mini|Mutwillig beschädigter HochsitzBei der Sachbeschädigung handelt es sich um einen Deliktstyp, der in zahlreichen Rechtsordnungen unter Strafe steht und der vielfach ähnlich ausgestaltet ist. Als Sachbeschädigung gilt die vorsätzliche Beschädigung, Zerstörung oder Änderung des Erscheinungsbilds einer fremden Sache. Das Verbot der Sachbeschädigung dient dem Schutz des Eigentums.
Neben dem Diebstahl und dem Betrug stellt die Sachbeschädigung eine der am häufigsten begangenen Straftaten dar. In Deutschland stellen nach Angabe der Polizeilichen Kriminalstatistik rund 10 % aller gemeldeten Straftaten Sachbeschädigungen dar. 2021 wurden 568.887 Fälle angezeigt. Damit stellt die Sachbeschädigung dort das am dritthäufigsten gemeldete Delikt dar.
Rechtslage in Deutschland
Normierung und Schutzzweck Das deutsche StGB umfasst im 27. Abschnitt seines besonderen Teils unter der Überschrift Sachbeschädigung mehrere inhaltlich miteinander verknüpfte Delikte, die sich gegen die unbefugte Einwirkung auf Gegenstände wenden. Die historische und systematische Wurzel dieser Delikte bildet StGB, der allgemeine Tatbestand der Sachbeschädigung. Dieser lautet seit dem 8. September 2005Neununddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. September 2005 (). wie folgt:
StGB soll fremdes Eigentum vor Angriffen auf seinen Bestand und seine Nutzbarkeit schützen.. . Die Vorschrift wird durch zwei strafschärfende Qualifikationen ergänzt: die Zerstörung von Bauwerken ( StGB) und die Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel ( StGB). Beide versehen die Zerstörung ausgewählter, besonders bedeutender oder wertvoller Gegenstände mit einer gegenüber StGB erhöhten Strafandrohung.
Ferner wird StGB durch die Tatbestände der Datenveränderung ( StGB), der Computersabotage ( StGB) und der gemeinschädlichen Sachbeschädigung ( StGB) flankiert. Diese missbilligen wie die allgemeine Sachbeschädigung unbefugte, nachteilige Einwirkungen auf Gegenstände und sind strukturell eng an StGB angelehnt. Allerdings verfolgen sie spezifischere, von StGB abweichende Schutzzwecke. So soll StGB das eigentumsähnliche Verfügungsrecht an Daten schützen,. StGB die Funktionsfähigkeit von Datenverarbeitungsanlagen, S. 13. und StGB das Interesse der Allgemeinheit an der Nutzbarkeit von Kultur- und Naturgütern.. Ingke Goeckenjahn: § 304 Rn. 1. In:
Entstehungsgeschichte Die Sachbeschädigungsdelikte des Reichsstrafgesetzbuchs mini|Reichsstrafgesetzbuch Der heutige § 303 Abs. 1 StGB fand sich in einer ähnlichen Form bereits im 1871 in Kraft getretenen Reichsstrafgesetzbuch, dem Vorläufer des deutschen StGB. Der damalige Wortlaut des § 303 unterschied sich nur unwesentlich von der heutigen Normfassung. Hiernach machte sich strafbar, "wer vorsätzlich und rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört."
Auch die gemeinschädliche Sachbeschädigung nach § 304 Abs. 1 StGB und die Zerstörung von Bauwerken nach § 305 StGB zählten bereits zum Anfangsbestand des RStGB.
Ergänzung der Sachbeschädigungsdelikte um datenbezogene Tatbestände durch das 2. WiKG Dieser Kernbestand der Sachbeschädigungsdelikte blieb seit 1871 im Wesentlichen unverändert. Allerdings erweiterte der Gesetzgeber diesen Bestand mehrfach um neue Delikte, die Verhaltensweisen erfassen, die zwar keine Sachbeschädigung darstellen, deren Unrechtsgehalt jedoch der Beschädigung oder Zerstörung von Sachen ähnelt. So schuf er durch das 2. WiKG mit Wirkung zum 1. August 1986Zweites Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (2. WiKG) vom 15. Mai 1986 (). mit der Datenveränderung (§ 303a StGB) und der Computersabotage (§ 303b StGB) zwei Tatbestände, die Störungen der Funktionsfähigkeit von Datenverarbeitungen begegnen sollten. Die Einführung dieser Vorschriften wurde dadurch motiviert, dass Daten in der Arbeitswelt erheblich an wirtschaftlicher Bedeutung gewonnen hatten, wodurch ein praktischer Bedarf nach deren Schutz vor unbefugten Einwirkungen entstanden war., S. 34 f. § 303 StGB bot Daten jedoch keinen Schutz, da diese mangels Körperlichkeit keine Sachen darstellen. Diese Schutzlücke wollte der Gesetzgeber durch Einführung des § 303a StGB schließen. Diese Norm soll die Brauchbarkeit von Daten schützen., S. 34. Hiernach macht sich strafbar, wer in unbefugter Weise auf Daten einwirkt. Da der Schutzzweck des neuen Tatbestands dem des § 303 Abs. 1 StGB nahe kam, gestaltete der Gesetzgeber diesen in enger Anlehnung an die Sachbeschädigung aus. Im Wesentlichen übertrug er dessen Tatbestandsmerkmale auf den digitalen Raum, wodurch er eine digitale Form der Sachbeschädigung schuf.
Ebenfalls durch das 2. WiKG eingeführt wurde der Tatbestand der Computersabotage. Dieser richtet sich gegen Störungen der Funktionsfähigkeit von Datenverarbeitungsanlagen., S. 35. , S. 13. Die Vorschrift lehnt sich an §§ 303, 303a StGB an. Sie soll zum einen sicherstellen, dass Sabotagehandlungen strafrechtlich erfasst werden, die sich begrifflich nicht als Beschädigung oder Zerstörung ansehen lassen, etwa die Störung von Datenübertragungen oder die Fehlbedienung von EDV-Systemen. Zum anderen soll sie einen gegenüber §§ 303, 303a StGB erhöhten Strafrahmen für Fälle bereitstellen, in denen die Störung von Datenverarbeitungsanlagen erhebliche wirtschaftliche Schäden verursacht., S. 35. Strukturell ist § 303b StGB teilweise der Sachbeschädigung nachempfunden, indem er das Beschädigen und Zerstören von Datenverarbeitungsanlagen oder Datenträgern unter Strafe stellt. Zusätzlich pönalisiert er weitere Handlungen, welche die Nutzbarkeit solcher Objekte stören. Ursprünglich schützte die Norm lediglich EDV-Systeme, die einem Betrieb, Unternehmen oder einer Behörde gehörten. Zwecks Umsetzung europäischer Vorgaben erweiterte der Gesetzgeber mit Wirkung zum 11. August 2007Einundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität (41. StrÄndG) vom 7. August 2007 (). den Anwendungsbereich der Norm dahingehend, dass es nunmehr genügte, dass die Anlage einem anderen als dem Täter gehörte; hiermit bezog er auch privat genutzte Anlagen in den Schutzbereich des § 303b StGB mit ein. Ferner fügte er der Norm mit dem Eingeben bzw. Übermitteln von Daten eine neue Tathandlung hinzu, die insbesondere Denial-of-Service-Angriffe erfassen sollte., S. 13.
Einfügung des § 305a StGB zwecks Abwehr von Sabotage Im Dezember 1986Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus vom 19. Dezember 1986 (). ergänzte der Gesetzgeber mit § 305a StGB eine Qualifikation der allgemeinen Sachbeschädigung, welche die Zerstörung von Arbeitsmitteln öffentlicher Betriebe sowie Kraftfahrzeuge der Polizei und der Bundeswehr mit einer gegenüber § 303 StGB erhöhten Strafandrohung versah. Der Gesetzgeber wollte hierdurch der zunehmenden Begehung terroristischer Sabotageakte begegnen. Er hatte zunächst in Erwägung gezogen, den zusätzlichen Schutz durch eine Erweiterung der Brandstiftungsdelikte zu begegnen. Später entschied er sich jedoch zur Ergänzung der allgemeinen Sachbeschädigungsdelikte, da der zusätzliche strafrechtliche Schutz nicht davon abhängen sollte, auf welche Weise die Arbeitsmittel beschädigt wurden., S. 13.
Mit Wirkung zum 1. November 2011Vierundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs vom 1. November 2011 (). nahm der Gesetzgeber Arbeitsmittel und Kraftfahrzeuge der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und der Rettungsdienste in den Kreis der Tatobjekte des § 305a StGB auf, um deren strafrechtlichen Schutz zu verbessern., S. 8.
Pönalisierung des Anbringens von Graffiti mini|Eine Unterführung am Bahnhof Königs Wusterhausen mit Graffiti: An Orten, die zu bestimmten Tageszeiten vom öffentlichen Leben wenig besucht werden, werden bevorzugt Sachbeschädigungen vorgenommen.|259x259pxDie bislang jüngste Ergänzung der Sachbeschädigungsdelikte erfolgte durch Schaffung der § 303 Abs. 2, 304 Abs. 2 StGB. Diese nahezu gleichlautenden Bestimmungen wurden mit Wirkung zum 8. September 2005 durch das 39. Strafrechtsänderungsgesetz eingefügt, um einen effektiveren strafrechtlichen Schutz gegen Graffiti zu bieten. §§ 303 Abs. 1, 304 Abs. 1 StGB erfassen das Anbringen von Graffiti an fremden Sachen lediglich in Ausnahmefällen, da sie nach vorherrschender Sichtweise ein erhebliches nachteiliges Einwirken auf die Substanz oder die Funktionsfähigkeit der Sache voraussetzen. Ob ein Graffito eine dieser Voraussetzungen erfüllte, ließ sich im Rahmen von Strafverfahren häufig nicht oder allenfalls mit hohem Aufwand ermitteln, weshalb der strafrechtliche Schutz gegen Graffiti ineffektiv war., S. 3. Einige Länder reagierten hierauf durch Schaffung von Graffiti-Verordnungen, die das Anbringen von Graffiti als Ordnungswidrigkeiten sanktionierten.Exemplarisch die Verordnung des Landes Hamburg zur Bekämpfung von Vandalismus durch Graffiti (Hamburgisches GVBl. 2003, Nr. 39, S. 462) und die Gefahrenabwehrverordnung zur Bekämpfung von Veränderungen des Erscheinungsbildes einer fremden Sache durch Aufbringung von Graffiti und andere Verhaltensweisen des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. August 2002 (GVBl. LSA S. 360) Diese Notbehelfe wurden jedoch hinfällig, als sich der Bundesgesetzgeber entschied, die §§ 303, 304 StGB ausdrücklich auf das Anbringen von Graffiti zu erstrecken. Ein früher Ergänzungsvorschlag sah vor, die Sachbeschädigung um die Tathandlung des Verunstaltens zu ergänzen., S. 3. Diese Formulierung wurde jedoch als zu unbestimmt kritisiert, weshalb sie sich in den Beratungen des Gesetzgebers nicht durchsetzte. Die notwendige Zustimmung erhielt demgegenüber ein Vorschlag, wonach künftig auch erhebliche und nachhaltige Veränderungen des Erscheinungsbildes als Sachbeschädigung gelten sollen., S. 6. Dieser Entwurf trat Ende 2005 als Gesetz in Kraft., S. 3.
Teilen des Schrifttums zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit dieser Ergänzungen, da sie diese für unbestimmt halten, um den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes ( Abs. 2 GG) zu genügen. So zwinge der Erheblichkeitsbegriff den Rechtsanwender bei optischen Umgestaltungen zu einer ästhetischen Bewertung. Bislang hatte das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht hierüber zu entscheiden.
Tatbestand der Sachbeschädigung nach § 303 StGB
Fremde Sache Gegenstand der Sachbeschädigung nach StGB sind fremde Sachen. Der Sachbegriff des StGB ähnelt dem zivilrechtlichen Sachbegriff. Wie dieser erfasst er schwerpunktmäßig körperliche Gegenstände. Körperlichkeit setzt voraus, dass der Gegenstand in einer individualisierenden Weise begrenzt wird. Hieran fehlt es etwa bei Skilanglaufspuren, die über frei umherliegenden Schnee verlaufen. Gleiches gilt grundsätzlich für Flüssigkeiten oder Gase, sofern diese nicht durch eine Flasche oder einen ähnlichen Behälter begrenzt werden. Auch Daten und Computerprogramme stellen wie im Zivilrecht mangels Körperlichkeit keine Sachen dar.
Punktuell weicht der strafrechtliche Sachbegriff allerdings vom zivilrechtlichen ab. So gelten im Strafrecht auch Tiere als Sachen im Sinne des StGB. Dass das Zivilrecht gemäß BGB Tiere ausdrücklich nicht als Sachen ansieht, ist eine bürgerlich-rechtliche Besonderheit, die sich auf das strafrechtliche Verständnis des Sachbegriffs nicht auswirkt..
Ohne Bedeutung für StGB ist, ob die Sache einen Vermögenswert aufweist. So können etwa auch wertlose Reste eines bereits zerstörten Gebäudes in strafbarer Weise weiter beschädigt werden. Allerdings beschränkt sich der Schutz des Abs. 1 StGB auf Sachen, an deren Erhaltung der Eigentümer zumindest ein Gebrauchs- oder Affektionsinteresse hat, da die Beschädigung andernfalls kein Unrecht darstellt, das eine Bestrafung rechtfertigt.. Hieran kann es etwa bei der Tötung eines tollwütigen Hunds fehlen..