mini|hochkant=1.5| Das Überqueren einer Fahrbahn bei roter Ampel ist eine Ordnungswidrigkeit nach i. V. m. StVO. Sie wird mit einem Regelsatz von 5 € geahndet.

Eine Ordnungswidrigkeit ist in Deutschland eine bußgeldbewehrte Verletzung von Ordnungsrecht, d. h. Polizei- und Ordnungsrecht (POR) im engeren Sinn sowie Sonderordnungsrecht. Sie wird auch als „Verwaltungsunrecht“ bezeichnet.Z. B. von Günter Christian Schwarz, Astrid Ernst: Ansprüche des Grundstücksbesitzers gegen “Falschparker”. Neue Juristische Wochenschrift 1997, S. 2550 (2555).

Nach deutschem Recht ist eine Ordnungswidrigkeit eine Gesetzesübertretung (genau: eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung), für die das Gesetz als Ahndung eine Geldbuße vorsieht ( Abs. 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, OWiG). Bei manchen Verstößen gegen die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) kann neben der Geldbuße (Synonym: Bußgeld) auch ein Fahrverbot von maximal drei Monaten verhängt werden.

Der moderne Gesetzgeber sieht es bei leichten Rechtsverstößen als ausreichend an, nicht mit dem Mittel der Strafe zu reagieren, sondern lediglich ein Verwarnungsgeld oder im Rahmen eines Bußgeldverfahrens eine Geldbuße zu erheben. Das gilt hauptsächlich für leichte Fälle der Gefährdung oder Beeinträchtigung von Rechtsgütern anderer Personen (z. B. Verstöße gegen die Straßenverkehrs-Ordnung), aber auch für Fälle des Ungehorsams gegenüber Verwaltungsnormen (z. B. die Verletzung einer Meldepflicht).

Ähnlich wie beim Strafrecht kann die Annahme von Vorsatz oder Fahrlässigkeit bei der Begehung einer Ordnungswidrigkeit einen entscheidenden Einfluss auf die Höhe des Bußgelds haben (§ 17 Abs. 2 OWiG).

In der Schweiz sind Ordnungswidrigkeiten minder schwere Übertretungen, die von Verwaltungsbehörden des Bundes im Verwaltungsstrafverfahren verfolgt werden (siehe unten).

Verhältnis zum Strafrecht Allgemeines Rechtssystematisch gehört das Ordnungswidrigkeitenrecht zum Verwaltungsrecht, auch wenn seine kräftigen strafrechtlichen Wurzeln deutlich zu erkennen sind. Die rechtshistorische Unterscheidung zwischen Kriminalstrafrecht, Polizeistrafrecht und Disziplinarstrafrecht legt den gemeinsamen Grundgedanken der Sanktionierung rechtlichen Fehlverhaltens offen, verwischt aber die grundlegenden rechtssystematischen Unterschiede, die in der modernen Rechtswissenschaft deutlicher herausgearbeitet wurden. Wenn heute von Strafrecht (im engeren Sinn) gesprochen wird, ist nur das Kriminalstrafrecht gemeint, das sich in das im Strafgesetzbuch enthaltene Kernstrafrecht und die in Fachgesetzen verstreuten Strafbestimmungen des sogenannten Nebenstrafrechts aufteilt. Beim modernen Disziplinarrecht handelt es sich um das Berufsordnungsrecht der Staatsdiener. Anders als im historischen Disziplinarstrafrecht werden ahndungswürdige Disziplinarvergehen und strafbare Amtsdelikte (z. B. StGB) deutlich unterschieden. Das früher sogenannte Polizeistrafrecht wird heute als Verwaltungsrecht verstanden und findet sich im Ordnungswidrigkeitenrecht wieder. Gleichwohl hat sich der Bund bei der Schaffung des Ordnungswidrigkeitengesetzes mit Billigung des Bundesverfassungsgerichts. auf die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für das Strafrecht ( Abs. 1 Nr. 1 GG) berufen.

Das Ordnungswidrigkeitenrecht wird auch oftmals als der kleine Bruder des Strafrechts bezeichnet. Das Ordnungswidrigkeitenrecht ist den Strafsachen weitgehend nachgebildet, unterscheidet sich aber auch in maßgeblichen Punkten davon. Insbesondere ist die Geldbuße keine Strafe; denn die zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Verwaltungsbehörden ( OWiG) dürfen keine Strafen verhängen; die Verhängung von Kriminalstrafen wird zum Kern der Rechtsprechungstätigkeit gerechnet, die dem Richter vorbehalten ist ( GG). Ferner gibt es im Ordnungswidrigkeitenrecht anders als im Strafrecht keine Teilnahme (Anstiftung oder Beihilfe), vielmehr werden gemäß Abs. 1 OWiG alle Tatbeteiligten als „Täter“ behandelt (sogenannte Einheitstäter). Dennoch ist das Ordnungswidrigkeitenrecht nicht völlig losgelöst vom Strafrecht, da in Einzelfällen auch im Ordnungswidrigkeitenrecht auf das Strafrecht verwiesen wird (§ 30 OWiG und § 130 OWiG). Im Gegensatz zum Kriminalstrafrecht ist das Ordnungswidrigkeitenrecht grundsätzlich auf Inlandstaten beschränkt. Der räumliche Geltungsbereich richtet sich nach den §§ 5 und 7 OWiG. Im Rahmen des § 130 OWiG ist eine Sanktionierung indes nicht ausgeschlossen, wenn die darin geforderte Zuwiderhandlung im Ausland begangen wurde, sofern die Aufsichtspflichtverletzung selbst als Inlandstat zu qualifizieren ist.

Auch die Rechtsfolgen einer Verkehrsordnungswidrigkeit unterscheiden sich deutlich von den Rechtsfolgen einer Verkehrsstraftat. Gegen denjenigen, der eine Verkehrsstraftat begeht, wird eine Strafe verhängt. Im Gegensatz zu den Straftaten fehlt den Ordnungswidrigkeiten aber der ethische Unwert, also die moralische Vorwerfbarkeit, obgleich ein Fehlverhalten vorliegt, welches der Gesetzgeber immerhin mit Bußgeld oder etwa Fahrverbot bestraft, um dem Betroffenen sein Fehlverhalten aufzuzeigen.

Wenn die Geldbuße nicht beigetrieben werden kann, ist es grundsätzlich möglich, Erzwingungshaft anzuordnen. Für eine einzelne Geldbuße sind höchstens sechs Wochen Erzwingungshaft zulässig, für mehrere in einem Bescheid zusammengefasste Geldbußen höchstens drei Monate. Die Erzwingungshaft ist Beugemittel zur Überwindung des fehlenden Zahlungswillens. Sie gleicht darin der Ersatzzwangshaft im Verwaltungsvollstreckungsrecht, die das Zwangsgeld als Beugemittel bei dessen Uneinbringlichkeit ersetzt, und unterscheidet sich wesentlich von der Ersatzfreiheitsstrafe im Strafrecht ( StGB); sie mindert die Höhe der zu zahlenden Geldbuße nicht. Gegenüber nicht nur vorübergehend zahlungsunfähigen Betroffenen, die auch nicht mehr kreditwürdig sind, darf die Erzwingungshaft nicht angeordnet werden.

Bei Ordnungswidrigkeiten findet das Opportunitätsprinzip Anwendung. Das bedeutet, dass die Verfolgung im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde steht. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann auch lediglich verwarnt und ein Verwarnungsgeld bis 55 € erhoben werden. Wenn eine Verwarnung wegen der Schwere der Verkehrsordnungswidrigkeit nicht in Betracht kommt, sondern ein Bußgeld verhängt wird, kann daneben auch ein Fahrverbot zwischen einem und drei Monaten angeordnet werden. Dies aber nur dann, wenn die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers grob bzw. beharrlich verletzt worden sind oder eine Alkohol- bzw. Drogenfahrt gegeben ist. Zur Gewährleistung einer möglichst gleichmäßigen Ahndung ist für Verkehrsordnungswidrigkeiten ein bundeseinheitlicher Bußgeldkatalog erstellt worden. Der Bußgeldkatalog orientiert sich nicht an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen und stellt daher nur eine Orientierungshilfe für die Gerichte dar. Diese haben stets den konkreten Einzelfall zu bewerten.

Rechtsanwendung Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so hat das Strafgesetz Vorrang ( OWiG). Hat das Gericht über die Tat als Straftat rechtskräftig entschieden, so kann dieselbe Tat nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden ( Abs. 1 OWiG). Das rechtskräftige gerichtliche Urteil über die Tat als Ordnungswidrigkeit (nicht der Bußgeldbescheid; s. a. OWiG) steht ihrer Verfolgung als Straftat entgegen (Strafklageverbrauch; Abs. 2 OWiG), jedoch kommt hier gegebenenfalls eine Wiederaufnahme zuungunsten des Betroffenen in Betracht ( Abs. 3 OWiG in Verbindung mit StPO).

Sanktionierung von Unternehmen mini|hochkant=1.5|Ordnungswidrigkeit: Bildung sogenannter „schwarzer Kassen“ und Zahlung von Bestechungsgeldern im dreistelligen Millionenbereich aufgrund unzureichender Compliance im Rahmen der Siemens-Korruptionsaffäre. Nach OWiG mit einem Bußgeld in Höhe von 395.000.000 € geahndet.; Bußgeldbescheid gemäß , Abs. 1, OWiG

Deutschland ist weltweit eines der wenigen Länder, dessen Strafrecht eine Strafbarkeit juristischer Personen nicht vorsieht. Juristische Personen als solche sind handlungs- und schuldunfähig. Sie können nur durch ihre Organe handeln. Insbesondere in Fällen von Wirtschaftskriminalität können daher allein die für das Unternehmen handelnden natürlichen Personen (Vorstand, Aufsichtsrat, Mitarbeiter etc.) strafrechtlich belangt werden. Soweit dadurch betriebsbezogene Pflichten verletzt werden, die das Unternehmen selbst treffen, oder das Unternehmen selbst Nutznießer der Straftaten ist, kann eine Sanktionierung in Deutschland gegenwärtig nur über das Ordnungswidrigkeitenrecht in Form der sogenannten Verbandsgeldbuße ( OWiG) erfolgen; das Höchstmaß der Verbandsgeldbuße beträgt bei vorsätzlichen Straftaten leitender Unternehmensvertreter 10 Millionen Euro ( Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG), bei fahrlässigen Straftaten 5 Millionen Euro ( Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 OWiG). Für die Beurteilung der Pflichtverletzung kommt es nicht zwingend nur auf die Pflichten der einzelnen juristischen Person an; es kommt nach den Umständen des Einzelfalls auch eine konzernweite Pflichtenstellung in Betracht. Die Einführung einer eigenständigen Unternehmensstrafbarkeit wird seit langem in Rechtswissenschaft und Politik diskutiert.

Verhältnis zur Verwaltungsvollstreckung Rechtssetzung zur Verwaltungsvollstreckung: Nach einem Beschluss des Rechtsausschusses des BundesratsLeitsätze zur Erforderlichkeit bußgeldrechtlicher Sanktionen, insbesondere im Verhältnis zu Maßnahmen des Verwaltungszwangs vom 2. März 1983 = Handbuch der Rechtsförmlichkeit Anhang 2. sollen die Mittel des Ordnungswidrigkeitenrechts nur bei solchen Rechtspflichten als Sanktion eingesetzt werden, aus deren nicht rechtzeitiger oder nicht vollständiger Erfüllung sich erhebliche Nachteile für wichtige Gemeinschaftsinteressen ergäben. Nur in diesen Fällen sollen Bußgeldnormen geschaffen werden. Im Übrigen genüge die Durchsetzung mit Mitteln des Verwaltungszwangs.

Rechtsanwendung: Verwaltungszwang kann neben einer Geldbuße (oder Strafe) angewendet werden (vgl. Abs. 6 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes).

Aufbau der gesetzlichen Regelung Welche Handlungen ordnungswidrig sind, ergibt sich nur teilweise aus dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Die allermeisten Ordnungswidrigkeiten sind in Spezialgesetzen zu bestimmten Lebensbereichen (dem sogenannten Nebenstrafrecht) geregelt.

Die weitaus bedeutendste Gruppe von Ordnungswidrigkeiten ergibt sich aus der Straßenverkehrs-Ordnung. Aber auch zahlreiche andere Gesetze sehen die Ahndung von Verstößen als Ordnungswidrigkeit vor. So ist z. B. bei bestimmten Waren die Einfuhr ohne Überwachungsdokument ( i. V. m. Abs. 2 Außenwirtschaftsverordnung) eine Ordnungswidrigkeit nach Außenwirtschaftsgesetz. Eine zunehmende Bedeutung gewinnen in der Praxis die zahlreichen Bußgeldtatbestände, die im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und im Rundfunkstaatsvertrag enthalten sind.Dazu näher Roland Bornemann, Ordnungswidrigkeiten in Rundfunk und Telemedien, 6. Aufl., Springer Verlag 2018.

Aus dem OWiG ergeben sich die Grundzüge des Ordnungswidrigkeitenrechts, also die Regelungen, die für alle Ordnungswidrigkeiten gelten. Neben Verfahrensvorschriften sind dies vor allem Regelungen

über die analoge Gesetzesanwendung (Analogieverbot wie im Strafrecht, „nulla poena sine lege“), über den zeitlichen und räumlichen Geltungsbereich des deutschen Ordnungswidrigkeitenrechts, über die Ahndung eines pflichtwidrigen Unterlassens (echte (z. b. § 130 OWiG) und unechte (§ 8 OWiG) Unterlassungsdelikte), über den subjektiven Tatbestand (Vorsatz und Fahrlässigkeit), über den Irrtum (vermeidbarer oder unvermeidbarer Verbotsirrtum, Vorsatz ausschließender Tatbestandsirrtum), über die Ahndung des Versuchs, über die Beteiligung (wobei im Gegensatz zum Strafrecht nicht unterschieden wird zwischen Anstiftung und Beihilfe), OWiG, über eventuelle Rechtfertigungsgründe wie z. B. Notwehr, über die Konkurrenzen, also über Behandlung mehrerer zeitlich zusammenhängender Taten (Tateinheit und Tatmehrheit).

Verfahren