Ersitzung (lat. usucapioMax Kaser: Römisches Privatrecht. 15., verbesserte Auflage, 1989, ISBN 3-406-33726-0, § 25 II = S. 118 ff.) ist ein Begriff aus dem Sachenrecht und bedeutet den Erwerb des Eigentums an einer Sache nach einer bestimmten Besitzzeit.BGH, Urteil vom 22. Januar 2016 – V ZR 27/14 Rz. 39. Zusätzlich muss der Erwerber sich während der Besitzzeit für den Eigentümer gehalten und die Sache wie seine eigene behandelt haben.

Die Ersitzung bewirkt den Eigentumserwerb kraft Gesetzes (originärer Eigentumserwerb).Siehe stellvertretend auch für Max Kaser und Wolfgang Kunkel, Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5., ergänzte Auflage. Springer, Berlin u. a. 2001, ISBN 3-540-42455-5. § 20 (Usucapio), 62–65 (62). Der bisherige Eigentümer verliert seine Rechte an der Sache, während der Erwerber sie erlangt. Einer Einigung des bisherigen Eigentümers mit dem Erwerber darüber, dass das Eigentum übergehen soll, bedarf es nicht.

Bedeutung Bei der Ersitzung folgt nach Ablauf der Besitzzeit „das Rechtliche dem Faktischen.“Baur, Stürner: Sachenrecht, 18. Aufl. 2009, § 53 Rn. 85.Bamberg, Roth, Kindl: BeckOK/BGB, 2015, § 937 Rn. 1. Ihr liegt die Vorstellung von einer heilenden Wirkung der Zeit zugrunde.Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5., ergänzte Auflage. Springer, Berlin u. a. 2001, S. 53–55. ISBN 3-540-42455-5. Sie stellt damit Rechtsfrieden her ähnlich der Verjährung.Dieter Martiny: Sachenrecht, Arbeitspapier Ersitzung, Europa-Universität Viadrina, 3. Dezember 2006.

Einerseits wird dem Beharrungs- oder Kontinuitätsinteresse des Eigenbesitzers, der sich irrtümlich für den Eigentümer gehalten hat, Genüge getan, andererseits wird dem Verkehrsschutz (Rechtsscheinschutz) Rechnung getragen. Die Diskrepanz zwischen vermeintlicher und wahrer Rechtslage wird beseitigt. Wer längere Zeit auf das Eigentum an einer Sache vertraut und sie wie seine eigene behandelt hat, erwirbt nach Ablauf dieser Zeit tatsächlich das Eigentum und braucht die Sache nicht mehr herauszugeben. In aller Regel könnte der ursprüngliche Eigentümer nach längerer Zeit sein Eigentum auch gar nicht mehr beweisen.Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 151–153.

Der Bösgläubige wird zwar nicht Eigentümer, kann nach 30 Jahren aber die Herausgabe der Sache wegen Verjährung verweigern ( Abs. 1 Nr. 2 BGB).

Herkunft aus dem römischen Recht Im römischen Recht konnten nur solche Rechte übertragen werden, die einem auch tatsächlich zustanden (nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet).Ulpian, Digesten 50, 17, 54. Das römische Recht kannte insoweit keinen gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten durch Rechtsgeschäft.

Das Eigentum an einer Sache konnte außerhalb des Geschäftsverkehrs allenfalls durch Inbesitzhalten über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr erworben werden (usucapio).Werner Hinz: Die Entwicklung des gutgläubigen Fahrniserwerbs in der europäischen Rechtsgeschichte. In: Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 1995, S. 398 (399).Jürgen Oechsler: § 932, Rn. 1. In: Reinhard Gaier (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 7. Auflage. Band 7: Sachenrecht: §§ 854–1296: WEG, ErbbauRG. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-66540-0. Geregelt war diese im frührepublikanischen Zwölftafelgesetz mit Tafel VI, 3 (Sachenrecht): Wer demnach ein fremdes Grundstück zwei Jahre, eine fremde Sache ein Jahr in Besitz (usus) hatte, erwarb originäres Eigentum und war nicht mehr vom bisherigen Erwerbsgrund und der Gewährschaft (auctoritas) des Vormannes abhängig. Die XII Tafeln regelten allerdings Ausnahmetatbestände. So konnte an ersitzungsfähigen, aber entwendeten Sachen (res furtivae) oder an res mancipi, die eine Frau ohne Einwilligung ihres Rechtsvormunds (auctoritas tutoris) veräußert hatte, kein Rechtswechsel eintreten.Max Kaser: Römisches Privatrecht. 15., verbesserte Auflage, 1989. ISBN 3-406-33726-0, § 25 I 2b = S. 118. Die Ausnahme zur Regelung für gestohlene Sachen wurde im 2. Jahrhundert v. Chr. durch eine lex Atinia bestätigtAulus Gellius, Noctes Atticae 17, 7. und durch die lex Plautia de vi im 1. Jahrhundert v. Chr. noch auf geraubte Sachen erweitert.Gaius 2, 45 Tafel XII 8.17.

Die Ersitzung war an sechs Voraussetzungen geknüpft: Es musste sich um eine ersitzungsfähige Sache (res habilis) handeln, die nicht abhandengekommen ist. Der Erwerbsgrund musste anerkannt sein (iusta causa), wobei auch der Ersitzungstitel pro derelicto genügte. Erforderlich war daneben Eigenbesitz, der nicht (gewaltsam oder heimlich) erworben war oder aus einer Bittleihe stammte. Weitere Erwerbsvoraussetzung war bona fides (guter Glaube) unter Einhaltung der Ersitzungszeit (tempus). Zwischenzeitlicher Besitzverlust (usurpatio) führte zur Unterbrechung der Frist.Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5., ergänzte Auflage. Springer, Berlin u. a. 2001, ISBN 3-540-42455-5. § 20 (Usucapio), 62–65 (64).

Deutsches Recht Anders als das römische Recht sieht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vor, dass Rechtspositionen unter bestimmten Umständen durch einen Dritten erworben werden können, obwohl dem Veräußerer diese Positionen nicht zustehen. Diese Möglichkeit dient dem Schutz des Vertrauens in den Rechtsverkehr sowie dessen Praktikabilität.Fritz Baur, Jürgen Baur, Rolf Stürner: Sachenrecht. 4. Auflage. C.H. Beck, München 2009, ISBN 978-3-406-54479-8, § 4, Rn. 15–16, § 52 Rn. 9.Ralph Weber: Sachenrecht I: Bewegliche Sachen. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-0654-9, § 9, Rn. 3.Jürgen Oechsler: § 932, Rn. 2–5. In: Reinhard Gaier (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 7. Auflage. Band 7: Sachenrecht: §§ 854–1296: WEG, ErbbauRG. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-66540-0. Das am 1. Januar 1900 in Kraft getretene BGB lässt in BGB den Erwerb von einem Nichtberechtigten zu, wenn dieser gegenüber Dritten als Inhaber des Rechts erscheint.Reinhard Zimmermann, Rolf Knütel, Jens Peter Meincke: Rechtsgeschichte und Privatrechtsdogmatik. C. F. Müller, Heidelberg 1999, ISBN 978-3-8114-9915-7, S. 593.Jürgen Oechsler: § 932, Rn. 2–3. In: Reinhard Gaier (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 7. Auflage. Band 7: Sachenrecht: §§ 854–1296: WEG, ErbbauRG. C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-66540-0. Bei beweglichen Sachen manifestiert sich dieser Rechtsschein durch den Besitz ( BGB), für Rechte an Grundstücken gilt der öffentliche Glaube des Grundbuchs ( BGB).Jan Wilhelm: Sachenrecht. 5. Auflage. De Gruyter, Berlin 2016, ISBN 978-3-11-046139-8, Rn. 920.Manfred Wolf, Marina Wellenhofer: Sachenrecht. 30. Auflage. C. H. Beck, München 2015, ISBN 978-3-406-68025-0, § 8, Rn. 1.

Die Ersitzung ermöglicht den Rechtserwerb daher insbesondere in Fällen, in denen ein rechtsgeschäftlicher Erwerb vom Nichtberechtigten vom BGB ausnahmsweise nicht anerkannt wird. Dies ist der Fall bei Sachen, die dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen waren ( Abs. 1 BGB). Ein weiterer Anwendungsfall ist der Erwerb von einem nicht verfügungsbefugten oder geschäftsunfähigen Berechtigten (unwirksames Kausal- oder Verfügungsgeschäft).Fritz Baur: Lehrbuch des Sachenrechts. 14., neubearbeitete Auflage, 1987, § 53h I, S. 528: „… heute nur noch in atypischen Fallgruppen wirksam…“.Hans Josef Wieling: Sachenrecht. Band 1: Sachen, Besitz und Rechte an beweglichen Sachen. 2., vollst. überarb. Aufl., Springer, Berlin/Heidelberg 2006, ISBN 978-3-540-29869-4, S. 422.

Beispiele: Ein Dieb stiehlt ein Gemälde und veräußert es an einen gutgläubigen Käufer, der von dem Diebstahl nichts weiß. Eine Person ist bei Abgabe eines Schenkungsversprechens und der schenkungsweisen Übereignung eines Gemäldes unerkannt geschäftsunfähig.RGZ 130, 69 „Menzelbilderfall“Petersen: Der Menzelbilderfall (RGZ 130, 69). Jura 1999, S. 297–299.

Das Eigentum an dem Gemälde wird sowohl von dem Käufer als auch von dem Beschenkten zwar nicht rechtsgeschäftlich, aber nach Ablauf der maßgeblichen Frist kraft Gesetzes durch Ersitzung erworben.

Bewegliche Sachen Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre lang redlich in Eigenbesitz ( BGB) hatte, erwirbt gemäß BGB das Eigentum. Die Ersitzung verschafft also demjenigen, der sich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes redlich für den Eigentümer hält, ohne dies wirklich zu sein, das Eigentum, wenn er die Sache über die Frist ununterbrochen als ihm gehörig besessen hat. Es besteht eine (widerlegliche) Vermutung für den ununterbrochenen Eigenbesitz, wenn er am Anfang und am Ende dieses Zeitraums bestanden hat ( BGB).

Auch der Nießbrauch an einer beweglichen Sache kann durch Ersitzung erworben werden. Darauf finden die für den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung ( BGB).

Das Gesetz beseitigt damit nach dem Ablauf der Ersitzungsfrist die Diskrepanz zwischen vermeintlicher und wahrer Rechtslage und trägt der Tatsache Rechnung, dass nach Ablauf langer Zeit erhebliche Beweisschwierigkeiten bestehen werden, die Umstände des Besitzverlustes beim früheren Eigentümer noch aufzuklären.Fritz Baur: Lehrbuch des Sachenrechts. 14., neubearbeitete Auflage, 1987, § 53h I, S. 529.

Der Erwerb des Eigentums entspringt dem sogenannten „Beharrungs-“ oder „Kontinuitätsinteresse“ des Eigenbesitzers. Redlich handelt der Ersitzer nur, wenn er sowohl beim Erwerb des Besitzes als auch während der Ersitzungsfrist in gutem Glauben an sein Eigentum war. Dabei schadet beim Besitzerwerb schon die grob fahrlässige Unkenntnis, dass er kein Eigentum erworben hat.Fritz Baur: Lehrbuch des Sachenrechts. 14., neubearbeitete Auflage, 1987, § 53h II, S. 530: Gleich BGB.

Streitig ist, ob die Ersitzung zu bereicherungsrechtlichen Ansprüchen führt. Problematisch ist dabei, ob der Eigentumserwerb ohne rechtlichen Grund im Sinne von BGB erfolgt. Teils wird das damit begründet, dass das Gesetz keine Verweisung auf das Bereicherungsrecht wie in , BGB enthalte.Karl-Heinz Schwab, Hanns Prütting: Sachenrecht, 23. Auflage, 1991, § 36 VI.Gottlieb Planck, E. Brodmann: BGB-Kommentar, 1999, § 937 Anm. 3. Einer anderen Ansicht zufolge bestehe ein Anspruch aus Leistungskondiktion, wenn der Eigenbesitz nach einer fehlgeschlagenen Leistungsbeziehung zum Voreigentümer erlangt worden war. In diesem Fall soll über Abs. 1 BGB die Herausgabe der Sache verlangt werden können.Peter Bassenge, in: Palandt. Bürgerliches Gesetzbuch. 67., neubearbeitete Aufl., München 2008, ISBN 978-3-406-56591-5, Vor § 937 BGB Rn. 2 mit weiteren Nachweisen zum Meinungsstand. Streitig ist ebenfalls, ob eine Eingriffskondiktion, die lediglich auf den Eigentumsverlust gestützt wird, in Betracht komme.Othmar Jauernig, in: Othmar Jauernig, BGB. 11., neubearbeitete Auflage, München 2004, ISBN 3-406-51820-6, Vor § 937 BGB Rn. 4 mit weiteren Nachweisen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich inzwischen der Ansicht angeschlossen, nach der Bereicherungsansprüche grundsätzlich ausgeschlossen sein sollen, weil „der Erwerb durch Ersitzung seinen Rechtsgrund in sich“ trage.BGH, Urteil vom 22. Januar 2016 - V ZR 27/14Zum ganzen ausführlich: Werner Lorenz, in: Staudinger, BGB, 13. Bearbeitung, Dezember 1993, Vor §§ 812 ff. BGB Rn. 38.

Grundstücke Das Eigentum an einem Grundstück kann ebenfalls ersessen werden. Hier spricht man von der sogenannten „Buch-“ oder „Tabularersitzung“. Gemäß Abs. 1 BGB ist dazu notwendig, dass die Person, zu deren Gunsten die Ersitzung wirksam werden soll, dreißig Jahre lang im Grundbuch – unberechtigt – als Eigentümer eingetragen ist und das Grundstück auch tatsächlich in Eigenbesitz hatte. Auf einen guten Glauben kommt es dabei – anders als bei beweglichen Sachen – nicht an.

Unter gleichen Voraussetzungen ist eine Ersitzung von dinglichen Rechten möglich, die ein Recht zum Besitz des Grundstücks geben oder besitzrechtlich geschützt sind ( Abs. 2 BGB).Christoph Huhn: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 900 BGB – Buchersitzung. Haufe.de, Rn. 5.