Die Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (kurz: Ausfuhrverordnung) reguliert die Ausfuhr von bestimmten Kulturgütern aus dem Binnenmarkt der Europäischen Union in Drittstaaten. Dabei stützte sich die Verordnung nicht auf der Rechtsgrundlage für den Beitrag der Europäischen Union zu der Kulturpolitik der Mitgliedstaaten in , sondern auf (heute: ). Grundsätzlich lässt sich der Regelungsbereich auch der gemeinsamen Zollpolitik und der Abwehr der Terrorismusfinanzierung (kein genuiner Handlungsbereich der Verträge) zuordnen, da Kulturgüter als barmittelvertretende Wertgegenstände begriffen werden können. Die Verordnung hebt die Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten KulturgüternABl. L 74 vom 27. März 1993, S. 74. auf.
Die Verordnung betrifft nur die Ausfuhr von Kulturgut. Die Einfuhr von Kulturgut in den Binnenmarkt wird durch die Verordnung (EU) 2019/880 geregelt. Ohne explizit darauf Bezug zu nehmen, vollzieht die Verordnung das Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut von 1970 nach. Besonders berücksichtigt wird dabei archäologisches Kulturgut, da der illegale Handel von antiken Gegenständen aus Raubgrabungen insbesondere in den Staaten am Mittelmeer eine erhebliche Bedeutung gewonnen hatte. Die Ausfuhrgenehmigung muss den Zollbehörden zur Abfertigung vorgelegt werden.
Regelungsgehalt Zur Definition von Kulturgut bedient sich die Verordnung einer abschließenden Aufzählung, die sich im Anhang I mit den Zollkennzeichen der Kombinierten Nomenklatur befindet (siehe unten). Sie lässt es unter Bezugnahme auf Art. 30 EGV (heute: Art. 36 AEUV) den Mitgliedstaaten nach, ihr nationales Kulturgut selbst zu bestimmen (Erwägungsgrund 7 der Verordnung). Anhand von Wertgrenzen, d. h. Schwellenwerte für diese Kulturgüter, die sich aus dem Wert im Belegenheitsland des Kulturguts ergeben, bestimmt die Verordnung die Genehmigungsbedürftigkeit der Ausfuhr in Artikel 2. Unter der Wertgrenze (sofern eine angeordnet ist) bedarf es keiner Genehmigung. Gegenstände ohne Wertgrenze bedürfen stets der Ausfuhrgenehmigung. Die Ausfuhrgenehmigung muss bei der zuständigen Behörde im Mitgliedstaat beantragt werden. Die zuständige Behörde (und der zuständige Mitgliedstaat) ergibt sich danach aus der Belegenheit des Kulturguts.
Durchführung Die Verordnung bestimmt in Artikel 3, dass die Mitgliedstaaten selbst die Behörden zur Genehmigung der Ausfuhr einrichten. Die Behörden werden regelmäßig im Amtsblatt C der Europäischen Union veröffentlicht. Deutschland hat die Zuständigkeit im Wesentlichen auf die Länder nach § 22 Abs. 4 und § 24 Abs. 6 KGSG übertragen. Lediglich die dauerhafte Ausfuhr von nationalem Kulturgut erteilt der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien. In Österreich ist das Bundesdenkmalamt nach §§ 16 ff. DMSG zuständig. Lediglich bei den Archivalien entscheidet nach § 24 DMSG das Österreichische Staatsarchiv.
Für die formellen Verfahrensvorgaben trifft die Durchführungsverordnung (EU) 1081/2012 in der deutschen Fassung der am 28. März 2014 veröffentlichten Berichtigung, die nach Art. 7 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) 116/2009 erlassen wurde, die notwendigen Regelungen. Ab dem 2. Oktober 2031 wird die Durchführungsverordnung (EU) 1081/2012 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1144 der Kommission vom 28. Mai 2026 mit Bestimmungen über elektronische Genehmigungen für die Ausfuhr von Kulturgütern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 (...) ersetzt.
Genehmigungsvarianten Die Genehmigungsvarianten sowie die entsprechenden DIN A 4-Formularvorlagen gibt die Durchführungsverordnung (EU) 1081/2012 vor. Neben der „normalen“ Genehmigung können „allgemeine offene“ und „spezifisch offene“ Genehmigungen erteilt werden. Die Genehmigung wird grundsätzlich für eine Warensendung („Kulturgutsendung“) erteilt. Eine Aufspaltung einer Sendung in mehrere Genehmigungen kann von der Genehmigungsbehörde entschieden werden. „Spezifisch offene“ Genehmigungen können für ein spezielles Kulturgut erteilt werden, das regelmäßig vorübergehend ausgeführt wird. Ein typischer Anwendungsfall sind beispielsweise historische Instrumente auf Konzerttourneen. „Allgemeine offene“ Genehmigungen können Museen oder anderen Einrichtungen erteilt werden, wenn diese regelmäßig Teile ihrer Sammlung, zum Beispiel im internationalen Leihverkehr, vorübergehend ausführen.
Sanktionen Die Mitgliedstaaten regeln die Sanktionen wegen der Verstöße gegen die Verordnung. Deutschland hat diesbezüglich die Strafvorschriften in § 83 Abs. 1 und Abs. 2 KGSG erlassen. Österreich hat die Strafvorschrift in § 37 Abs. 2 Z 2 DMSG verankert.
Wertgrenzen Die Wertgrenzen in Euro für die jeweiligen Kategorien der Kulturgüter legt die Verordnung (EG) 116/2009 in Anhang I mit den jeweiligen Ziffern der Kombinierten Nomenklatur (KN) fest. Kategorie Bezeichnung KN-Ziffer Wertgrenze1 Mehr als 100 Jahre alte archäologische Gegenstände aus ohne Wertgrenze – Grabungen und archäologischen Funden zu Lande und unter Wasser 9705 00 00 – archäologischen Stätten 9706 00 00 – archäologischen Sammlungen 2 Bestandteile von Kunst- und Baudenkmälern oder religiösen Denkmälern, die aus deren Aufteilung stammen und älter sind als 100 Jahre 9705 00 009706 00 00 3 Bilder und Gemälde, die nicht unter Kategorien 4 oder 5 fallen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestelltmindestens 50 Jahre alt und nicht im Eigentum des Urhebers 9701Nach dem Verzeichnis der Kombinierten Nomenklatur für 9701 (Gemälde (z. B. Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, ausgenommen Zeichnungen der Position 4906 und handbemalte oder handverzierte gewerbliche Erzeugnisse; Collagen, Mosaike und ähnliche dekorative Bildwerke):– mehr als 100 Jahre alt:9701 21 00 –– Gemälde (z. B. Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen9701 22 00 –– Mosaike9701 29 00 –– andere– andere (≤ 100 Jahre)9701 91 00 –– Gemälde (z. B. Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen9701 92 00 –– Mosaike9701 99 00 –– andere 150.000,00 Euro 4 Aquarelle, Gouachen und Pastelle, auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt 9701 30.000,00 Euro 5 Mosaike, die nicht unter die Kategorien 1 oder 2 fallen, aus jeglichem Material vollständig von Hand hergestellt, und Zeichnungen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt 69149701 15.000,00 Euro 6 Original-Radierungen, -Stiche, -Serigraphien, und -Lithographien und lithographische Matrizen sowie Original-Plakate Kapitel 4997029702 Originalstiche, -schnitte und -steindrucke: 9702 10 00 – mehr als 100 Jahre alt9702 90 00 – andere8442 50 99Druckplatten, Druckformzylinder und andere Druckformen; Lithografiesteine, Platten und Zylinder, für den Druck zugerichtet (z. B. geschliffen, gekörnt, poliert) 15.000,00 Euro 7 Nicht unter die Kategorie 1 fallende Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst und Kopien, die auf dieselbe Weise wie das Original hergestellt worden sind 9703 00 009703 Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art:9703 10 00 – mehr als 100 Jahre alt9703 90 00 – andere 50.000,00 Euro 8 Photographien, Filme und die dazugehörigen Negative 3704370537064911 91 80 15.000,00 Euro 9 Wiegendrucke und Handschriften, einschließlich Landkarten und Partituren, als Einzelstücke oder Sammlung 9702 00 009706 00 004901 10 004901 99 004904 00 004905 91 004905 99 004906 00 00 ohne Wertgrenze 10 Bücher, die älter sind als 100 Jahre, als Einzelstücke oder Sammlung 9705 00 009706 00 00 50.000,00 Euro 11 Gedruckte Landkarten, die älter sind als 200 Jahre 9706 00 00 15.000,00 Euro 12 Archive aller Art, mit Archivalien, die älter sind als 50 Jahre, auf allen Trägern 370437053706490149069705 00 009706 00 00 ohne Wertgrenze 13 a) SammlungenIm Sinne des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache 252/84 [sind] „Sammlungsstücke im Sinne der Tarifnummer 9705 des GZT (...) Gegenstände, die geeignet sind, in eine Sammlung aufgenommen zu werden, das heißt Gegenstände, die verhältnismäßig selten sind, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß benutzt werden, Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen sind und einen hohen Wert haben.“ und Einzelexemplare aus zoologischen, botanischen, mineralogischen oder anatomischen Sammlungen 9705 00 00 50.000,00 Euro b) Sammlungen von historischem, paläontologischem, ethnographischem oder numismatischem Wert 14 Verkehrsmittel, die älter sind als 75 Jahre 9705 00 00Kapitel 86–89 50.000,00 Euro 15 Sonstige Antiquitäten, die nicht unter die Kategorien 1 bis 14 fallen a) zwischen 50 und 100 Jahre alte Antiquitäten 50.000,00 Euro Spielzeug, Spiele Kapitel 95 Gegenstände aus Glas 7013 Gold- und Silberschmiedearbeiten 7114 Möbel und Einrichtungsgegenstände Kapitel 94 optische, photographische und kinematographische Instrumente Kapitel 90 Musikinstrumente Kapitel 92 Uhrmacherwaren Kapitel 91 Holzwaren Kapitel 44 keramische Waren Kapitel 69 Tapisserien 5805 00 00 Teppiche Kapitel 57 Tapeten 4814 Waffen Kapitel 93 b) über 100 Jahre alte Antiquitäten 9706 00 00
Weblinks Anwendungsbericht zu der Verordnung (EG) 116/2009 von 2018 bis 2020
Einzelnachweise
Kategorie:Verordnung (EU) Kategorie:Zollrecht (Europäische Union) Kategorie:Rechtsquelle (21. Jahrhundert) Kategorie:Kunsthandel