Der Contractus (aus lat. contrahere, „zusammenziehen“; „Kontrakt“) ist ein untechnischer Begriff, der im römischen Recht den Vertrag bzw. die Verpflichtung aus dem Vertrag sowie die Formen des Zustandekommens charakterisiert. Kennzeichnend für das Zustandekommen ist das zwischen den Parteien getroffene Übereinkommen, die (conventio), bestehend aus den sich deckenden Willenserklärungen. Neben contractus steht der ebenfalls nicht eindeutig definierte Begriff negotium iuridicum.

Der Begriff erfasst nicht alle Verträge, er ist in seiner Bedeutung eng zu verstehen. Erfasst werden nur die klagbaren Obligationen, die aus den Gepflogenheiten des altzivilen Rechts herrühren, dem ius civile. Dieses Zivilrecht galt nur für die freien römischen Bürger. Nicht erfasst sind damit – wenngleich sie klagbar sind – Tatbestände, die ihren Ursprung im prätorischen Amtsrecht oder im späteren Kaiserrecht haben. Auch gilt es eine Unterscheidung nach der Qualität der Abreden zu treffen, denn pacta, die Gestaltungsrechte, Vertragsergänzungen oder bloße Nebenabreden sind, mit denen Verträge aber nicht begründet werden, unterfallen den contractus nicht.

Anwendungsgebiete Die contractus des bürgerlichen Zivilrechts begegnen uns bei allen vier Kerngeschäftstypen des hergebrachten römischen Rechts.Gaius, Institutiones 3,89; 3,13,2 (re verbis litteris consensu). Systematisch betrachtet handelt es sich dabei vornehmlich um gegenseitige, teils unvollkommen zweitverpflichtende, teils auch einseitig verpflichtende Rechtsgeschäfte mit Vertragsgrundlage. Namentlich sind dies:

Verbalverträge; im Sinne eines Gelöbnisses rein verbal abgesprochen wird die im römischen Geschäftsverkehr allgegenwärtige stipulatio.Vgl. Gaius, Institutiones 3,92; Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5. Auflage, Springer, Zürich 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 101. Konsensualverträge (nudo consenso);Gaius, Institutiones 3,89 ff., 128,135 ff; Rechtsgeschäftsunterscheidungen: 3,139 ff. (139 Kaufvertrag, 142 Verdingung, 148 Gesellschaft, 155 Auftrag). konsensualer Natur sind beispielsweise der Kauf (emptio venditio), die Rechtsverhältnisse aus dem Motivbündel der Verträge um Miete, Dienstleistung und Werk (locatio conductio), der Gesellschaftsvertrag (societas) und die Übernahme von Aufträgen (mandatum). Litteralverträge;Gaius, Institutiones 3,128–130; Vgl. auch: Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Auflage 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 212. sie sind eher seltener und hatten überhaupt nur Bestand bis in die klassische Zeit (etwa des 3. Jahrhunderts). Vereinbart werden sie mittels Schriftakts (tabula) oder im Hausbuch (Codex accepti et expensi) und Quittung (litteris). Realverträge,Gaius, Institutiones 3,89 ff.; 128; 135 ff.; Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Auflage 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 224 f. die wiederum häufig vorkommen und eine bloße Sachüberlassung genügen lassen (obligatio re). Abgestellt wird auf die Annahme der Sachleistung als Träger der „Handlung als solche“ (im metonymischen Sinne) durch den Gläubiger. Die Einigung der Parteien durch körperliche Hingabe einer Sache hat vornehmlich Bedeutung beim Darlehen (mutuum), bei der Verwahrung (depositum), der Leihe (commodatum), bei der Verpfändung (pignus) und letztlich der Treuhand (fiducia).

Die Vertragsaufhebung erfolgte durch einen actus contrarius, bei Konsensualverträgen ist der contrarius consensus überliefert.Für den Kaufvertrag: Iulius Paulus 33 Ad edictum libri LXXX, in Digesten 18,5,3 (emptio et vendito sicut consensu contrahitur, ita contrario consensu resolvitur, antequam fuerit res secuta.); bei Mandaten und Gesellschaften kommen einseitige Erklärungen in Betracht; siehe Gaius, Institutiones 3,151 und Epitome Gai 2,9,17 (at cum aliquis renuntiaverit societati, societas solvitur).

Besonderheiten Durch Ausnahmen und Umgehungsgeschäfte konnten die definierten Verträge geöffnet werden, beispielsweise zugunsten Dritter (in favorem tertii). Auch gab es unbenannte Verträge (contractus innominatus).Marcian 3 Regularum libri V, in Digesten 19,5,25. Eine Besonderheit ist der contractus mohatrae, eine archaische Form des Darlehensvertrages. Der Gläubiger übergibt dem Schuldner nicht Geld, sondern eine Sache, die der verkaufen kann, um den Erlös als Darlehen (Kredit) für seine Finanzierungszwecke einzubehalten.Ulpian 26 Ad edictum libri LXXXIII, in Digesten 12,1,11pr.

Keine contractus sind die formellen Verfügungsgeschäfte, die sachenrechtlicher Natur sind. Sie beschränken sich inhaltlich auf die Eigentumsübertragung von Sachen. Dazu gehören die mancipatio (Beschränkung auf res mancipi), die in iure cessio, die traditio und die usucapio. Sie alle sind vom Vertragsrecht losgelöst.

Literatur Thomas Finkenauer: Stipulation (Verbalkontrakt). In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5. Band I, § 21 S. 564–624, hier S. 566–578 (Rn. 3–19).

Peter Gröschler: Sachleistung zur Schuldbegründung (Realkontrakte). In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-161-52359-5. Band I, § 22, S. 625–633.

Peter Gröschler: Willenseinigung zur Schuldbegründung. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-161-52359-5. Band I, § 24, S. 644–660.

Anmerkungen

Kategorie:Vertragsrecht Kategorie:Obligationenrecht (Römisches Recht) Kategorie:Privatrechtsgeschichte