Das Vertragsrecht ist ein Rechtsgebiet (überwiegend im Bereich des Zivilrechts), das sämtliche Rechtsnormen umfasst, die das Zustandekommen, die Abwicklung, die Verletzung und die Rechtsfolgen von Verträgen regeln.
Begriff des Vertrags und Arten Der Begriff des Vertrags bezeichnet eine rechtsgeschäftliche Übereinkunft zwischen zwei oder mehr Parteien und ermöglicht Teilnehmern am Rechtsverkehr (typischerweise Privatpersonen und Unternehmen) rechtlich verbindliche Vereinbarungen zu treffen. Umfasst ist dabei jede rechtsgeschäftliche Übereinkunft zwischen zwei oder mehr Beteiligten, also nicht nur förmlich (typischerweise schriftlich) abgeschlossene Verträge, sondern auch alltägliche Geschäfte (Kauf von Nahrungsmitteln im Supermarkt, Fahrt mit einem Nahverkehrsmittel, Kauf einer Kinokarte).
Je nach Vertragsinhalt (Vertragsgegenstand) und den beteiligten Vertragsparteien wird zwischen diversen Vertragsarten unterschieden, die in Deutschland überwiegend im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und dem Bereich des Zivilrechts zuzuordnen sind. Alltäglich auftretende Verträge sind der Kaufvertrag, Arbeitsvertrag, Mietvertrag, Bauvertrag, Kreditvertrag, Leasingvertrag, Leihvertrag, Pachtvertrag oder Versicherungsvertrag.
Daneben existieren im öffentlichen Recht der öffentlich-rechtliche Vertrag nach VwVfG und darüber hinaus die zwischen verschiedenen Staaten geschlossenen Staatsverträgebeispielsweise der Staatsvertrag zwischen dem Saarland und dem Land Rheinland-Pfalz über eine Änderung der gemeinsamen Landesgrenze und völkerrechtlichen Verträge nach Art. Abs. 1 Satz 2 GG.
Vertragsrecht in verschiedenen Rechtskreisen
Deutschland
Im deutschen Recht ist der zivilrechtliche Vertrag abstrakt lediglich rudimentär in den §§ BGB geregelt und unterfällt den Rechtsgeschäften. Der Vertrag ist ein mindestens zweiseitiges Rechtsgeschäft, durch welchen zwei oder mehr Personen mittels übereinstimmender Willenserklärungen eine oder mehrere rechtliche Folgen herbeiführen. Vereinfacht gesagt, ist der Vertrag das rechtliche Mittel, damit zwei oder mehr Personen bestimmte Rechte und Pflichten untereinander regeln können.
Aufgrund des in Deutschland geltenden Trennungs- und Abstraktionsprinzips sind Verträge im deutschen Recht auf oberster Stufe in zwei Kategorien einzuteilen, in Verpflichtungsverträge und Verfügungsverträge. Verpflichtungsverträge regeln die Pflicht einer oder mehrerer Personen zu einem Tun oder einem Unterlassen (»X und Y sind sich einig, dass X verpflichtet sein soll, ihr Auto an Y zu übergeben und Y das Eigentum daran zu übertragen«). Verfügungsverträge setzen eine Verpflichtung um und verändern die in Bezug auf Gegenstände geltende Rechtslage (»X und Y sind sich einig, dass X an Y das Eigentum an ihrem Auto überträgt«). In der Praxis fallen Verpflichtungsverträge und Verfügungsverträge oftmals zeitlich zusammen und werden nicht klar voneinander getrennt.
Es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit; es steht Teilnehmern am Rechtsverkehr grundsätzlich frei, jede beliebige rechtsgeschäftliche Vereinbarung zu treffen. Insbesondere besteht weder ein Formzwang (siehe Zustandekommen) noch eine Pflicht, einen Vertragstyp aus den gesetzlich geregelten Typen zu wählen (Gestaltungsfreiheit) (siehe Vertragstypen und im Gegenzug dazu den im Sachenrecht geltenden numerus clausus).
Zustandekommen Ein Vertrag kommt durch jedes Verhalten zweier oder mehrerer Personen zustande, aus welchem sich der rechtliche Wille ableiten lässt, etwas verbindlich zu vereinbaren. Dabei geht das BGB grundsätzlich davon aus, dass eine Partei der anderen Partei ein Angebot unterbreitet („Antrag“, § BGB) und der Vertrag durch die Annahme (§ BGB) des Angebots zustande kommt. Angebot und Annahme können in der Praxis schwer voneinander zu trennen sein und zeitlich zusammenfallen (beispielsweise, wenn ein Vertragstext zwischen zwei Parteien ausgehandelt und letztendlich in einem gemeinsamen Termin unterschrieben wird).
Verträge können dabei grundsätzlich formfrei geschlossen werden. Sie können deshalb nicht nur durch Unterschrift auf einem Dokument, sondern auch durch mündlich Erklärungen (z. B. beim Kauf von Brötchen beim Bäcker oder Waren im Supermarkt) oder durch wortloses, schlüssiges Verhalten (konkludent, z. B. durch Bedienen eines Warenautomat oder das Einsteigen in ein Nahverkehrsmittel) zustande kommen. Für manche Verträge ist davon abweichend eine bestimmte Form (Schriftform, Textform, elektronische Form, Beglaubigung oder Beurkundung) gesetzlich vorgeschrieben, so zum Beispiel für den Kaufvertrag über ein Grundstück nach § BGB. Ein Formerfordernis kann auch in einem Vertrag selbst vereinbart werden, beispielsweise für die spätere Anpassung des bereits geschlossenen Vertrags (die ihrerseits den Abschluss eines neuen Vertrags darstellt).
Vertragsgestaltung Formale Verträge, also schriftliche Verträge in strukturierter Form, werden üblicherweise in drei Teile gegliedert:
Zu Beginn werden zuerst die Vertragspartner (Kontrahenten, Parteien) bzw. Teilnehmer benannt und im Vertragstext verwendete Begriffe definiert. Im Hauptteil werden die Willenserklärungen dargelegt, zu denen sich die Vertragspartner verpflichten bzw. die sich die Teilnehmer auferlegen oder das Ziel, das sie durch den Vertrag erreichen wollen. Am Ende wird per Unterschrift, Siegel etc. bestätigt, dass die Vertragspartner den Vertragstext verstanden haben und sich damit einverstanden erklären.
Vertragstypen Das deutsche Recht beinhaltet neben den abstrakten Regelungen zum Vertrag im sogenannten Besonderen Teil des Schuldrechts (§§ BGB) diverse Vertragstypen mit zugehörigen Regelungen, insbesondere den Kaufvertrag, den Mietvertrag, den Dienstvertrag und den Werkvertrag. Die entsprechenden Vorschriften enthalten (teilweise verpflichtende, unabdingbare) Regelungen zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Vereinbarung etwaiger vertraglicher Pflichten. So definiert beispielsweise § BGB, wann eine verkaufte Sache mit einem (Sach-)Mangel behaftet ist und welche Rechte der Käufer in einem solchen Fall geltend machen kann.
Praktisch kommt es oftmals zur Überschneidung der Regelungen bzw. zu einer vertraglichen Vereinbarung, die Elemente aus verschiedenen Vertragstypen enthält (typengemischter Vertrag). Die deutsche Rechtsprechung hält in so einem Fall diejenigen Vorschriften für anwendbar, die auf den konkreten Teil des Vertrages inhaltlich bestmöglich zugeschnitten sind (Kombinationstheorie). Sind bei einer All-Inclusive-Hotelbuchung Dusche und Waschbecken funktionsunfähig, richten sich die Rechte des Hotelgastes insoweit nach den Bestimmungen des Mietvertragsrechts (§§ BGB), während bei verdorbenen Lebensmitteln am Buffet die Bestimmungen des Kaufvertragsrechts zur Anwendung kommen (§§ BGB).
Österreich und die Schweiz
Romanischer Rechtskreis
Common Law
China und Japan China und Japan teilen, bei allen Unterschieden, die eine Verbindung zu einem eigenen Rechtskreis verbieten, ein über Jahrhunderte gewachsenes ähnliches kulturelles und geistesgeschichtliches Fundament. Der konfuzianischen Tradition beider Länder entstammt eine gemeinsame Abneigung gegen vor staatlichen Gerichten einzuklagendes Recht. Viele, dem westlichen Juristen unverzichtbar scheinende Teilungen wie Recht und Moral, Verwaltung und Justiz, Öffentliches, Straf- und Privatrecht, Recht und Pflicht, materielles und Prozessrecht waren im China der Qing-Dynastie und dem Tokugawa-Japan unbekannt. Die jeweiligen Zentralregierungen beschränkten sich auf die Aufgaben der Verwaltung und sahen die Schlichtung von Streitigkeiten einzelner Personen durch Bereitstellung von Gerichten nicht als ihre Aufgabe an. Subjekte der staatlichen Verwaltung waren nicht einzelne Individuen, sondern die jeweiligen Dorf- oder Familienoberhäupter. Entsprechend diesem sozio-kulturellen Umfeld ist das westliche Rechtsinstitut Vertrag, als eine zwischen Individuen geschlossene, vor Gerichten einklagbare und durchsetzbare Vereinbarung, in China und Japan vor 1900 unbekannt.
Japan zur Tokugawa-Zeit Unter dem Shogunat der Tokugawa-Familie (1603 bis 1867) entstand in Japan eine streng ständisch-feudale Gesellschaft. Der unterste Stand war der der Kaufleute. Über ihnen standen Handwerker, Bauern und Krieger. Kleinste Einheit waren die etwa 150.000 mura. Etwa 85 % der 30 Millionen Einwohner siedelten in Mura. Ihnen war ein großer Spielraum bei der Gestaltung ihrer inneren Angelegenheiten eröffnet, solange sie ihre Steuern zahlten und Dienste leisteten. Die räumliche und soziale Mobilität war äußerst gering. Die Funktion von Verträgen innerhalb dieser Mura wurde durch Vereinbarungen übernommen, deren Einhaltung durch soziale Kontrolle und im schlimmsten Fall durch Ausschluss aus der Gemeinschaft gewährleistet wurde.
In den Burgstädten, die Sitz der jeweiligen Shogun oder Daimyo waren, siedelten größtenteils Samurai und Händler. Es entwickelte sich eine rege Handelstätigkeit. In der Regel war diese auf Angehörige desselben Standes beschränkt. Die höhere Einwohnerzahl machte eine Überwachung durch soziale Sanktionen nur eingeschränkt möglich, die geschlossenen Vereinbarungen waren komplexer. Zu Beginn des 19. Jahrhunderts schlossen sich Kaufleute zu Gilden zusammen, die die Durchsetzung von Vereinbarungen effizient durch informelle Übereinkünfte ermöglichten.
In den seltenen Fällen, in denen die jeweiligen sozialen Verbünde einen Konflikt nicht konsensual beilegen konnten, konnte die Shogunatsverwaltung eingreifen. Darin ist kein Anspruch des Einzelnen auf Rechtsschutz zu sehen, sondern vielmehr ein Akt der Gnade zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Friedens. Die Beamten agierten dabei weniger als Richter denn als Mediator mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung. Eine Überprüfung dieser Mediation im Sinne einer Berufung gab es nicht.
Modernes chinesisches Vertragsrecht Die Entwicklung des modernen chinesischen Vertragsrechts kann deutlich in zwei Phasen eingeteilt werden: Eine erste von 1949 bis 1978 und eine zweite seit 1979. Die chinesische Wirtschaft befand sich 1949 in desolatem Zustand. Der Bürgerkrieg hatte das Land in mehrere regionale Einheiten gespalten. Daneben bestanden verschiedene wirtschaftliche Sektoren, die sich durch den Anteil des staatlichen Eigentums bzw. staatlicher Intervention unterschieden. Zur Wiederherstellung eines einheitlichen nationalen Wirtschaftsraums und der Verknüpfung des sozialistischen mit dem privaten Sektor wurde innerhalb Chinas zunächst freier Handel zugelassen. Wichtiger Schritt in der ersten Phase war der Erlass einer Vorläufigen Methode für Vertragsschlüsse zwischen Behörden, Staatsunternehmen und Kooperativen. Ihre Anwendbarkeit beschränkte sich somit auf den sozialisierten Sektor der Wirtschaft. Die wichtigsten Regelungsinhalte waren: Zwischen Staatsorganen, staatseigenen Unternehmen und Genossenschaften mussten schriftliche Verträge über alle Rechtsgeschäfte von gewisser Relevanz abgeschlossen werden, soweit sie nicht unmittelbar durchgeführt wurden. Verträge konnten nur zwischen juristischen Personen und nicht zwischen Individuen geschlossen werden. Alle Zahlungen mussten durch Banken der Partei abgewickelt werden. Für Darlehen mussten entweder dingliche Sicherheiten geboten werden oder die vorgesetzte Behörde musste für die Rückzahlung bürgen. In letzterem Fall überwachte die vorgesetzte Behörde die Durchführung des Vertrages. Bei Vertragsverletzung haften Schuldner und Bürge gemeinsam auf Schadensersatz. Jeder Vertragsschluss musste der vorgesetzten Behörde gemeldet werden. Streitigkeiten aus Verträgen wurden von der vorgesetzten Behörde geschlichtet. Scheiterte die Schlichtung konnte vor dem Volksgerichtshof geklagt werden.