Negatives Stimmgewicht (auch inverser Erfolgswert) bezeichnet einen Effekt bei Wahlen und Abstimmungen, bei dem sich die abgegebene Stimme gegen den Willen der stimmenden Person auswirkt. Bei Wahlen kann dies entweder bedeuten, dass eine Stimme für eine Partei, dieser einen Verlust an Mandaten einbringt, oder andersherum, dass die für eine Partei nicht abgegebe Stimme dieser mehr Sitze einbringt.
Der gleiche Effekt kann bei Plebisziten auftreten, wenn die Annahme der Vorlage ein Beteiligungsquorum, also eine Mindestteilnahme an der Abstimmung, erfordert. So kann eine zusätzliche „Nein“-Stimme dazu führen, dass das Quorum erreicht und die Abstimmung dadurch Gültigkeit erlangt, und somit eine Mehrheit an „Ja“-Stimmen überhaupt erst zum Tragen kommt. Aus diesem Grund rufen Gegner einer Abstimmungsvorlage unter den Bedingungen eines Beteiligungsquorums ihre Anhängerinnen und Anhänger in aller Regel zum Boykott der Abstimmung auf, um so ein unechtes Scheitern der Vorlage zu erwirken.
Alle Formen von negativem Stimmgewicht können zu einem strategischen Wahl- und Stimmverhalten führen. Es widerspricht dem Prinzip der Stimmengleichheit, wonach jede Stimme gleich viel zählen soll, und verletzt darüber hinaus den Anspruch, dass sich eine abgegebene Stimme nicht ausdrücklich gegen den Willen der stimmenden Person auswirken darf.
In Deutschland ist der Effekt des negativen Stimmgewichts nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 2008 mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl nicht zu vereinbaren.
Bedeutung für Wahlen zum Deutschen Bundestag Bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag hat die aus dem negativen Stimmgewicht resultierende demokratietheoretische Problematik lange für Streit gesorgt. Lage vor 2008 Bei den Bundestagswahlen bis einschließlich 2009 wurde zuerst festgestellt, wie viele Mandate einer Partei nach der Zweitstimmenverteilung bundesweit zustehen. Im zweiten Schritt wurden diese Mandate abhängig von den Zweitstimmenergebnissen in den einzelnen Bundesländern auf die Länder verteilt. Schließlich wurde in jedem Land einzeln geprüft, wie viele Mandate die Partei dort bereits durch Direktmandate (in Wahlkreisen) erhalten hatte. Die übrigen Mandate, die der Partei in diesem Bundesland zustehen, wurden anhand der jeweiligen Landesliste der Partei zugeteilt.
Dabei konnte es zu Überhangmandaten kommen: Hatte eine Partei in einem Bundesland mehr Direktmandate erhalten, als ihr nach dem Zweitstimmenergebnis zustand, behielt sie trotzdem alle Direktmandate. Mandate, die über die Zahl der ihr nach dem Zweitstimmenergebnis zustehenden Mandate hinausgehen, waren sog. Überhangmandate. Diese wurden damals noch nicht durch Ausgleichsmandate für die anderen Parteien kompensiert.
Dabei konnte es durch folgendes Szenario zu einem negativen Stimmgewicht kommen: Angenommen, eine Partei erhält im Bundesland A ein Überhangmandat. Würde sie nun in diesem Bundesland zusätzliche Zweitstimmen gewinnen, kann das dazu führen, dass die Gesamtzahl der ihr nach dem Zweitstimmenergebnis zustehenden Sitze unverändert bleiben würde, sich jedoch deren Verteilung zwischen den Bundesländern ändert. Die zusätzlichen Zweitstimmen können so zur Folge haben, dass die Partei nach dem Zweitstimmenergebnis im Bundesland A ein Mandat mehr, dafür jedoch in einem anderen Bundesland B ein Mandat weniger erhält. Durch das im Land A hinzugewonnene Listen-Mandat würde jedoch das über Direktwahl erzielte Überhangmandat sein, so dass die Partei aus dem Land A keinen zusätzlichen Abgeordneten in den Bundestag entsenden könnte. Im Bundesland B bekäme sie jedoch ein Mandat weniger, während dort kein durch die Liste nicht mehr gedecktes Mandat aus Direktwahl zum Überhangmandat würde. In Land A würde das Mehr an Stimmen dann die Anzahl der Mandate nicht ändern, nur ein Überhangmandat in ein listengedecktes Mandat überführen, wohingegen in Land B ein Mandat entfiele. Die Partei hätte also trotz mehr Zweitstimmen insgesamt ein Mandat eingebüßt.
Bundesverfassungsgerichtsurteil 2008
Von Seiten des Gesetzgebers gab es keine größeren Anstrengungen, dieses Phänomen zu beheben. Nach einer entsprechenden Klage erklärte das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 3. Juli 2008 das bestehende Bundestagswahlrecht aufgrund der Möglichkeit eines negativen Stimmgewichts für verfassungswidrig.BVerfG, Urteil vom 3. Juli 2008, Az. 2 BvC 1/07, – Landeslisten. Es verletze die Grundsätze der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl:
Der Gesetzgeber erhielt den Auftrag, das Wahlgesetz bis zum 30. Juni 2011 so zu ändern, dass dieser Effekt künftig nicht mehr möglich ist und die Wahlrechtsgrundsätze nicht mehr verletzt werden. Am 30. September 2011, also deutlich nach Verstreichen der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Frist, verabschiedete der Bundestag daraufhin mit den Stimmen von CDU, CSU und FDP eine Wahlrechtsreform, die das negative Stimmgewicht bei Wahlen weitgehend aufheben sollte. Das Gesetz trat am 3. Dezember 2011 in Kraft: Neunzehntes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (19. BWahlGÄndG). In: buzer.de, abgerufen am 25. Juli 2012.Der Spiegel: Deutschland bekommt neues Wahlrecht. vom 29. September 2011, abgerufen am 25. Juli 2012.
Da dieses Ziel aus Sicht von SPD und Grünen durch die Neuregelung nicht erreicht worden war, reichte die Opposition eine Verfassungsbeschwerde ein. Auch der Verein Mehr Demokratie kündigte eine Klage gegen die Wahlrechtsreform an und rief Interessierte zur Beteiligung auf. Bis zum 12. Dezember 2011 wurden fast 3.000 auf diese Weise gesammelte Beschwerden beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Die Beschwerdeführer waren der Auffassung, dass der Effekt des negativen Stimmgewichts auch unter Geltung des geänderten Bundeswahlrechts in verfassungsrechtlich nicht hinnehmbarer Weise auftreten könne.BVerfG, Pressemitteilung Nr. 28/2012 vom 7. Mai 2012.
Bundesverfassungsgerichtsurteil 2012
Gemeinsam mit dem Organstreitverfahren und dem Normenkontrollverfahren verhandelte das Bundesverfassungsgericht am 5. Juni 2012 mündlich über die Verfassungsbeschwerde.Focus: Verhandlung über Wahlrecht. Parteienzank um neues Wahlrecht, abgerufen am 25. Juli 2012. Am 25. Juli 2012 bestätigte das Gericht die Bedenken der Kläger und erklärte die von Union und FDP beschlossene Neuregelung für verfassungswidrig.BVerfG, Urteil vom 25. Juli 2012, Az. 2 BvF 3/11, 2 BvR 2670/11, 2 BvE 9/11, VolltextBVerfG, Pressemitteilung Nr. 58/2012 vom 25. Juli 2012. Auch das 2011 geänderte Bundeswahlgesetz verstoße Auch werde die Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der Parteien durch die Möglichkeit von mehr als 15 ausgleichslosen Überhangmandaten verletzt, was BVerfG, Pressemitteilung Nr. 58/2012 vom 25. Juli 2012.
Auftreten im Bundestagswahlrecht von 2013 mit Ausgleichsmandaten Auch die im Mai 2013 in Kraft getretene Neuregelung der Sitzverteilung war nicht frei von negativem Stimmgewicht. Dies konnte entstehen, wenn bei der Verteilung auf Grundlage von festen Sitzzahlen je Land eine Partei durch zusätzliche Stimmen einen zusätzlichen Sitz errang auf Kosten einer anderen Partei und dadurch die Zahl der Ausgleichsmandate reduziert wurde, oder entsprechend umgekehrt weniger Stimmen für eine Partei zu zusätzlichen Ausgleichsmandaten geführt hätte. 2009 hätten bei Anwendung des Zuteilungsverfahrens von 2013 7000 Stimmen mehr für die Partei Die Linke in Hamburg bei der Verteilung auf Landesebene dazu geführt, dass diese Partei einen zusätzlichen Sitz errungen und die CDU einen Sitz verloren hätte. Dieser wegfallende Sitz für die CDU hätte auf Bundesebene zusätzlich zu vier wegfallenden Ausgleichsmandaten geführt. Dadurch hätte sich der Bundestag von 671 auf 666 Sitze verkleinert und Die Linke hätte nur 84 statt 85 Sitze gehabt. Bei der Bundestagswahl 2013 hätten 100.000 Stimmen mehr für die SPD in Bayern dazu geführt, dass die SPD statt 193 nur 191 Sitze im Bundestag gehabt hätte und dass statt 631 nur 622 Sitze im Bundestag verteilt worden wären.
Auftreten im aktuellen Bundestagswahlrecht Durch die 2023 auf Betreiben der Ampelkoalition beschlossene Reform des Bundestagswahlrechts entfallen Überhangmandate ersatzlos. Dadurch ist negatives Stimmgewicht ausgeschlossen, da die Anzahl der Mandate der Parteien im Bundestag nur noch von den bundesweiten Zweitstimmen abhängt und das seit 2009 bei Bundestagswahlen genutzte Sainte-Laguë-Verfahren – im Gegensatz zu den zuvor genutzten Auszählverfahren nach d’Hondt bzw. Hare/Niemeyer – frei von Paradoxien ist.Daniel Lübbert, Wissenschaftliche Dienste (Deutscher Bundestag): Sitzzuteilungsverfahren - wahlmathematische Systematik und Stand der Diskussion (PDF; 0,2 MB) (2009)
Sonstiges Auftreten Beteiligungsquoren führen generell zu der Möglichkeit, dass ein negatives Stimmgewicht auftritt. Dies ist der Fall, da dadurch Stimmen gegen die Vorlage dazu führen können, dass das Quorum überhaupt erst überschritten und die Vorlage angenommen wird. Eingesetzt werden solche Quoren vorrangig bei Volksentscheiden, aber beispielsweise auch seit 2017 bei Streikabstimmungen im Vereinigten Königreich aufgrund des Gewerkschaftsgesetzes von 2016 (Trade Union Act 2016). Soweit Quoren bei Volksentscheiden überhaupt für sinnvoll erachtet werden, setzt man diese – zur Vermeidung eines negativen Stimmengewichts – mittlerweile zunehmend über ein Zustimmungsquorum um. Bei den Streikabstimmungen in Großbritannien soll das Beteiligungsquorum 2025 unter dem neuen Arbeitsrechtsgesetz (Employment Rights Bill) auch wieder abgeschafft werden.
Ein negatives Stimmgewicht tritt manchmal auch bei anderen Wahlverfahren auf. Die meisten anderen Typen negativer Stimmgewichte sind allerdings seltener und haben weniger Einfluss auf die Mandatsvergabe als der für das Bundestagswahlrecht wesentliche Typ. Negatives Stimmengewicht ist derzeit außerhalb Deutschlands z. B. bei Parlamentswahlen in Tschechien und bei Landtagswahlen in den meisten österreichischen Bundesländern möglich.
Negative Stimmgewichte können sowohl unabhängig vom Sitzzuteilungsverfahren als auch unmittelbar in Zusammenhang mit dem Verfahren nach Hare und Niemeyer entstehen. Stark anfällig für negative Stimmgewichte sind beispielsweise Systeme mit Ausgleichsmandaten, die bei einigen Landtagswahlen vergeben werden. Ihre Ursache liegt meist im Hare/Niemeyer-spezifischen Alabama-Paradoxon.
Ebenfalls spezifisch für das Hare/Niemeyer-Verfahren (oder für die Abweichung von der Sitzzuteilung nach D’Hondt) ist die Möglichkeit des Sperrklausel-Paradoxons. Hierbei kann eine Partei weniger Sitze erhalten, wenn sie mit einer größeren Zahl von Stimmen eine andere Partei unter die Sperrklausel drückt. Dieses Paradoxon kann besonders bei einer relativ kleinen Zahl zu vergebender Mandate auftreten.
Es taucht auch bei Stichwahlen und Instant-Runoff-Voting auf.
Verallgemeinerung
Das Bundesverfassungsgericht benutzt den Begriff des negativen Stimmgewichts im Jahre 2012 in einem allgemeineren Sinne. Demnach liegt das negative Stimmgewicht auch dann vor, wenn die Sitzzahl einer Partei erwartungswidrig mit der auf eine konkurrierende Partei entfallenden Stimmenzahl korreliert.BVerfG, Urteil vom 25. Juli 2012, Az. 2 BvF 3/11, Volltext, Absatz-Nr. 85.
Ein Sitzzuteilungsverfahren, das ermöglicht, dass für den Wahlvorschlag einer Partei insgesamt mehr Mandate erzielt werden, wenn auf einen konkurrierenden Vorschlag mehr Stimmen entfallen, widerspricht nach Aussage des Bundesverfassungsgerichts Sinn und Zweck einer demokratischen Wahl. Die Wählerstimmen wirken sich gegen den Wählerwillen aus.
Allgemeines Beispiel Beschreibung rechts|Schema zur Entstehung des negativen Stimmgewichts Bei einer Bundestagswahl mit 5.980.000 gültigen Stimmen erhalte eine Partei P1 insgesamt 250.000 Zweitstimmen, davon in Bundesland A 106.000 und in Bundesland B 144.000 (A und B sind die einzigen Bundesländer). In Land A erreiche die Partei durch die Erststimmen 11 Direktmandate, in Land B 6, insgesamt also 17.