Die Geschichte der Sozialversicherung in Deutschland erstreckt sich vom Deutschen Kaiserreich bis in die Gegenwart. Die deutsche Sozialversicherung ist oft reformiert worden (z. B. Agenda 2010 2003 bis 2005) und oft Objekt politischer Diskussionen gewesen.

Ursprünge der Sozialversicherungen mini|100 Jahre Sozialversicherung: Sonderbriefmarke von 1981 Die Knappschaften als berufsspezifische Versorgungssysteme der Bergleute sind die Vorläufer der heutigen Sozialversicherungen. So sorgte beispielsweise Alexander von Humboldt bereits um das Jahr 1792 mit einer Neuordnung der „Bergbau-Hülfskasse“ für die soziale Absicherung von Bergleuten. Staatliche Systeme entstanden im Deutschen Kaiserreich am Ende des 19. Jahrhunderts. Das Deutsche Kaiserreich war damit weltweit der Vorreiter beim Aufbau von staatlichen Sozialsystemen.

Tabellen Erste Ansätze einer gesetzlichen Versicherung 1845, 17. Januar: In Preußen tritt ein Gesetz in Kraft, das die Gründung von Krankenkassen für Arbeiter genehmigt. Dies gilt als der erste Schritt zur Entwicklung der Sozialversicherung. Die Gemeinden können Arbeiter und Gehilfen zum Beitritt in die Kassen zwingen (Versicherungspflicht). 1867 Gründung des Kaufmännischen Vereins für Handlungsgehilfen in Barmen, eines der Vorläufer der heutigen Barmer Ersatzkasse.

Kaiserreich 1876, 7. April: Das Hilfskassenwesen wird einheitlich geregelt. mini|150px|Faksimile der Kaiserlichen Botschaft 1881, 17. November: Kaiserliche Botschaft: Wegen des wachsenden Einflusses der Arbeiterbewegung und anderer sozialer Strömungen sieht sich Kaiser Wilhelm I. auf Anraten des Reichskanzlers Otto von Bismarck veranlasst, dessen Auffassung vorzutragen, der Reichstag solle Gesetze zur finanziellen Absicherung der Arbeiter gegen Krankheit, Unfall, Invalidität und Alter beschließen.Wolfgang Ayaß: Sozialdemokratische Arbeiterbewegung und Sozialversicherung bis zur Jahrhundertwende. In: Ulrich Becker, Hans Günter Hockerts, Klaus Tenfelde (Hrsg.): Sozialstaat Deutschland. Geschichte und Gegenwart. Bonn 2010, S. 17–43. Er sendet daher zur Eröffnung des deutschen Reichstages am 17. November 1881 die auf Bismarck zurückgehende Kaiserliche Botschaft. In den folgenden Sitzungsperioden verabschiedet der Reichstag mehrere Gesetze zur sozialen Sicherung. 1883: Endgültige Trennung zwischen privater Krankenversicherung und gesetzlicher Krankenversicherung durch Reichskanzler Otto von Bismarck.Zur Krankenversicherung im 19. Jahrhundert vgl. Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914, I. Abteilung: Von der Reichsgründungszeit bis zur Kaiserlichen Sozialbotschaft (1867–1881), 5. Band: Gewerbliche Unterstützungskassen, bearbeitet von Florian Tennstedt und Heidi Winter, Darmstadt 1999; Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914, II. Abteilung: Von der Kaiserlichen Sozialbotschaft bis zu den Februarerlassen Wilhelms II. (1881–1890), 5. Band: Die gesetzliche Krankenversicherung und die eingeschriebenen Hilfskassen, bearbeitet von Andreas Hänlein, Florian Tennstedt und Heidi Winter, Darmstadt 2009; Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914, III. Abteilung: Ausbau und Differenzierung der Sozialpolitik seit Beginn des Neuen Kurses (1890–1904), 5. Band, Die gesetzliche Krankenversicherung, bearbeitet von Wolfgang Ayaß, Florian Tennstedt und Heidi Winter, Darmstadt 2012. 1883, 21. Juni: Das Gesetz, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter (KGV) wird verkündet mini|150px|Gesetz betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter im Reichsgesetzblatt Reichstagsprotokolle der 5. Legislaturperiode (2. Session 1882 bis 1883): 86. Sitzung am 25. Mai 1883, 87. Sitzung am 26. Mai 1883 und 90. Sitzung am 29. Mai 1883 mit den Schlussabstimmungen über die einzelnen Paragraphen sowie Anlage Nr. 330 mit dem Text der Gesetzesvorlage in der beschlossenen Fassung in digitalisierter Form beim Münchener Digitalisierungszentrum der Bayerischen Staatsbibliothek 1884, 1. Dezember: Das Gesetz betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter tritt in Kraft. Folgende Leistungen werden eingeführt: Krankengeld ab dem 3. Tag, 50 Prozent bis zu 13 Wochen ärztliche Behandlung, Arznei und Hilfsmittel Krankenhausbehandlung Sterbegeld Wöchnerinnenunterstützung (Mutterschaftshilfe)Die Beiträge tragen der Arbeitgeber zu 1/3 und Arbeitnehmer zu 2/3. Eine Beitragsbemessungsgrenze wird festgelegt. Träger sind die Ortskrankenkassen (OK), Innungskrankenkassen (IKK), Gemeindekrankenkassen, Hilfskrankenkassen, Betriebskrankenkassen und Baukrankenkassen. 1884, 6. Juli: Der Reichstag beschließt das Unfallversicherungsgesetz 1885, 28. Mai: Gesetz über die Ausdehnung der Unfall- und Krankenversicherung (RGBl. 1885 S. 159) 1885, 1. Oktober: Das Unfallversicherungsgesetz tritt in Kraft.Zur gesetzlichen Unfallversicherung im 19. Jahrhundert vgl. Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914, I. Abteilung: Von der Reichsgründungszeit bis zur Kaiserlichen Sozialbotschaft (1867-1881), 2. Band: Von der Haftpflichtgesetzgebung zur ersten Unfallversicherungsvorlage, bearbeitet von Florian Tennstedt und Heidi Winter, Stuttgart u. a. 1993; Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914, II. Abteilung: Von der Kaiserlichen Sozialbotschaft bis zu den Februarerlassen Wilhelms II. (1881–1890), 2. Band, Teil 1: Von der zweiten Unfallversicherungsvorlage bis zum Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884, bearbeitet von Florian Tennstedt und Heidi Winter, Stuttgart u. a. 1995; Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914, II. Abteilung: Von der Kaiserlichen Sozialbotschaft bis zu den Februarerlassen Wilhelms II. (1881–1890), 2. Band, Teil 2: Die Ausdehnungsgesetzgebung und die Praxis der Unfallversicherung, bearbeitet von Wolfgang Ayaß, Darmstadt 2001; Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914, III. Abteilung: Ausbau und Differenzierung der Sozialpolitik seit Beginn des Neuen Kurses (1890–1904), 2. Band, Die Revision der Unfallversicherungsgesetze und die Praxis der Unfallversicherung, bearbeitet von Wolfgang Ayaß, Darmstadt 2009. Bei Betriebsunfällen gelten folgende Leistungen: Unfallrenten ab der 14. Woche, die Rentenhöhe ist vom jeweiligen Verdienst abhängig medizinische Heilbehandlung Unfallverhütung: Beweispflicht des Verunglückten entfiel. Der Arbeitgeber zahlt 100 Prozent der Beiträge. Träger sind die Gewerblichen, Bau-, See-, Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften. In der Folgezeit wurde der Kreis der versicherten Personen sukzessive durch folgende Gesetze erweitert: 1886, 5. Mai: Gesetz betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen (RGBl. 1886 S. 132) 1887, 11. Juni: Gesetz betreffend die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen (RGBl. 1887 S. 287) 1887, 13. Juli: Gesetz betreffend die Unfallversicherung der Seeleute und anderer bei der Seeschifffahrt beteiligter Personen (RGBl. 329) 1889: Einführung der Alters- und InvalidenversicherungWerner Gerabek: Der Weg zur Bismarckschen Invaliditäts- und Altersversicherung aus medizinhistorischer Sicht. In: Würzburger medizinhistorische Mitteilungen. Band 10, 1992, S. 331–356. 1891, 1. Januar: Das Gesetz, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung (sog. Klebegesetz) tritt in Kraft.reichstagsprotokolle.deZur Entstehung der Rentenversicherung im 19. Jahrhundert vgl. Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914, I. Abteilung: Von der Reichsgründungszeit bis zur Kaiserlichen Sozialbotschaft (1867–1881), 6. Band: Altersversorgungs- und Invalidenkassen, bearbeitet von Florian Tennstedt und Heidi Winter, Darmstadt 1999; Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914, II. Abteilung: Von der Kaiserlichen Sozialbotschaft bis zu den Februarerlassen Wilhelms II. (1881–1890), 6. Band: Die gesetzliche Invaliditäts- und Altersversicherung und die Alternativen auf gewerkschaftlicher und betrieblicher Grundlage, bearbeitet von Ulrike Haerendel, Darmstadt 2004; Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914, III. Abteilung: Ausbau und Differenzierung der Sozialpolitik seit Beginn des Neuen Kurses (1890-1904), 6. Band, Die Praxis der Rentenversicherung und das Invalidenversicherungsgesetz von 1899, bearbeitet von Wolfgang Ayaß und Florian Tennstedt, Darmstadt 2014.Mark Obrembalski: Gesetz, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung vom 22. Juni 1889. Literatur, Änderungsgeschichte, Sekundärnormen. Abgerufen am 11. Juni 2021. Die Beiträge tragen zu gleichen Teilen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Zusätzlich gibt es einen Reichszuschuss. Träger sind regionale Versicherungsanstalten für Arbeiter (siehe auch: Landesversicherungsanstalt).Folgende Leistungen werden festgelegt: Übergangsgeld während medizinischer Heilbehandlung Altersrenten ab dem 70. Lebensjahr Invaliditätsrenten. 1900, 30. Juni: Gesetz betreffend die Unfallfürsorge für Gefangene (RGBl. S. 536) 1900, 30. Juni: Das Gesetz betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze („Mantelgesetz“) (RGBl. 1900 S. 335) fasst die zwischen 1885 und 1887 erlassenen Gesetze zusammen. 1907, 1. Januar: Die Seekasse wird gegründet. 1911, 19. Juli: Die Reichsversicherungsordnung (RVO) wird verabschiedet,Martin Hartwig: Einheitliches Paragrafenmonster, Reichsversicherungsordnung trat vor 100 Jahren in Kraft, Deutschlandradio, Kalenderblatt vom 19. Juli 2011, abgerufen am 31. Januar 2023 die von 1914 bis 1991 / 1992 hauptsächlich die deutsche Sozialversicherung regelt und inzwischen weitgehend im Sozialgesetzbuch aufgegangen ist. In ihr sind die früheren Gesetze zusammengefasst und weiterentwickelt. Die wichtigste Neuerung ist die Einführung der Hinterbliebenenrenten. Zudem mussten die Hilfskrankenkassen eine Zulassung als Ersatzkasse beantragen und dazu mindestens 1.000 Versicherte vorweisen. 1911, 20. Dezember: Mit dem „Versicherungsgesetz für Angestellte“ (VGfA) wird die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte (RfA) geschaffen. Danach erhalten Angestellte eine Altersrente ab dem 65. Lebensjahr und Witwen – ohne Rücksicht auf ihre Arbeitsfähigkeit und ihr Alter – 40 Prozent der Altersrente ihres verstorbenen Ehegatten. Die Angestellten waren damals eine eigenständige soziale Gruppe zwischen den Arbeitern und den Beamten. 1911: Mit der Reichsversicherungsordnung (RVO) werden Krankenversicherung, Unfallversicherung und Rentenversicherung zu einem einheitlichen Gesetzwerk zusammengefasst. Durch die RVO dehnte sich die Versicherungspflicht auf Dienstboten, Waldarbeiter sowie beschäftigte der Land- und Forstwirtschaft aus. 1914: Inkrafttreten des Krankenversicherungsrechts der RVO. Bis zum Inkrafttreten des Gesundheitsreformgesetzes 1989 ist die RVO die entscheidende Rechtsgrundlage. 1916: Das Renteneintrittsalter für Arbeiter wird von 70 auf 65 Jahre herabgesetzt.

Weimarer Republik 1918: Die Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 13. November 1918 verpflichtet die Kommunen zu einer zeitweisen, existenzsichernden finanziellen Unterstützung kriegsbedingt erwerbslos Gewordener, die auf Basis einer Bedürftigkeitsprüfung gewährt wurde.http://www.documentarchiv.de/wr/1918/erwerbslosenfuersorge_vo.html, abgerufen am 20. Februar 2023 Frauen stand Arbeitslosenunterstützung nur dann zu, wenn sie „erwerbsbedürftig“ waren, was bedeutete, dass sie nicht durch einen (in der Regel männlichen) Ernährer versorgt waren. Kehrten frühere Ernährer etwa aus Kriegsgefangenschaft zurück, erloschen die Ansprüche weiblicher Personen. Die Ansprüche für Jugendliche waren auf 50 bis 60 Prozent der für ältere Personen üblichen Beträge limitiert. 1921 bis 1923 – Durch die Hyperinflation verliert die deutsche Rentenversicherung fast ihr gesamtes Vermögen. 1924, 28. Mai: Das Angestelltenversicherungsgesetz tritt an die Stelle des VGfA.