mini|Das Rathaus von Tallinn 1930 Die Kommunalwahlen in Estland 1923 fanden am 8. und 9. Dezember 1923 statt. Sie bestimmten die Zusammensetzung der Volksvertretungen der kommunalen Gebietskörperschaften in der Republik Estland, also in den Landgemeinden (vallad) und den Städten (linnad). Sie folgten auf die Kommunalwahlen von 1919 und 1921. Sie fielen in dasselbe Jahr wie das Referendum über den Religionsunterricht vom Februar 1923 und die vorgezogene Parlamentswahl vom Mai 1923.

Rechtlicher Rahmen Die demokratischen Vertretungen der Landgemeinden (vallanõukogu) wurden auf Grundlage des am 4. April 1921 verabschiedeten Gesetzes über die Wahl der Gemeinderäte (vallanõukogude valimise seadus) gewählt. Die Wahl erfolgte nach den in der Verfassung von 1920 verankerten Grundsätzen als allgemeine, gleiche, unmittelbare und geheime Verhältniswahl.

Für die Städte galt demgegenüber weiterhin, mit Ergänzungen, das noch zu Zeiten des Russischen Kaiserreichs erlassene Städtegesetz (linnaseadus) von 1892, das erst 1938 durch ein eigenes estnisches Städtegesetz abgelöst wurde. Einzelne Bestimmungen zur Wahl der Stadtverordnetenversammlungen (linnavolikogu) waren in der Zwischenzeit gemäß der estnischen Verfassung von 1920 durch estnische Gesetze geändert worden. Erst 1926 wurde ein eigenes Gesetz über die Wahl der Stadtverordnetenversammlungen (linnavolikogude valimise seadus) erlassen.

Wahltermin und Ablauf Die Kommunalwahlen 1923 waren die dritten Wahlen zu den örtlichen Selbstverwaltungskörperschaften seit der Unabhängigkeit der Republik Estland 1918, nach 1919 und 1921. Sie fanden am 8. und 9. Dezember 1923 statt.

Wahlanfechtung in Tallinn Die Wahl zur Tallinner Stadtverordnetenversammlung vom 8. und 9. Dezember 1923 zog eine gerichtliche Auseinandersetzung in der jungen estnischen Demokratie nach sich. Gegen das Ergebnis legte unter anderem das estnische Innenministerium Beschwerde ein. Das Friedensgericht Tallinn-Haapsalu (Tallinn-Haapsalu Rahukogu) setzte daraufhin die Bekanntgabe des Wahlergebnisses bis zu einer gerichtlichen Entscheidung aus.

Diese Entscheidung, die 1924 erging, erklärte die Wahl in ganz Tallinn für ungültig. Als Gründe wurden unter anderem angeführt:

dass Personen ohne entsprechendes Recht in die Wählerlisten aufgenommen worden seien; dass in größerem Umfang nicht wahlberechtigte Personen an der Abstimmung hätten teilnehmen können; dass im Wahlbezirk der Streitkräfte (III. Wahlbezirk) ein Wahllokal am Abend des 8. Dezember 1923 vorzeitig, vor 21 Uhr, geschlossen worden sei.

Trotz dieser Vorfälle habe die städtische Wahlkommission die Wahl in unzulässiger Weise für gültig erklärt.

Die städtische Wahlkommission legte gegen dieses Urteil Beschwerde beim Staatsgerichtshof (Riigikohus) ein. Dieser hob die Entscheidung des Friedensgerichts Tallinn-Haapsalu auf und bestätigte im Ergebnis die Rechtmäßigkeit der am 8. und 9. Dezember 1923 durchgeführten Wahl zur Tallinner Stadtverordnetenversammlung. Bürgermeister von Tallinn blieb während des gesamten Verfahrens ununterbrochen Anton Uesson (1879–1942), der das Amt von 1919 bis 1934 bekleidete.

Folgen Anders als nach den Kommunalwahlen von 1919 und 1921, auf die jeweils nach zwei Jahren erneut gewählt worden war, fanden die nächsten Kommunalwahlen in Estland nicht 1925, sondern erst 1927 statt. Den Wahlen ging 1926 der Erlass des neuen Gesetzes über die Wahl der Stadtverordnetenversammlungen voraus.

Literatur Sulev Mäeltsemees: Tallinna Linnavolikogu 140. Tallinna Linnavolikogu, Tallinn 2017.

Weblinks Riigi Valimisteenistus: Toimunud valimiste arhiiv (estnisch)

Einzelnachweise Eesti riiklik korraldus aastatel 1920–1940. Gemeinde Põlva, PDF-Dokument, abgerufen im September 2026. Sulev Mäeltsemees: Tallinna Linnavolikogu 140. Tallinn 2017, PDF-Dokument. Sulev Mäeltsemees: Tallinna Linnavolikogu & Tallinna Linnavalitsus 30. Tallinn, PDF-Dokument. Valga linna kroonika – 1923, Eintrag zum 8. Dezember 1923, valgalinn.ee, abgerufen im September 2026. Riigi Valimisteenistus: Toimunud valimiste arhiiv, Abschnitt „Valimised 1918–1940“, abgerufen im September 2026.

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