Das Landschaftsschutzgebiet Steffensborn mit etwa 3,36 ha Flächengröße lag im östlichen Stadtgebiet von Schieder-Schwalenberg. Es wurde 1994 mit dem Landschaftsplan Nr. 12 Schwalenberger Wald durch den Kreistag des Kreises Lippe als Landschaftsschutzgebiet (LSG) ausgewiesen. Bei der 1. Änderung des Landschaftsplanes Nr. 12 Schwalenberger Wald im Juni 2004 wurde das Landschaftsschutzgebiet dem Naturschutzgebiet Schwalenberger Wald zugeschlagen.Kreis Lippe: Landschaftsplan Nr. 12 Schwalenberger Wald Detmold 1994 S. 93ff
Beschreibung Das Landschaftsschutzgebiet Steffensborn umfasste ein schmales Kerbtal mit naturnahen Quellzuläufen im Schwalenberger Wald. Die Quellen sind zum Teil stark schüttend und sind von Erlenbeständen umgeben. Im Süden des Kerbtales ist der Bachlauf zu einem naturnahen Teich aufgestaut, in dessen Umgebung sich Erlen- und Eschenbestände befinden. Bachbegleitend stehen meist Buchen und eingestreut Fichten.
Schutzzwecke für das LSG Laut Landschaftsplan erfolgte die Ausweisung des LSG „zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes in ökologisch besonders wertvoll strukturierten Bereichen mit Wasser-, Klima- und Biotopschutzfunktionen,“ „zur Erhaltung und Wiederherstellung von Quellbereichen und naturnahen Fließgewässern, Grünland und naturnahen Waldbereichen unterschiedlicher Feuchtestufen, Feldgehölzen, Hecken und Obstwiesen,“ „zur Erhaltung morphologisch ausgeprägter Bereiche zur Sicherung der landschaftlichen Eigenart und Vielfalt für die Erholung,“ „zur Erhaltung wertvoller Biotopkomplexe aus Wald-Grünlandbereichen, Fließgewässern und Quellen mit wichtigen Trittstein- und Vernetzungsfunktionen,“ „zur Erhaltung und Wiederherstellung wichtiger Rückzugsräume für die bedrohte Tier- und Pflanzenwelt,“ „zur Sicherung der das Orts- und Landschaftsbild gliedernden und belebenden und die dörflichen Siedlungsstrukturen prägenden Freiraumelemente.“
Rechtliche Vorschriften Im Landschaftsschutzgebiet ist unter anderem die Errichtung von Bauten und das Anlegen von Fischteichen verboten. Grün- und Brachland darf nicht in eine andere Nutzungsart umgewandelt oder umgebrochen werden. Es ist im LSG verboten, Hunde frei laufen zu lassen, ausgenommen sind die ordnungsgemäße Jagd und Hof- und Gartenbereiche. Obstbäume auf Obstwiesen und Einzelbäume dürfen nur gefällt werden, wenn dies einvernehmlich mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmt wurde und entsprechende Ersatzbäume gepflanzt werden.
Siehe auch Liste der Landschaftsschutzgebiete im Kreis Lippe
Literatur Kreis Lippe: Landschaftsplan Nr. 12 Schwalenberger Wald. Detmold 1994
Einzelnachweise
Kategorie:Schutzgebietsgründung 1994 Steffensborn Kategorie:Ehemaliges Landschaftsschutzgebiet im Kreis Lippe