mini|In Künzelsau herrschten sechs Reichsstände als Ganerben.

Kondominium oder Kondominat (von , also „gemeinsame Herrschaft“, deutsch Gemein- oder Gesamtherrschaft bzw. Samtherrschaft) ist die gemeinschaftlich ausgeübte Herrschaft mehrerer Herrschaftsträger (Kondominanten) über ein Gebiet. Auch das jeweilige Gebiet selbst wird als Kondominium bezeichnet.

Bedeutung In der europäischen Geschichte gibt es zahlreiche Beispiele für Kondominien. Von der Entstehung her werden Grenz- und Nachfolgekondominien unterschieden: Erstere lassen eine Grenzziehung zwischen zwei Mächten offen, das umstrittene Gebiet wird gemeinsam verwaltet. Letztere entstehen aus nicht aufgelösten Erbengemeinschaften.Coret: Le Condominium. 1960.

Mit der Bildung der modernen Staaten wurden die Kondominien überwiegend aufgelöst, oft real geteilt.

Gegenwärtige Kondominien Beispiele für heute bestehende Kondominien sind: die Flüsse Our, Sauer und Mosel in den Abschnitten, wo sie die Grenze zwischen Deutschland und Luxemburg bilden. Gemeinsame Herrschaftsausübung durch die Bundesrepublik Deutschland und das Großherzogtum Luxemburg über die gesamte Wasserfläche der Mosel mit Ausnahme der Schleusenbauwerke. Soweit an der Grenze mit Rheinland-Pfalz befindlich, gilt das Gebiet der drei Grenzflüsse als einziges gemeindefreies Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz (Gemeinschaftliches deutsch-luxemburgisches Hoheitsgebiet). Der etwa zehn Kilometer lange Moselabschnitt, der die Grenze zwischen Luxemburg und dem Saarland darstellt und auch Teil des Kondominiums ist, ist ebenfalls gemeindefreies Gebiet. Die auf dem Wiener Kongress 1815 getroffene Regelung wurde im Jahr 1984 in einem Grenzvertrag bestätigt.Daniel-Erasmus Khan: Die deutsch-luxemburgische Grenze. In: Die deutschen Staatsgrenzen – rechtshistorische Grundlagen und offene Rechtsfragen. Mohr Siebeck, 2004, ISBN 978-3-16-148403-2, S. 474ff. (Vorschau bei Google Books).Bgbl II 1988, 414 ff. der Distrikt Brčko im Nordosten Bosnien und Herzegowinas, dessen Verwaltung sich die Föderation Bosnien und Herzegowina und die Republika Srpska teilen. Faktisch untersteht er jedoch direkt der bosnisch-herzegowinischen Zentralregierung in Sarajevo, hat allerdings eine lokale Selbstverwaltung. die Fasaneninsel, eine unbewohnte Binneninsel und das kleinste Kondominium der Welt, in deren Verwaltung sich Spanien und Frankreich halbjährlich abwechseln.

Andorra war seit dem Frieden von Lleida am 8. September 1278 das älteste Kondominium und stand unter Verwaltung des Bischofs von Urgell und des jeweiligen französischen Staatsoberhauptes. Seit der neuen Verfassung von 1993 ist Andorra kein Kondominium mehr, sondern ein souveräner Staat mit zwei Staatsoberhäuptern (Kofürsten), dem Bischof von Urgell und dem Präsidenten von Frankreich.

Für Gibraltar wurde 2001 von der britischen Regierung als Kompromissvorschlag für die Zukunft der Kronkolonie ein Kondominium mit Spanien vorgeschlagen, von der Bevölkerung Gibraltars aber 2002 in einem Referendum abgelehnt.

Der Obersee des Bodensees wird oft als Kondominium bezeichnet, ist aber durch das Fehlen staatsvertraglicher Regelungen kein solches; auch ist mangels Ausbildung einer gewohnheitsrechtlichen Regelung oder Übereinstimmung auf eine gemeinsame Auffassung ein Kondominium nicht anzunehmen.Daniel-Erasmus Khan: Die mangelnde gewohnheitsrechtliche Verfestigung der Grenz- und Hoheitsverhältnisse seit dem 17. Jahrhundert, in: Die deutschen Staatsgrenzen – rechtshistorische Grundlagen und offene Rechtsfragen. Mohr Siebeck, 2004, ISBN 978-3-16-148403-2, S. 254 ff. (Vorschau bei Google Books). Die österreichische, überwiegend aber auch deutscheAllgaier: Der Bodensee im Rechtsraum: Kondominat oder Realteilung, VBlBW 2006, S. 369; Veiter: Die Rechtsverhältnisse auf dem Bodensee, AVR (28) 1990, S. 458; Strätz: Der Bodensee als Rechtsobjekt, DRiZ 1981, S. 54. Auffassung ist, dass zwischen den Anliegerstaaten keine Grenze vereinbart ist, sondern die hoheitlichen Aufgaben von den Anrainern Deutschland, Österreich und der Schweiz gemeinsam wahrgenommen werden. Österreich betrachtet dabei den gesamten Obersee (wohl ohne den Überlinger See) mit Ausnahme der Halde, des ufernahen Bereichs bis zu 25 Meter Wassertiefe, als Kondominium, während die Schweiz – wie bei Binnengewässern üblich – seit Jahrhunderten von einer Realteilung, d. h. einer Teilung im mittleren Abstand zu den Ufern, ausgeht.Bodensee: Karte 3 – Staatsgebiete auf bodensee-geodatenpool.net (PDF; 3,7 MB). Bezüglich des Konstanzer Trichters und des Untersees bestehen zwischen der Schweiz und Deutschland entsprechende vertragliche Vereinbarungen.Karlheinz Kibele: Über die Bedeutung der Kanonenschussweite für das Wasserrecht – der Bodensee und seine Spezialitäten. In: Zeitschrift für Wasserrecht 52, Heft 4, 2013, S. 195–208.Daniel-Erasmus Khan: Die deutschen Staatsgrenzen – rechtshistorische Grundlagen und offene Rechtsfragen. Mohr Siebeck, 2004, ISBN 978-3-16-148403-2, S. 233 ff. (Vorschau bei Google Books). Der Obersee ist daher eher als „staatsfreies Gebiet“ und als „internationaler Gemeinschaftsraum“ ohne Klärung der Hoheitsgewalt anzusehen, wobei alle in der Praxis auftretenden Fragen durch zahlreiche zwischenstaatliche Verträge auch über die Aufteilung exekutiver Zuständigkeiten ausreichend geregelt sind und diese intensive regionale Zusammenarbeit eine Klärung der Souveränitätsfrage überflüssig macht.Daniel-Erasmus Khan: Die deutschen Staatsgrenzen – rechtshistorische Grundlagen und offene Rechtsfragen. Mohr Siebeck, 2004, ISBN 978-3-16-148403-2, S. 267f. (Vorschau bei Google Books).

In Afrika wird das Abyei-Gebiet zwischen (Nord-)Sudan und Südsudan seit dem Naivasha-Abkommen von 2005 wiederholt als Kondominium beider Staaten bezeichnet, ist jedoch wegen der wiederholt in der Region aufflammenden Konflikte de facto wieder umstrittenes Gebiet.

Historische Kondominien (Auswahl) Die Liste der Beispiele für Kondominien in der Geschichte ist nicht vollständig – allein in Baden-Württemberg blicken 274 der früheren Gemeinden auf eine Geschichte als Kondominium zurück –, sondern führt besonders typische und auch skurrile Fälle auf:

Mitteleuropa Beiderstädtisches Amt Bergedorf der beiden Freien Hansestädte Hamburg und Lübeck (1420–1867).Ernst Christian Schütt: Chronik Hamburg. 2. Auflage. Bertelsmann Lexikon Verlag, Gütersloh/München 1997, ISBN 3-577-14443-2, S. 61. Bieber gehörte von 1339 bis 1559 den Grafen von Rieneck und den Herren (später: Grafen) von Hanau und danach bis 1684 zu Kurmainz und Hanau.K. Henß: Das Gebiet der Hanauer Union. In: Die Hanauer Union – Festschrift zur Jahrhundertfeier der evangelisch-unierten Kirchengemeinschaft im Konsistorialbezirk Cassel am 28. Mai 1918. Hanau 1918, S. 73 f. Die Herrschaft Breuberg mit bis zu vier Herren zwischen 1323 und 1497Gerhard Köbler: Historisches Lexikon der deutschen Länder. Die deutschen Territorien vom Mittelalter bis zur Gegenwart. 2., verbesserte Auflage. C.H. Beck, München 1989, ISBN 3-406-33290-0, S. 77. Der Ort Burgau bildete im Heiligen Römischen Reich ein Kondominium zwischen der Landgrafschaft Fürstenberg-Meßkirch (Obervogteiamt Neufra) und der Reichsabtei Salem (Oberamt Ostrach). Der Salemer Besitz fiel 1806 an Hohenzollern-Sigmaringen, der fürstenbergische Anteil an Württemberg. Der hohenzollerische, ab 1850 preußische Teil hatte den Status einer selbständigen Gemeinde im Oberamt Sigmaringen, während der württembergische ein Ortsteil von Heudorf (Oberamt Riedlingen) und 1934 nach Dürmentingen eingemeindet wurde. Auch die Zugehörigkeit zu verschiedenen Landkreisen (Sigmaringen und Saulgau) blieb bis zur Kreisreform 1968/70 bestehen, als Dürmentingen mit Burgau zum Landkreis Biberach geschlagen wurde.Johann Daniel Georg von Memminger: Beschreibung des Oberamts Riedlingen. Cotta’sche Buchhandlung, Stuttgart/Tübingen 1827, Abschnitt B13 Dürmentingen mit Fasanenhof und Seelenhof. Der Pfarrort Edelfingen war gemeinschaftlicher Besitz des Hoch- und Deutschmeistertums des Deutschen Ritterordens (Tauberoberamt Mergentheim, Amt Balbach) zu 5/8; des zum reichsunmittelbaren Niederadel zählenden Herren von Hatzfeld zu 2/8; der in der Reichsritterschaft, Fränkischer Ritterkreis, Kanton Odenwald inkorporierten Freiherren von Adelsheim zu 1/8. 1794 fiel der Anteil der Herren von Hatzfeld an das Hochstift Würzburg und 1803 mit der Säkularisation an den Fürsten zu Hohenlohe-Bartenstein-Jagstberg. 1806 fiel das Adelsheimer Achtel des Ortes an das Großherzogtum Baden, die zwei bartensteinischen Achtel des Dorfes gingen ebenfalls im Jahre 1806 von den Fürsten zu Hohenlohe an das Königreich Württemberg. Die restlichen fünf Achtel im ehemaligen Besitz des Deutschen Ordens kamen 1809 an Württemberg. Erst mit dem Staatsvertrag von 1846 endete das Kondominium mit Baden und Edelfingen wurde komplett württembergisch. Der Federsee in Oberschwaben war Kondominium der drei „Seeherrschaften“ Abtei Marchtal, Graf von Stadion-Warthausen und Reichsstadt Buchau. 1803 im Reichsdeputationshauptschluss § 13 kamen Stadt und Stift Buchau an die Fürsten von Thurn und Taxis, 1806 in der Rheinbundakte zu Württemberg.Johann Daniel Georg von Memminger: Beschreibung des Oberamts Riedlingen. Cotta’sche Buchhandlung, Stuttgart/Tübingen 1827. Reprint Bissinger, Magstadt 1972, ISBN 3-7644-0004-8 (Die württembergischen Oberamtsbeschreibungen, Band 4). Das kleine Gebiet Frais im oberpfälzisch-böhmischen Grenzgebiet bei Eger stand von 1591 bis 1862 unter jährlich abwechselnder Herrschaft der Stadt Eger und des Klosters Waldsassen.Gerhard Schmidt-Grillmeier: Die Frais (auch Fraisch). In: Oberpfälzer Heimat Band 31, 1987, Weiden in der Oberpfalz. (online). Das Freigericht Wilmundsheim vor der Hart (Alzenau, Freigericht) als Kondominium zwischen den Grafen von Hanau-Münzenberg und dem Kurfürstentum Mainz zwischen 1500 und 1736.Heinrich Brückner: Das Freigericht Willmundsheim vor der Hart in seinem rechtlichen Charakter und Ursprung. In: Archiv des historischen Vereins für Unterfranken und Aschaffenburg 68, Würzburg 1929. Die Stadt Fürth in Franken: Vom 15. bis zum Ende des 18. Jahrhunderts bestand die so genannte „Dreiherrschaft“ der Bamberger Fürstbischöfe, der Markgrafen von Brandenburg-Ansbach und der freien Reichsstadt Nürnberg. Durch die Abdankung 1791 des letzten Markgrafen von Brandenburg-Ansbach-Bayreuth, Christian Friedrich Carl Alexander, kamen beide Markgraftümer Ansbach sowie Bayreuth als Ansbach-Bayreuth 1792 zurück an die brandenburg-preußischen Hohenzollern. In diesem Zusammenhang wurde auch Fürth 1792 preußisch und die bisherige „Dreiherrschaft“ endete.Barbara Ohm: Fürth. Geschichte der Stadt. Verlag Jungkunz, Fürth 2007, ISBN 978-3-9808686-1-7. Der Ort Gellmersbach, ursprünglich zur Herrschaft Weinsberg gehörend, wurde 1335 von der weinsbergischen Herrschaft zur Hälfte an Kurmainz, 1412 die andere Hälfte an die Kurpfalz verkauft. Die vom Erzstift Mainz erworbene Ortshälfte gelangte 1484 an den Deutschen Orden, der diese Besitzung bis zum Übergang zu Württemberg 1809 innehatte, während die von Kurpfalz erworbene Ortshälfte mit der ganzen damaligen Herrschaft Weinsberg bereits 1504 an Württemberg fiel.Barbara-Ulrike Griesinger: Gellmersbach: eine Chronik der Gemeinde, erstellt anläßlich ihrer 750-Jahr-Feier im Jahr 1985. Stadt Weinsberg, Weinsberg 1985. Die Gemeinen Herrschaften, die zwischen 1415 und 1798 von verschiedenen Schweizer Kantonen gemeinsam verwaltet wurden,Adolf Gasser: Die territoriale Entwicklung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 1291–1797. Verlag H. R. Sauerländer, Aarau 1932, passim.