter Schreine und Tempel“ (, d. i. Gesetz 49) erstmals ein Gesetz erlassen, das gezielt den Erhalt historischer Kunst und Architektur in Japan festschrieb. Abgefasst unter der Leitung des Architekten und Architekturhistorikers Itō Chūta begründete das Gesetz in 20 Artikeln die staatliche Finanzierung für den Erhalt von Gebäuden und die Restaurierung von Kunstwerken. Das Gesetz wurde auf Architektur und Kunstgegenstände angewendet, die zu Bauwerken gehörten, unter der Bedingung, dass historische Einmaligkeit und eine außerordentliche Qualität nachgewiesen sind (Artikel 2). Anträge auf finanzielle Unterstützung waren beim Ministerium für Innere Angelegenheiten und Kommunikation einzureichen (Artikel 1), während die Verantwortung für den Erhalt und die Restaurierung den örtlichen Sachbearbeitern oblag. Restaurierungsarbeiten wurden unmittelbar aus dem Staatshaushalt finanziert (Artikel 3).
Im Dezember 1897 wurde zudem ein zweites Gesetz erlassen, das ergänzende Bestimmungen enthielt, um Kunstwerke, die sich im Besitz von Tempeln oder Schreinen befinden als „Nationalschätze“ () und um Architektur, die religiösen Zwecken dient, als „besonders geschützte Bauten“ () zu kennzeichnen. Neben den Hauptmerkmalen der „künstlerischen Schaffenshöhe“ und dem „Wert als geschichtliche Quelle nebst der Möglichkeit die Geschichte zu verbinden“ spielte auch das Alter eine Rolle. Die Ernennung von Kunstwerken konnte in den folgenden Kategorien erfolgen: Gemälde, Skulptur, Kalligrafie, Bücher und Handwerkskunst. Schwerter kamen erst zu einem späteren Zeitpunkt hinzu. Das Gesetz war beschränkt auf Gegenstände, die sich im Besitz religiöser Einrichtungen befanden, während Gegenstände in Privatbesitz durch das Gesetz nicht geschützt wurden. Die Geldmittel zur Restaurierung von Kunst- und Bauwerken wurden von 20.000 Yen auf 150.000 Yen erhöht. Zudem wurden Bußgelder für die Zerstörung kultureller Besitztümer festgesetzt. Eigentümer wurden aufgefordert einmal ernannte Gegenstände in den neu geschaffenen Museen registrieren zu lassen, damit die Museen im Falle eines Verkaufs die Möglichkeit zum Ankauf der Stücke erhielten. Durch das neue Gesetz wurden anfangs 44 Tempel und Schreine und 155 Relikte benannt, darunter auch die Haupthalle des Hōryū-ji.
Die Gesetze von 1897 sind die Grundlage für die heutigen Denkmalschutzbestimmungen. Zum Zeitpunkt, da sie erlassen wurden, hatten lediglich England, Frankreich, Griechenland und vier weitere europäische Staaten vergleichbare Gesetze. Ein unmittelbares Ergebnis dieser Gesetze war die Restaurierung der Haupthalle des Tōdai-ji, die 1906 begann und 1913 abgeschlossen wurde. Ein Jahr danach, 1914, wurde die Verwaltung des Kulturbesitzes vom Ministerium für Innere Angelegenheiten und Kommunikation an das Ministerium für Bildung, Kultur, Sport, Wissenschaft und Technologie übergeben.
Ausweitung des Schutzes von Kulturgütern
Die Modernisierung veränderte zu Beginn des 20. Jahrhunderts die japanische Landschaft und stellte eine Bedrohung für Bau- und Naturdenkmale dar. Namhafte Mitglieder von Gesellschaften wie der „Imperial Ancient Sites Survey Society“ („Gesellschaft zur Begutachtung kaiserlicher Denkmale“) oder auch der „Society for the Investigation and Preservation of Historic Sites and Aged Trees“ („Gesellschaft zur Ermittlung und zum Erhalt historischer Stätten und alter Bäume“) unterstützten und erwirkten einen Beschluss über Schutzmaßnahmen im japanischen Oberhaus (Kizokuin). Schlussendlich führten diese Bemühungen 1919 zum Erlass des „Gesetzes zum Erhalt historischer Stätten, von Landschaftsschönheiten und Naturdenkmalen“ (), das solche Güter in der gleichen Weise wie Tempel, Schreine und Kunstwerke schützte und katalogisierte.
1929 waren bereits 1100 Kulturgüter durch das „Gesetz zum Erhalt alter Schreine und Tempel“ als schützenswert deklariert. Beim größten Teil dieser Güter handelte es sich um religiöse Bauwerke aus dem 7. bis 17. Jahrhundert. Annähernd 500 Gebäude waren mit ca. 90 % der staatlichen Geldmittel umfangreich restauriert worden. Für die Restaurierungsarbeiten, die in der Meiji-Zeit durchgeführt worden waren, wurden meist neue Techniken und Materialien verwendet.
mini|Die Burg Himeji wurde 1931 ein Nationalschatz.
Am 1. Juli 1929 wurde dann das Gesetz zum Erhalt von Nationalschätzen () erlassen. Dieses Gesetz ersetzte die beiden Gesetze von 1897 und erweiterte den Schutz auf Nationalschätze, die sich im Besitz öffentlicher und privater Einrichtungen sowie im Privatbesitz Einzelner befanden, in dem Bestreben die Ausfuhr oder die Demontage von Kulturgütern zu verhindern. Der Schwerpunkt des Schutzes lag nicht nur auf religiösen Bauwerken, sondern auch auf Burgen, Teehäusern, Wohnsitzen und neuen religiösen Gebäuden. Viele Bauwerke waren mit der Meiji-Restauration und dem Ende der Feudalzeit in Privatbesitz übergegangen. Zwei der zuletzt zum Nationalschatz erklärten Wohngebäude waren die Yoshimura-Residenz in Osaka (1937) und die Ogawa-Residenz in Kyōto (1944). Das neue Gesetz erlaubte nur mit behördlicher Genehmigung den späteren Umbau einmal ernannter Nationalschätze.
Die Restaurierung des Eingangstores (Nandaimon) im Tempel Tōdai-ji 1930 erfolgte derweil nach verbesserten Standards: ein Architekt überwachte die Arbeiten vor Ort. Ausführliche Berichte über die Restaurierung, die Pläne, Ergebnisse, Gutachten, Geschichtsquellen und eine Dokumentation der durchgeführten Arbeiten beinhalteten, wurden von nun an die Regel. In den 1930er Jahren wurden etwa 70 bis 75 % der Restaurierungskosten aus dem Staatshaushalt finanziert.
Zu Beginn der 1930er Jahre litt auch Japan unter der Weltwirtschaftskrise. Um zu verhindern, dass Kunstgegenstände, die noch nicht zum Nationalschatz ernannt worden waren, aufgrund der wirtschaftlichen Krise exportiert werden, erließ man im April 1933 ein „Gesetz zum Erhalt wichtiger Kunstgegenstände“ (). Dieses Gesetz ermöglichte ein vereinfachtes Ernennungsverfahren zum einstweiligen Schutz, auch gegen den Export. Etwa 8000 Objekte wurden durch dieses Gesetz geschützt. Bis 1939 waren neun Kategorien (Gemälde, Skulpturen, Architektur, Dokumente, Bücher, Kalligrafie, Schwerter, Kunsthandwerk und archäologische Quellen) mit 8282 Kulturgütern zu Nationalschätzen erklärt worden, deren Ausfuhr verboten war.
Während des Zweiten Weltkriegs wurden viele Gebäude, die zum Nationalschatz ernannt worden waren, getarnt und durch Wassertanks und Brandmauern geschützt. Dennoch wurden in den letzten Kriegsmonaten 206 dieser Gebäude, darunter auch die Burg Hiroshima, zerstört. Der buddhistische Text Tōdaiji Fujumonkō, 1938 als Nationalschatz deklariert, verbrannte 1945 infolge der Kriegseinwirkungen.
Das Kulturgutschutzgesetz von 1950 mini|Haupthalle (Kondō, vorn) und fünfstöckige Pagode des Hōryū-ji, zwei der ältesten Holzkonstruktion von ca. 700