Zins ()Der Begriff census bezeichnete im Mittelalter die legalen Einnahmen aus Miete oder Pacht, nicht aber Zinsen auf Darlehen. ist das Entgelt, das ein Schuldner einem Gläubiger als Gegenleistung für vorübergehend überlassenes Kapital zahlt. Gegensatz ist der Negativzins.

Etymologie Das Wort Zins ist ein Lehnwort aus einer früheren Vermögens- oder Einkommensabgabe (, wörtlich „Abschätzung“, von , „schätzen“), woraus sich zur Zeit der Merowinger der Zensus als Synonym für Abgaben entwickelte.Ulrike Köbler: Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes. 2010, S. 177. Der Zinsschuldner () hatte diese Abgabe entweder in Getreide („Korngült“), sonstigen Naturalien („Küchenzinsen“; Eier, Gänse, Hühner), als Pachtzins, Erbzins (heute Erbpacht) oder in Geld zu bezahlen („Pfennigzins“). Hiermit erfasste man alle Natural- oder Geldabgaben besitz-, personen- oder hoheitsrechtlicher Art. Heute steht das Wort „Zensus“ für eine Volkszählung.

Geschichte Der Zins kann auf eine bewegte Wirtschaftsgeschichte zurücksehen. Insbesondere Religionen verboten ihn zumindest zeitweise, erlaubten ihn wieder, schränkten ihn ein und befassten sich mit dem Wucherzins.

Altertum Um 2400 vor Christus dürfte bei den Sumerern der älteste Zinsbegriff (maš; ) entstanden sein. Damit deutet dieser Zinsbegriff auf den Naturallohn hin.Oliver Brand: Das internationale Zinsrecht Englands. 2002, S. 11 f. Auch der Zinseszins (mašmaš) hat hier seinen Ursprung. In Babylon kannte man den Marktzins als „şibat kârim“. Der Codex Hammurapi aus dem 18. Jahrhundert v. Chr. erlaubte den Zins, bei Nichtzahlung drohte die Schuldknechtschaft.Dirk A. Zetzsche: Prinzipien der kollektiven Vermögensanlage. 2015, S. 228 Zur Verhinderung von Auswüchsen führte Hammurapi I. einen Höchstzins ein, der für Gerste bei 33 1/3 % und für Silber bei 20 % lag. Bereits damals kam das Kreditrisiko in der Höhe des Zinssatzes zum Ausdruck, denn Gerstenkredite galten wegen des Ernterisikos als riskant.

Das jüdische Bundesbuch verbot zwischen 1000 und 800 v. Chr. den Zins bei Krediten an Arme . Das Deuteronominum verlangt: „Du sollst von Deinen Volksgenossen keinen Zins nehmen, weder Zins für Geld, noch Zins für Speise, noch Zins für irgendetwas, was man leihen kann“ . Unter „Volksgenossen“ verstand der Tanach nur die Juden. Daraus folgerte man, dass Juden Kredite an Nichtjuden verleihen durften. Geldverleiher durften in Judäa 30 n. Chr. Zinsen auf Depositen vergüten.

Platon war der Auffassung, dass die Zinseinnahme den Staat schädige.Platon, Nomoi 5, 742 C-E Dem pflichtete Aristoteles im Ergebnis bei.Aristoteles, Politik 1, 9 (1257a ff.) Wucherer veranlassten Solon 550 vor Christus in Griechenland, den Höchstzins auf 12 % zu beschränken, auch Indien regulierte 324 v. Chr. gesetzlich den Zins.Smith Homans (Hrsg.): The Bankers Magazine and Statistical Register, Band 9, 1855, S. 250

Den Darlehenszins nannten die Römer oder .Peter Landau: Zins. In: Handwörterbuch zur dt. Rechtsgeschichte. Band 5. 1996, Sp. 1709 Es handelte sich zunächst um eine Gebühr für die Vermietung einer vertretbaren Sache (). Das römische Recht kannte mit dem Mutuum ein zinsloses Darlehen meist aus Gefälligkeit an Verwandte oder Freunde, bei dem Zinsen nur gesondert durch eine Stipulation erhoben werden konnten. Der Schuldner hieß dabei . Das Zwölftafelgesetz von 451 v. Chr. begrenzte den Zins auf ein Zwölftel der Darlehenssumme (), der deshalb 8,33 % nicht übersteigen durfte. Titus Manlius Imperiosus Torquatus halbierte 407 v. Chr. diesen Zinssatz ().Julius Weiske (Hrsg.): Rechtslexikon für Juristen aller teutschen Staaten. 1861, S. 419 In der Römischen Republik traten im Jahre 387 v. Chr. die „Gesetze des Licinius und des Sextius“ () in Kraft, wonach die bezahlten Zinsen auf das Kapital angerechnet und für den Rest Tilgungsfristen von 3 Jahren bestimmt wurden. Zum Ende der Römischen Republik um 27 v. Chr. lag der Höchstzins () bei 12 %.

Der Wirtschaftshistoriker Richard Sylla wies 1991 einen U-förmigen Verlauf der Zinskurven in der Antike nach.Sidney Homer, Richard Sylla: A History of Interest Rates. 1991, S. 135 ff. Demnach gab es zu Beginn einer Kultur wegen der großen Risiken noch hohe Zinsen, das Zinsniveau sank bei Stabilisierung einer Gesellschaft und stieg beim Verfall einer Kultur. Im römischen Imperium lagen die Zinsen bei 4 Prozent, als es bis zum 2. Jahrhundert den Höhepunkt seiner Macht erreichte. Nach dem Verfall Westroms (476 n. Chr.) erreichten die Zinsen dort ihren Höhepunkt.

Christentum, Islam, Judentum in Spätantike und Mittelalter Mit Aufkommen des Christentums stieß die Zinszahlung auf heftige Kritik der frühen Kirche, denn in Not geratene bedürftige Personen sollten zinslose Darlehen bekommen (, ). „Usura“ erhielt in der Kirchensprache die Konnotation für verbotenen Zins.Rolf Sprandel: Zins IV. In: Theologische Realenzyklopädie, XXXVI, 2004, Sp. 681 Das kanonische Recht erklärte Zinseinnehmen für Raub ().Karl Friedrich Ferdinand Kniep: Die Mora des Schuldners nach Römischem und heutigem Recht. Band 2. 1872, S. 228 Ein Verstoß gegen dieses kanonische Zinsverbot hatte die Exkommunikation, Ausweisung aus der Gemeinde, Verweigerung des kirchlichen Begräbnisses oder Versagung der Absolution zur Folge.Hans-Jürgen Becker: Zinsverbot. In: Handwörterbuch zur dt. Rechtsgeschichte. Band 5. 1996, Sp. 1719 ff.

Der oströmische Kaiser Justinian I. verminderte ihn 533 n. Chr. auf 6 %. Nur für Seedarlehen () sah er wegen des damit verbundenen Risikos unbeschränkte Zinsen vor.Heinrich Honsell: Römisches Recht. 2015, S. 95 Zinseszinsen () unterlagen einem Verbot. Der fränkische König Karl der Große erklärte in seiner „Allgemeinen Ermahnung“ () im März 789 das Zinsverbot zum weltlichen Verbot.Christian Braun: Vom Wucherverbot zur Zinsanalyse (1150–1700). 1994, S. 36 ff.

Der Patriarch Photios I. hielt vor 863 das christliche Zinsverbot für falsch und ließ Verzugszinsen ausdrücklich zu, der byzantinisch-orthodoxe Rechtsgelehrte Theodoros Balsamon ließ die Zinsen (, „Junges“) nach 1193 als „Interesse“ gelten. Dieses Wort ist heute noch im Englischen und Französischen für Zins gebräuchlich (, ) und war es auch zeitweise im Deutschen.Karl Friedrich Ferdinand Kniep: Die Mora des Schuldners nach Römischem und heutigem Recht. Band 2. 1872, S. 234 Das lateinische Wort Interesse () betraf im Mittelalter einen zu ersetzenden Schaden,Brüder Grimm, Deutsches Wörterbuch, 1838, Sp. 2147 danach auch einen entgangenen Gewinn.

Das bestehende kanonische Zinsverbot wurde unter Papst Innozenz III. im Jahre auf dem Vierten Laterankonzil 1215 erneuert und verschärft. Thomas von Aquin (Summa theologica) hielt um 1268 Zinseinnehmen „von irgendeinem Menschen schlechthin für böse“. Das kanonische Zinsverbot erlaubte stattdessen den Rentenkauf, den erstmals 1270 das Hamburger Stadtrecht als durch Wiederkauf ablösbar anerkannte.

In England verbot Heinrich VII. 1512 den Zins () und erklärte alle bisherigen zinstragenden Geschäfte für nichtig. Heinrich VIII. erließ 1545 nach seinem Bruch mit dem Papst ein Gesetz, wonach der Zins () als legaler Ausgleich () für die Geldnutzung () galt, während der Wucher () illegal sei.Statute 37 Henry VIII., 1545, chapter 9, S. 3 Es bestätigte den seit 1198 bestehenden Höchstzins von 10 %. Heinrich VIII. sorgte mit seinem Gesetz von 1545 für die heute noch im englischsprachigen Raum gebräuchliche Unterscheidung zwischen dem regulären Zins () und dem Wucher ().

Der Islam forderte seit 622 n. Chr. dazu auf, nicht Zins (arabisch ; „Zuwachs, Vermehrung“) zu nehmen, indem die Gläubiger in mehrfachen Beträgen wiedernehmen, was sie ausgeliehen haben (Koran, 3:130).Steffen Jörg: Das Zinsverbot in der islamischen Wirtschaftsordnung. 2015, S. 54 Nach Sure 2:279 hat der Kreditnehmer dem Kreditgeber nur das Kapital zurückzuerstatten. Beim islamischen Zinsverbot ist es bis heute in der Scharia geblieben.

Juden brauchten die christlichen Regeln des Zinsverbots nicht zu befolgen, und manche wurden deshalb im Hochmittelalter zu Geldverleihern. Ihnen erlaubte die Thora Zinsgeschäfte () mit Angehörigen anderer Religionen (Nichtjuden).R. Franke: Die Entwicklung des Darlehenszinses in Frankreich. 1996, S. 66 Die Reichspolizeiordnung von 1577 begrenzte den Höchstzinssatz für den Geldverleih der Juden auf 5 %.Peter Landau: Zins. In: Handwörterbuch zur dt. Rechtsgeschichte. Band 5. 1996, Sp. 1710 Erste mathematische Zinsberechnungen ermöglichte 1614 John Napier mit der Erfindung des Logarithmus, 1617 beschrieb er das exponentielle Wachstum von Schulden durch Zinsen.John Napier: Rabdologiae. 1617, S. 114

Neuzeit ab 1500 Eine Lockerung des Zinsverbots trat inzwischen durch die Reichsabschiede von 1500, 1548 und 1577 ein, die nach ihrem Wortlaut einen Zins von 5 % für den Rentenkauf erlaubten, was die Allgemeinheit jedoch auch auf Darlehen bezog. Bereits 1532 erkannte das Reichskammergericht an, dass der Kreditnehmer neben einem Darlehen auch das „aufgelauffen Interesse zu bezahlen schuldig“ sei.Gottfried von Meiern: Gedanken von der Rechtmäßigkeit des sechsten Zins-Thalers in Deutschland. 1732, S. 111 f. Im Jahre 1638 plädierte der Universalgelehrte Claudius Salmasius für die Zulässigkeit des Zinses.Claudius Salmasius: De Usuris liber. 1638, S. 614 In Frankreich legte Maximilien de Béthune, duc de Sully 1601 den Höchstzins auf 6 ¼ % fest. Das Reichskammergericht erkannte den Darlehenszins erstmals nach dem Jüngsten Reichsabschied von 1654 als einklagbar an.Karl Friedrich Ferdinand Kniep: Die Mora des Schuldners nach Römischem und heutigem Recht. Band 2. 1872, S. 229 Im Westfälischen Frieden von 1648 wurden mit 5 % verzinste Darlehen für zulässig erklärt. Im Anschluss daran hielt die deutsche Rechtswissenschaft das Zinsverbot für gewohnheitsrechtlich abgeschafft. John Locke veröffentlichte 1692 die bereits 1668 von ihm verfassten „Betrachtungen über die Senkung des Zinssatzes und die Erhöhung des Geldwertes“, worin er die Auffassung vertrat, dass zu niedrige Zinsen die Geldgeber zum Horten veranlassten und zu hohe Zinsen die Gewinne der Kaufleute schmälerten und einen Rückgang der Geldnachfrage bewirken würden.John Locke: Some Considerations of the Consequences of the Louwering of Interest, and Raising the Value of Money. 1692/1823, S. 5 ff. und S. 64

Nach faktischer Aufhebung des Zinsverbots gab es den erlaubten Zins () und den Wucher () als einen über dem gesetzlichen Höchstzins liegenden Zins.Thomas F. Divine: Interest – An historical and analytical study in economics and modern ethics. 1959, S. 4 Das in Deutschland eingeführte Wort Zins stammte aus der Klosterverwaltung. Ein deutsches Rechtslexikon definierte 1738 „Zins ist was vor den Gebrauch einer Summe Geldes oder andern Sache in gleichen entrichtet wird“.Thomas Hayme: Allgemeines Teutsches juristisches Lexicon. 1738, S. 1346 In Italien bezeichnete Ferdinando Galiani 1750 den Zins humorvoll als „die Frucht des Geldes“, als „Preis für das Herzklopfen“ (des Gläubigers).Ferdinando Galiani: Della moneta: libri cinque. 1750, S. 353 Cesare Beccaria unterschied 1769 scharf zwischen Interesse und Zins, das erstere ist der unmittelbare Nutzen einer Sache, der Zins dagegen der „Nutzen des Nutzens“ ().Cesare Beccaria: Elementi di Economia Pubblica. Band 1. 1848, S. 435 Zinsen wurden in vergangenen Jahrhunderten an bestimmten Tagen im Jahr fällig (so genannte Zinstage) und mussten am Zahltag bezahlt werden.