Die Communio ist im römischen Recht ein Terminus für eine rechtlich verbundene Gemeinschaft von Personen, die, in einem weiten Sinne verstanden, gemeinsame Anteile an einzelnen Rechtseinrichtungen hält. In einem engeren Sinne ist sie eine sachenrechtliche Gemeinschaft zwischen Miteigentümern, mithin Bruchteilseigentümern. Die Rechtsform entspricht nicht dem Idealtyp römischen Rechtsempfindens, weshalb regelmäßig angestrebt wird, Alleineigentum zu schaffen.
Das Miteigentum der Gemeinschaft besteht nach ideellen Bruchteilen (Quoten). Jeder Partner ist über seinen Anteil verfügungsberechtigt. Für Verfügungen über die Sachgesamtheit allerdings bedarf es der Einigkeit unter allen Miteigentümern.Vgl. Heinrich Honsell: Römisches Recht. 7., ergänzte Auflage. Springer, Berlin u. a. 2010, ISBN 978-3-642-05306-1, § 52 (Societas), S. 147 f. und S. 201 (Glossar). Als Entstehungsakte der Gemeinschaft kommen (gemeinsame) Rechtsgeschäfte, Gesetze oder bloßer Zufall (communio incidens) in Betracht.
Abzugrenzen ist die communio – als dingliche Sachgemeinschaft – gegenüber der – allein schuldrechtlich wirkenden – societas, einer frühen Form der „Gesellschaft“. Die societas stellt im römischen Recht nicht auf Eigentumsverhältnisse ab, sondern besteht lediglich aus dem konsensual vereinbarten Innenverhältnis von Partnern. Zwar sind Miteigentümer einer Sache häufig Gesellschafter, die Unterscheidung ist dennoch zu treffen, da es auch die reine Gemeinschaft ohne Gesellschaft gibt, etwa wenn ein Vermächtnis zwei Personen gemeinsam vermacht wird.Vgl. Ulpian Ad Sabinum, in Digesten 17,2,31. Eine actio pro socio ginge ins Leere.
Die Rechtsform der ungeteilten Miteigentümergemeinschaft ist die communio pro indiviso. Vermögenswerte, die von ihr erfasst werden können, sind bewegliche und unbewegliche Sachen oder Erbschaften. Daran hängen auch Dienstbarkeiten (servitutes), die mit einem Grundstück zusammenhängen, oder sonstige Rechte, wie Pfandrechte (pignora). Dabei hat jeder Miteigentümer das Recht, das gemeinschaftliche Eigentum ohne Änderung seines ursprünglichen Zwecks zu nutzen.Digesten 10,3,28; 8,2,26.
Soll die Gemeinschaft wieder aufgehoben werden, was grundsätzlich jederzeit verlangt werden kann (communio neminem laedit),Digesten 10,3,14,2; 17,2,16,1. wird das Anliegen mit der Teilungsklage der actio communi dividundo verfolgt. Neben der quotiellen Aufteilung der Sachwerte werden auch die Aufwendungen und Nutzungen unter den Miteigentümern ausgeglichen. Die Klage dient auch dem Binnenausgleich von Forderungen der Gemeinschafter untereinander.Digesten 7,1,13,3; 10,3,12 und 23; 8,2,26; 33,3,4; 39,1,3,1 f. Die Anteile am Eigentum dürfen von einem einzelnen Miteigentümer preisgegeben werden, nicht aber Bruchteile des Miteigentums.Digesten 41,7,3: ...totius rei dominus efficere non potest, ut partem retineat, partem pro derelicto habeat.; „...der Eigentümer einer ganzen Sache kann es nicht bewirken, dass er einen Teil behält und einen Teil als herrenlos aufgibt.“ Dafür fehlt jeglicher Rechtsschutz. Preisgegebenes Miteigentum wächst den anderen an. Über die Teilungsmöglichkeiten ideeller Anteile berichten die Quellen uneinheitlich.Über die Teilbarkeit „unkörperlicher, ideeller Anteile“: Jedenfalls zustimmend Ulpian, Digesten 45,3,5; ähnlich Celsus, Digesten 13,6,5,15. Wo Teilbarkeit nicht möglich ist, hilft Geldkompensation weiter. Im Zusammenhang einer Klage gestaltet der Prätor die Eigentumsverhältnisse unter engen Voraussetzungen jedenfalls häufig neu.
Die communio bonorum ex fideicommisso ist die aus einer Treuhand- bzw. Nachlassverfügung (Fideikommiss) entstandene Gütergemeinschaft.Digesten 10,3,10 § 1.
Literatur Amelia Castresana: Teilungsklagen (actio familiae erciscundae, actio communi dividundo, actio finium regundorum) In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-161-52359-5. Band II, § 67, S. 1868–1882, hier S. 1874–1878 (Rn. 13–22). Wojciech Dajzak: Mehrheiten von Eigentümern. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5. Band I, § 47, S. 1164–1178. Max Kaser: Das Römische Privatrecht. Erster Abschnitt. Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht (= Handbuch der Altertumswissenschaft. Zehnte Abteilung, Dritter Teil, Dritter Band, Erster Abschnitt). 2. Auflage, C. H. Beck Verlag, München 1971, S. 323 f.(Die Arten der privatrechtsfähigen Sachen. Sachteile), S. 347 f. (Miteigentum), S. 604 ff. (Alleinerbe und Erbenmehrheit). Paul Steinlechner: Das Wesen der juris communio und juris quasi communio., 2 Bände 1876.
Anmerkungen
Kategorie:Römisches Recht Kategorie:Privatrechtsgeschichte Kategorie:Sachenrecht