Das Patrimonialgericht Niedergandern war ein Patrimonialgericht im Fürstentum Göttingen und Königreich Hannover.

Geschichte 1318 wurde Bruno von Bodenhausen durch Herzog Otto den Milden unter anderem mit der Vogtei in Niedergandern belehnt. Die von Bodenhausen übten zunächst die niedere Gerichtsbarkeit über Niedergandern und Reckershausen aus, bevor sie 1559 die hohe Gerichtsbarkeit von Amt Friedland zuerkannt bekamen.

Im Jahre 1491 ist in Reckershausen ein Vorwerk erwähnt, aus dem zwei Meierhöfe der Herren von Bodenhausen auf Niedergandern hervorgingen.Denkmaltopographie Bundesrepublik Deutschland. Baudenkmale in Niedersachsen, Bd. 5.3: Landkreis Göttingen, Teil 2. Altkreis Duderstadt mit den Gemeinden Friedland und Gleichen und den Samtgemeinden Gieboldehausen und Radolfshausen. Bearbeitet von Peter Ferdinand Lufen. CW Niemeyer, Hameln 1997, ISBN 3-8271-8257-3, S. 240. (Digitalisat auf digi.ub.uni-heidelberg.de, abgerufen am 30. Dezember 2025)

Die Patrimonialgerichtsbarkeit der Herren von Bodenhausen bestand bis 1807. Im Königreich Westphalen wurde die Patrimonialgerichtsbarkeit abgeschafft und einheitlich staatliche Gerichte nach französischen Vorbild eingerichtet. Nach dem Ende der Franzosenzeit wurden die Patrimonialgerichte im Königreich Hannover wieder eingerichtet.

Die Gerichtsbarkeit erstreckte sich im Jahr 1834 über das Pfarrdorf Reckershausen und das Dorf Niedergandern mit 20 Häusern. Es war ein ungeschlossenes Patrimonialgericht, d. h. die Kompetenz für Polizei,- Militär, Kirchen- und sonstige hoheitliche Sachen lag nicht beim Patrimonialgericht, sondern beim königlichen Amt. Gemäß der Verordnung vom 1. August 1798, betreff die Justiziarien und Aktuarien adliger Patrimonialgerichte musste der Richter über ein juristisches Studium verfügen. Nur wenn der Gutsbesitzer selbst Jurist war, konnte er selbst richten, ansonsten musste er einen Richter anstellen. Der angestellte Richter im Patrimonialgericht Niedergandern hatte seinen Sitz in Göttingen.Heinrich Daniel Andreas Sonne: Beschreibung des Königreichs Hannover, Band 5, 1834, S. 612, Digitalisat.

Mit Gesetz vom 13. März 1821 über die verbesserte Verfassung der Patrimonialgerichte hob die Kompetenz der Patrimonialgerichte in Strafsachen auf. Lediglich Polizeivergehen mit einer Strafe von bis zu 8 Talern oder 8 Tagen Gefängnis konnten Patrimonialgerichte nun ahnden. Gleichzeitig erhielten die ungeschlossenen Gerichte ebenfalls die Komptetenzen, die bisher nur geschlossenen Gerichten zustand.Ernst von Meier: Hannoversche Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte, 1680–1866, Band 2, 1899, S. 376 f.

Mit Verordnung vom 20. März 1839 wurde das Patrimonialgericht Niedergandern aufgehoben, und seine Gerichtsbarkeit ging auf das Amt Friedland über.Ernst von Meier: Hannoversche Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte, 1680–1866, Band 2, 1899, S. 388, Digitalisat.

Einzelnachweise

Kategorie:Organisation (Friedland, Niedersachsen) Niedergandern Kategorie:Aufgelöst 1839 Kategorie:Bodenhausen (Adelsgeschlecht)