Ein Unternehmen (oder eine Unternehmung), auch Firma genannt, ist eine wirtschaftlich selbständige Organisationseinheit, die mit Hilfe von Planungs- und Entscheidungsinstrumenten Markt- und Kapitalrisiken eingeht und sich zur Verfolgung des Unternehmenszweckes und der Unternehmensziele eines oder mehrerer Betriebe bedient.

Privatrechtlich organisierte Unternehmen und Privathaushalte werden in ihrer Gesamtheit auch als Privatwirtschaft aggregiert. Dagegen gehören zum Aggregat des öffentlichen Sektors öffentliche Unternehmen, Staatsunternehmen, Körperschaften des Privatrechts und Anstalten des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen); sie stellen eine Mischform dar und unterliegen – wie auch Vereine – meist dem Kostendeckungsprinzip.

In Deutschland gibt es rund drei Millionen umsatzsteuerpflichtige Unternehmen, etwa zwei Drittel davon sind Einzelunternehmen.Umsatzsteuerstatistik 2009 des Statistischen Bundesamts. PDF, 176KB.

Begriff Im alltäglichen Sprachgebrauch sind die Begriffe Unternehmen, Gesellschaft, Firma und Betrieb dem Duden zufolge Synonyme.Unternehmen, Gesellschaft und Firma auf duden.de, abgerufen am 28. März 2015. In den rechts- und wirtschaftsbezogenen Fachsprachen werden die Begriffe jedoch unterschieden; danach kann z. B. ein Betrieb eine systemunabhängige Wirtschaftseinheit zur Fremdbedarfsdeckung sein, während ein Unternehmen einen oder mehrere Betriebe besitzen kann und eine Gesellschaft lediglich eine Rechtsform oder eine Organisationsform ist. Mit Firma wiederum ist fachsprachlich der Name eines Unternehmens gemeint.

In den verschiedenen Rechtsgebieten wird der Begriff Unternehmen unterschiedlich verstanden. Im Arbeitsrecht wird ein Unternehmen als organisatorische Einheit verstanden, mit welcher der Unternehmer seine wirtschaftlichen oder ideellen Zwecke verfolgt.BAG, Urteil vom 7. August 1986, Az.: 6 ABR 57/85 = , 329 Ein Unternehmen kann aus einem oder mehreren Betrieben bestehen. Im ersten Fall bezeichnet Unternehmen dann die wirtschaftliche Komponente, während der Betrieb für den arbeitstechnischen Ablauf steht. Im Umsatzsteuerrecht ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Die umsatzsteuerliche Unternehmensdefinition ist daher wesentlich weiter gefasst als im Arbeitsrecht.

Spezielle Unternehmensbegriffe Betriebswirtschaftslehre Das Unternehmen ist das Erkenntnisobjekt der Betriebswirtschaftslehre, die jedoch keine einheitliche Definition bereithält. Fritz Schmidt stellte 1924 den wirtschaftenden Betrieb in den Blickpunkt ihrer Beobachtung.Fritz Schmidt in: Günter Fandel, Jubiläumsheft zum 80. Jahrgang, ZfB Special Issue, 6/2010, S. 4 „Die Betriebe, ob Haushalte oder Unternehmungen, sind die Wirkungszentren und Formungselemente der Wirtschaft.“Erich Kosiol, Wegbereiter der Betriebswirtschaftslehre – Würdigung der Forschungsleistungen von Leitner und Nicklisch, Berlin/Stuttgart 1950, S. 397. Martin Lohmann sieht den Betrieb als produktiven Teil eines Unternehmens, er ordnet ihn dem Unternehmen unter.Martin Lohmann, Einführung in die Betriebswirtschaftslehre, 1955, S. 20 Ein großer Teil weiterer Wissenschaftler ordnete jedoch den Unternehmensbegriff dem Betriebsbegriff unter, so etwa mit Einschränkungen Erich Gutenberg,Erich Gutenberg, Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre, Band 1, Die Produktion, 1958, S. 381 ff. der im Betrieb die Kombination von Produktionsfaktoren sah.Willi Albers, Handwörterbuch der Wirtschaftswissenschaft, 1980, ab S. 67 Diese Unterordnung wird uneingeschränkt übernommen von Heinrich Nicklisch,Heinrich Nicklisch, Die Betriebswirtschaft, 1932, S. 6 ff. Eugen SchmalenbachEugen Schmalenbach, Pretiale Wirtschaftslenkung, Band 2, 1948, S. 7 ff. oder Konrad Mellerowicz.Konrad Mellerowicz, Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Band 1, 1958, S. 17 ff. Zwischen Gutenberg und Mellerowicz entbrannte ein Methodenstreit, als Gutenberg ab April 1955 Betrieb und Unternehmung gleichsetzte.Hanns Linhardt, Angriff und Abwehr im Kampf um die Betriebswirtschaftslehre, 1963, S. 181 ff. Im Kern ging es um die Frage, ob der Betrieb oder die Unternehmung Forschungs- und Erkenntnisobjekt sei.

Für Gutenberg besitzt ein Unternehmen drei konstitutive Merkmale: das Prinzip des Privateigentums, die Selbstbestimmung des Wirtschaftsplans (Autonomieprinzip) und das Streben nach Gewinn (erwerbswirtschaftliches Prinzip).

Gutenberg und Erich Kosiol sehen den Unternehmensbegriff als mit der Marktwirtschaft begriffsnotwendig verbunden an. Gemeinhin wird als „Unternehmen“ eine aus Sachen (Maschinen, Warenlager), Rechten (Forderungen, Patente) und sonstigen Beziehungen (z. B. Goodwill, Organisation und Verbindlichkeiten) bestehende Organisationseinheit bezeichnet, deren Träger eine natürliche oder juristische Person bzw. eine Personenvereinigung ist. Damit wird einem Betrieb die technisch-leistungsorientierte Sphäre, einem Unternehmen die finanziell-rechtliche Sphäre zugeordnet. Günter Wöhe definierte die Unternehmung als „Betrieb im marktwirtschaftlichen Wirtschaftssystem“.Günter Wöhe/Ulrich Döring, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 25. Auflage, 2013, S. 30; ISBN 3-8006-4687-0

Im weiteren Sinne können Betriebe auch dann als Unternehmen gelten, wenn sie nicht nach Gewinn streben. Derartige Unternehmen werden als Non-Profit-Unternehmen bezeichnet. Man unterscheidet wirtschaftliche Non-Profit-Unternehmen, soziokulturelle Non-Profit-Unternehmen, politische Non-Profit-Unternehmen und karitative Non-Profit-Unternehmen. Da die Abkehr vom erwerbswirtschaftlichen Prinzip nicht mit den meisten traditionellen Unternehmensbegriffen vereinbar ist, spricht man in diesem Kontext häufig von Organisationen statt Unternehmen („Non-Profit-Organisationen“).

Unternehmensbegriff im Recht Im Rechtswesen gibt es keinen einheitlichen Unternehmensbegriff, denn entscheidend ist der jeweilige Normzweck eines Gesetzes.Norbert Horn/Ernst Heymann, HGB Drittes Buch, 1999, S. 406 Es hängt mithin vom jeweiligen Regelungsziel eines Gesetzes ab, welcher Inhalt dem Unternehmensbegriff zukommt. Der Unternehmensbegriff spielt insbesondere im Aktien- und GmbH-Recht eine große Rolle etwa im Konzernrecht der „verbundenen Unternehmen“. Allerdings bieten die Gesetze keine Legaldefinition an, sondern setzen den Unternehmensbegriff als bekannt voraus. Dem Gesetzgeber erschien eine Definition in den § AktG ff. AktG zu kompliziert und war zudem mit großen praktischen Schwierigkeiten verbunden.Regierungsentwurf bei Bruno Kropff, Kommentar Aktiengesetz 1965, S. 27; Kölner Kommentar Hans-Georg Koppensteiner, Aktiengesetz, 1985, § 15 Rn 8 Die Rechtsprechung sieht aber den Unternehmensbegriff nicht als auf juristische Personen institutionalisiert an, sondern dehnt ihn auf natürliche Personen aus, wenn diese eine beherrschende Stellung in einer abhängigen Gesellschaft wahrnehmen und die Besorgnis vorliegt, der „Aktionär könnte um ihretwillen seinen Einfluss zum Nachteil der Gesellschaft geltend machen.“BGH, Urteil vom 13. Oktober 1977, Az.: II ZR 123/76 = , 337 (VEBA/Gelsenberg) Man unterscheidet in der Rechtswissenschaft den funktionellen, institutionellen und teleologischen Unternehmensbegriff. Funktioneller Unternehmensbegriff: Ein Unternehmen liegt dann vor, wenn eine juristische oder natürliche Person sich unternehmerisch planend und entscheidend betätigt;Philipp Möhring, Die gesetzliche Regelung der Unternehmensverbindungen, in: NJW 1967, S. 1; Bruno Kropff, Das Konzernrecht des Aktiengesetzes 1965, in: Betriebsberater, 1965, S. 1281, 1285 Beim institutionellen Unternehmensbegriff werden hingegen eine gewerbliche Betätigung im Wirtschaftsleben und ein Mindestmaß an institutioneller Einrichtung verlangt. Bei der teleologischen Auslegung ist das entscheidende Kriterium die Gefährdung, die sich für den Minderheitsgesellschafter und die Gläubiger ergeben kann, die so genannte konzerntypische Gefährdungslage.Michael Kort, Der „private“ Großaktionär als Unternehmer, in: Der Betrieb, 1986, S. 1909, 1910; Wolfgang Hefermehl, Der Aktionär als „Unternehmen“ im Sinne des Konzernrechts, 1971, S. 203, 214 Auch bei anderen Rechtsformen wie etwa der GmbH kann eine Einzelperson Unternehmenseigenschaften übernehmen, wenn sie maßgeblichen Einfluss in einem anderen Unternehmen hat.BGH, Urteil vom 16. September 198, Az.: II ZR 275/84 = , 337

Außerdem wird zwischen dem wirtschaftsrechtlichen und handelsrechtlichen Unternehmensbegriff unterschieden.Fritz Rittner/Meinrad Dreher, Europäisches und deutsches Wirtschaftsrecht: Eine systematische Darstellung, 2008, S. 220 ff. Während dem wirtschaftsrechtlichen ein institutioneller Gehalt zukommt, ist der zivil- und handelsrechtliche Unternehmensbegriff als Gebilde mit gegenständlicher Qualität gekennzeichnet. Der konzernrechtliche und der in § 1 GWB enthaltene gehen von einem subjektiven Unternehmensbegriff aus, der Rechtssubjekte mit unternehmerischer Betätigung erfasst. Im Juni 2000 wurden die Begriffe Verbraucher und Unternehmer ins BGB eingefügt. Seither versteht Abs. 1 BGB unter dem Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Aus Sicht des BGB kommt es mithin darauf an, dass die gewerbliche oder selbständige Tätigkeit bei Rechtsgeschäften im Vordergrund steht. Bei seiner Definition hat sich hierbei der Gesetzgeber vom Unternehmerbegriff des § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz leiten lassen, wonach Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Nach dieser Bestimmung umfasst das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist umsatzsteuerrechtlich jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Dadurch werden auch öffentlich-rechtliche Unternehmen wie Anstalten des öffentlichen Rechts erfasst, die keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen. Damit steht die rechtliche Einordnung der Non-Profit-Unternehmen im Einklang mit der betriebswirtschaftlichen Sichtweise.

Für die Zwecke des Unternehmenskaufs wird das Unternehmen definiert als Gesamtheit von materiellen und immateriellen Rechtsgütern, in der Menschen mit dem Ziel zusammenwirken, planmäßig und dauerhaft wirtschaftliche Aktivitäten zu entfalten.Roland Michael Beckmann, in: Staudinger (2013) § 453 BGB Rn. 83

Typisierung Unternehmen lassen sich international nach folgenden Kriterien unterscheiden:

Nach Rechtsformen Unternehmen in Deutschland Anzahl 2004 Anzahl 2013 Einzelunternehmen 2.060.000 2.198.392 Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) 452.955 518.427 Offene Handelsgesellschaften (OHG, GmbH & Co. OHG) und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) 259.275 220.572 Kommanditgesellschaften (KG und GmbH & Co. KG) 116.630 152.349 Aktiengesellschaften (AG), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) 7.190 7.907 Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts 6.025 6.339 Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften 5.470 5.573 Sonstige Rechtsformen 45.490 63.104 Insgesamt 2.953.035 3.172.663