mini|Faksimile des Staatsvertrags mini|Offizielles Gemälde der Unterzeichnung des Staatsvertrags, gemalt von Robert Fuchs Der Österreichische Staatsvertrag (Langtitel: Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, gegeben zu Wien am 15. Mai 1955; juristisch kurz: Staatsvertrag von Wien, StV) wurde am 15. Mai 1955 in Wien im Schloss Belvedere von Vertretern der alliierten Besatzungsmächte USA, Sowjetunion, Frankreich und Großbritannien sowie der österreichischen Bundesregierung unterzeichnet und trat am 27. Juli 1955 offiziell in Kraft. (= S. 725).

Gegenstand des Friedensvertrages war die Wiederherstellung Österreichs als souveräner, unabhängiger und demokratischer Staat nach seiner Zeit als Teil des nationalsozialistischen Deutschen Reiches (1938–1945), dem Ende des Zweiten Weltkrieges (VE-Day) und der darauf folgenden Besatzungszeit (1945–1955). Bereits kurz vor Kriegsende war von den Alliierten Siegermächten eine provisorische österreichische Regierung eingesetzt worden, die das Land mit einem vorläufigen Verfassungsgesetz (vom 1. Mai 1945)Verfassungsgesetz vom 1. Mai 1945 über die vorläufige Einrichtung der Republik Österreich (Vorläufige Verfassung) In: Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich vom 1. Mai 1945. S. 8. wieder als Republik einrichten, deren Rechtsvorschriften im Einklang mit den Grundsätzen der Staatsform einer demokratischen Republik gestalten und im Sinne dieser maßgebenden Grundsätze auslegen sollte. Lt. Art. 10 Abs. 2 StV sollten auch die Regelungen des Gesetzes vom 3. April 1919, betreffend das Haus Habsburg-Lothringen wieder in Kraft treten, mit dem sämtliche Herrschaftsrechte der Habsburger-Dynastie für alle Zeiten aufgehoben worden waren.

Der Staatsvertrag von Wien wurde nach seiner Ratifizierung am 27. Juli 1955 rechtsverbindlich und damit auch das Verfassungsgesetz. Mit dem vereinbarten Abzug der alliierten Streitkräfte endete die Besatzungszeit des Alpenlandes und seine Souveränität war vor dem Gesetz wiederhergestellt. Am 26. Oktober 1955 erklärte der Nationalrat Österreichs die immerwährende Neutralität der zweiten Republik. Der Staatsvertrag gilt auch als wesentlich für die Entwicklung eines eigenständigen Österreichbewusstseins.Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland (Hrsg.): Verfreundete Nachbarn. Deutschland – Österreich. Kerber Verlag 2005, S. 85 ff.

Allgemeines und Struktur mini|hochkant|Bundesgesetzblatt Nr. 152 vom 30. Juli 1955: Staatsvertrag, betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich.

Der Staatsvertrag besteht aus einer Präambel und neun Teilen: Politische und territoriale Bestimmungen Militärische und Luftfahrt-Bestimmungen Zurückziehung der Alliierten Streitkräfte Aus dem Krieg herrührende Ansprüche Eigentum, Rechte und Interessen Allgemeine Wirtschaftsbeziehungen Regelung bei Streitfällen Verschiedene wirtschaftliche Bestimmungen Schlussbestimmungen

Wesentliche Punkte des Vertrages Österreich verpflichtete sich im Vertrag, keine wie immer geartete politische oder wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland ein[zu]gehen (Art. 4, Verbot des Anschlusses). Diese Verpflichtung wurde von der Sowjetunion, aber auch von Großbritannien lange dazu genützt, den Beitritt Österreichs zur EWG zu beeinspruchen; Österreichs Gegenargument bestand darin, dass dieser Beitritt nicht allein eine politische und wirtschaftliche Verbindung zu Deutschland bewirke, sondern zu allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.Gerhard Hafner: Völker- und europarechtliche Fragen des Beitritts Österreichs zur und der Mitgliedschaft in der Europäischen Union. Austrian Law Journal 2015, S. 127–142, 133 ff. die Minderheitenrechte der Slowenen und Kroaten zu gewährleisten (Art. 7 Abs. 2 und 3). Mediale Präsenz erreichte hierbei vor allem der sogenannte Ortstafelstreit – andere Punkte bezüglich der Minderheitenrechte, wie im Staatsvertrag festgeschrieben, sind bis dato nicht erfüllt; eine demokratische, auf geheimen Wahlen gegründete Regierung zu unterhalten (Art. 8). Dies war bereits seit der Nationalratswahl vom 25. November 1945 und der Ernennung der Bundesregierung Figl I am 20. Dezember 1945 der Fall; alle nationalsozialistischen Organisationen aufzulösen und keine Wiederbetätigung von nationalsozialistischen und faschistischen Organisationen zuzulassen (Art. 9 und 10, vgl. Verbotsgesetz 1947, das nach wie vor gilt); das Habsburgergesetz beizubehalten (Art. 10), was bis heute der Fall ist; Personen, die in der deutschen Wehrmacht im Rang eines Obersts oder höher tätig waren oder die als gewesene Nationalsozialisten von Österreich nicht entlastet wurden, nicht ins Bundesheer aufzunehmen (Art. 12; 2008 vom Nationalrat als nicht mehr geltend festgestellt: § 3 Z. 1 des 1. Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes 2008), und nicht an der Wiederbewaffnung Deutschlands mitzuwirken (Art. 15 Z. 2; 2008 vom Nationalrat als nicht mehr geltend festgestellt). Artikel 35 des Österreichischen Staatsvertrags (1955) regelte die Auslegung und Durchsetzung des Vertrags. Streitigkeiten über seine Anwendung konnten ausschließlich von den vier alliierten Signatarmächten (Frankreich, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten und die Sowjetunion) nach den im Vertrag vorgesehenen Verfahren behandelt werden.

Diese Bestimmungen stehen, soweit sie noch gelten, auf Grund eines am 4. März 1964 beschlossenen Bundesverfassungsgesetzes (= S. 623), Art. II, Punkt 3. in Verfassungsrang.

Von Österreich wurden keine Reparationen verlangt, die sich aus dem Bestehen eines Kriegszustandes in Europa nach dem 1. September 1939 ergaben (Art. 21 StV). Österreich verpflichtete sich aber, der Sowjetunion das bis dahin von ihr verwaltete deutsche Eigentum abzulösen und es nicht an die früheren deutschen Eigentümer zurückzustellen. Innerhalb von sechs Jahren waren an die UdSSR rund 150 Millionen Dollar zu zahlen. Die Alliierten verpflichteten sich, binnen 90 Tagen nach Inkrafttreten des Vertrags ihre Truppen von österreichischem Staatsgebiet abzuziehen.

Die vom Nationalrat am 26. Oktober 1955 verfassungsgesetzlich beschlossene immerwährende Neutralität wird oft fälschlich als Teil des Staatsvertrages betrachtet, steht mit diesem aber in keinem rechtlichen Zusammenhang. Es bestand jedoch ein (heute nicht mehr relevanter) politischer Zusammenhang, der unter Moskauer Memorandum näher beschrieben wird.

Obsolete Bestimmungen In Hinblick auf die veränderte Weltlage hat die österreichische Bundesregierung in einer Erklärung vom 20. November 1990 an die vier anderen Signatarstaaten des Staatsvertrages die militärischen und Luftfahrtbestimmungen (Art. 12–16) für obsolet erklärt. Die Art. 12 und 15 Z. 2 wurden außerdem 2008 als nicht mehr geltend festgestellt.

Anspruch auf Rechtsnachfolge Ein Signatarstaat des Staatsvertrages, die Sowjetunion, und das dem Vertrag beigetretene Jugoslawien bestehen nicht mehr. Bundespräsident Klestil betonte 1992, für zerfallene Staaten gebe es keine automatische Rechtsnachfolge. 1993 hielten die Russische Föderation und Österreich in einem 1994 vom Nationalrat als Staatsvertrag beschlossenen Notenwechsel (der drittletzte Absatz wurde durch § 7 Z. 78 des 1. BVRBG 2008: 1. Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz 2008 in einfachgesetzlichen Rang zurückgestuft) fest, wie mit den aus der Zeit der Sowjetunion stammenden Vereinbarungen umzugehen sei. Der Staatsvertrag, zu dem damals mit Russland keine offenen Fragen mehr bestanden, wurde in diesem Notenwechsel, der Verträge von 1927 bis 1990 nannte, nicht erwähnt.Notenwechsel über die vertraglichen Beziehungen zwischen Österreich und der Russischen Föderation, BGBl. Nr. 257 / 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 2 / 2008

Die von Slowenien betreffend Art. 7 des Staatsvertrags politisch in Anspruch genommene, aber bis dato formell nicht notifizierte Rechtsnachfolge nach Jugoslawien wurde von Österreich 2009 und 2010 bestritten.Ortstafelstreit. Slowenien pocht auf Rechtsnachfolge. In: Tageszeitung Die Presse, Wien, 10. September 2009Walter Hämmerle: Zwischen „Magna Charta“ und „alter Geschichte“. 55 Jahre Staatsvertrag, in: Wiener Zeitung, Wien, 15. Mai 2010 (abgerufen am 7. November 2013). Nach der Lösung der Kärntner Ortstafelfrage 2011 maß Ministerpräsident Borut Pahor der Notifizierung derzeit keinen Bedarf zu.Ortstafeln: Konflikt über Staatsvertrag abgewendet, Meldung vom 27. Juli 2011 auf der ORF-Website.

Entstehung Moskauer Deklaration Infolge der Moskauer Konferenz vom 19. Oktober bis 1. November 1943 wurde am 1. November von den Außenministern der Sowjetunion, Großbritanniens und der USA die Moskauer Deklaration beschlossen. Darin erklärten sie einerseits, „dass Österreich, das erste freie Land, das der typischen Angriffspolitik Hitlers zum Opfer fallen sollte, von deutscher Herrschaft befreit werden soll“ und „die Besetzung Österreichs durch Deutschland am 15. März 1938 als null und nichtig“ angesehen wird, hielten anderseits auch fest: „Österreich wird aber auch daran erinnert, dass es für die Teilnahme am Kriege an der Seite Hitler-Deutschlands eine Verantwortung trägt, der es nicht entrinnen kann“.

Verhandlungen Die erste frei gewählte Nachkriegsregierung Österreichs unter der Oberaufsicht der Alliierten Kommission für Österreich hatte bereits im Jänner 1947 in London versucht, einen Friedensvertrag mit den Alliierten auszuhandeln. Ab März 1947 wurden die weiteren Verhandlungen nach Moskau verlegt. Die Verhandlungsteilnehmer aus den Reihen der ÖVP unter Führung von Leopold Figl und Julius Raab stimmten den sowjetischen Forderungen weitgehend zu, während die SPÖ-Verhandler sich, auch um die Distanz zwischen Sozialdemokraten und Kommunisten zu wahren, den sowjetischen Forderungen nicht uneingeschränkt beugen wollten. Erst Bruno Kreisky, damals Staatssekretär im Außenministerium, konnte als sozialdemokratischer Delegierter seine Parteikollegen schließlich davon überzeugen, dass ihre antisowjetische Haltung die Verhandlungen behinderte.

Als problematisch erwiesen sich für die Verhandlungen zum Staatsvertrag zunächst jugoslawische Gebietsansprüche auf Teile Südkärntens und der Südsteiermark. Durch den Konflikt zwischen dem sowjetischen Staatschef Josef Stalin und dem Ministerpräsidenten der Volksrepublik Jugoslawien Josip Broz Tito im Jahr 1949 verlor dieser Aspekt für die Sowjetunion an Bedeutung und die bestehenden Grenzen wurden beibehalten.

Ein schwerwiegenderes Problem stellten die Fragen zum „deutschen Eigentum“ in Österreich dar. Das umfasste allen Grundbesitz, der schon vor dem „Anschluss“ Österreichs an das Deutsche Reich im März 1938 deutschen Staatsbürgern gehört hatte, weiters jeden nach dem „Anschluss“ von Deutschen nach Österreich gebrachten Besitz sowie mit deutschem Kapital in Österreich errichtete Industrieanlagen und auch jeden Besitz, der von Deutschen in den Jahren von 1938 bis 1945 in Österreich erworben worden war (ausgenommen waren erzwungene Käufe und Enteignungen). In der sowjetischen Besatzungszone waren etwa die gesamte Erdölindustrie, die Donau-Dampfschifffahrts-Gesellschaft und eine Reihe von Industrieunternehmen (insgesamt rund 300) als deutsches Eigentum beschlagnahmt worden und standen unter Verwaltung des USIA (Управление советским имуществом в Австрии, „Verwaltung des sowjetischen Eigentums in Österreich“).

Auf der politischen Ebene war die vor allem von der Sowjetunion geforderte Verknüpfung der Verhandlungen mit Österreich mit einem Friedensvertrag zwischen den Alliierten und Deutschland ein Hindernis auf dem Weg zu einer raschen Einigung. Mit der Verschärfung des Kalten Krieges wurde auch ein vorgezogener Staatsvertrag mit Österreich immer unwahrscheinlicher.