Als Pfännerschaft wurde der genossenschaftliche Zusammenschluss von Pfännern bezeichnet. Sie wurden so genannt, da sie Anteile an Salzsiedepfannen und Siedehäusern innerhalb einer Saline besaßen. Pfännerschaften bestanden mindestens seit dem Hochmittelalter an einigen Salzorten des Alten Reiches, unter anderem in Halle, Lüneburg, Schwäbisch Hall, Werl, Salzkotten und in Sooden bei Allendorf an der Werra. Sie gehören zu den langlebigsten wirtschaftlichen Körperschaften der deutschen Geschichte; die Hallesche Pfännerschaft bestand in veränderter Rechtsform bis ins 20. Jahrhundert fort.

Für die Saline Sooden an der Werra sind Verfassung, Ämter, Rechte und Wirtschaftsweise der Pfännerschaft in ungewöhnlicher Dichte überliefert, weil der dortige Salzgräf Johannes Rhenanus sie zwischen 1567 und 1586 im New Saltzbuch – der sogenannten Salzbibel – zusammenstellen ließ und dabei Urkunden, Ordnungen, Verträge und ein Fachwörterbuch des Salzwesens aufnahm.Johannes Rhenanus: New Saltzbuch („Salzbibel“), 1567–1586. Universitätsbibliothek Kassel – Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel, 2° Ms. Hass. 186 [1–3]. Transkription und Übersetzung: salzbibel.de. Die folgenden Stellennachweise geben Band und Blatt der Kasseler Reinschrift; die verlinkte Bildzählung des Digitalisats entspricht der Seitenzählung der Transkription. Zitate folgen der Transkription; die Ausrichtungsstriche der Handschrift sind darin nicht wiedergegeben.

Begriff Der Name leitet sich von der Salzsiedepfanne ab, dem eisernen Gefäß, in dem Sole über Holz- oder Kohlefeuer versotten wurde. Pfänner ist demnach, wer Anteil an einer Pfanne hat – nicht, wer an ihr arbeitet. Das Fachwörterbuch der Salzbibel definiert den Begriff für Sooden wörtlich: Pfänner nenne man „die geschlecht, vnnd Burger zu Allenndorf vnnd anderswo, so erbschafft vnnd theil ann den 44 Pfannenn habenn“.Salzbibel, Bd. 2, Bl. 267v–268r (Erster Appendix, Stichwort „Pfenner Pfannentheil“); Digitalisat, Transkription.

Regional bestehen abweichende Bezeichnungen. In Lüneburg hießen die Berechtigten Sülfmeister, in Schwäbisch Hall Haalgeschworene und Sieder. Die Siedehäuser selbst wurden je nach Ort Kote, Sode, Siedekote oder Haalhaus genannt; in Sooden ist die Form Bot beziehungsweise Bode geläufig. Rhenanus leitet auch die Ortsnamen vom Salz her und stellt Allendorf ausdrücklich neben „Hall in Sachssenn“ und „Hall in Schwabenn“.Salzbibel, Bd. 1, Bl. 42r; Digitalisat, Transkription.

Von den Pfännern zu unterscheiden sind die Arbeiter der Saline: die Halloren in Halle, die Söder in Sooden und Allendorf. Auch diese Unterscheidung ist im Wörterbuch der Salzbibel festgehalten: „Söder Sein die so das saltz siedenn vnnd machenn, die Meister so Bodt habenn, heist mann Meister Knecht, die anndernn so kein Bodt habenn, vnnd vmb lohn arbeitenn, heist mann affter knecht.“Salzbibel, Bd. 2, Bl. 279v (Erster Appendix, Stichwort „Söder“); Digitalisat, Transkription. Die Arbeiter besaßen eigene Bräuche, Trachten und Bruderschaften, aber in der Regel keine Anteile.

Rechtsstellung Anteile Der Anteil an einer Pfanne war ein dingliches, vererbliches und teilbares Recht. Er konnte verkauft, verpfändet und im Erbgang zerlegt werden. Die übliche Rechnungseinheit war in Sooden das Achtel einer Pfanne: Für ein Achtel wurden 400 Taler gezahlt, für eine ganze Pfanne 3200 Taler, für alle 44 Kothen zusammen 140.800 Taler. Die Salzordnung rechnet ebenfalls in Achteln und halben Pfannen und begrenzt den Vorrat, den ein Siedemeister im Siedehaus halten durfte, auf ein Achtel beziehungsweise eine halbe Pfanne Salz.Salzbibel, Bd. 1, Bl. 413r; Digitalisat, Transkription. Auch einzelne halbe Pfannen sind als Gegenstand von Streit und Supplikation bezeugt.Salzbibel, Bd. 1, Bl. 268r und Bl. 289v; Digitalisat, Transkription.

In der Saline Sooden führte die Vielzahl von Berechtigten, die eine einzige Pfanne haben konnte, im 16. Jahrhundert zu Problemen: Die Pfänner konnten sich nicht auf dringend notwendige Erweiterungen einigen, während der Landesherr den Ausbau des Werks verlangte. Das zweite Buch der Salzbibel ist ganz diesem Konflikt gewidmet – der Frage, warum der Landgraf „vber die 42. Pfenner Bote noch mehr zubawenn“ für nötig hielt.Salzbibel, Bd. 1, Bl. 19 (Inhaltsverzeichnis des ganzen Werks); Digitalisat, Transkription. Zur Zeit des Rhenanus waren es 44 Kothen; die beiden zusätzlichen sind in den Vertragsbestimmungen als „die zweÿ neue gebawete Bodenn“ eigens abgerechnet.Salzbibel, Bd. 1, Bl. 348r–349v; Digitalisat, Transkription.

Anteile befanden sich nicht nur in der Hand Allendorfer Bürger; das Wörterbuch nennt ausdrücklich auch Geschlechter und Bürger „anderswo“ als Pfannteilhaber.

Zugang Der Zugang zu einer solchen Genossenschaft war schwer. In Sooden war er an die Geburt in die sogenannte Gebaurschaft gebunden: Niemand solle an den Pfannen „siedenn noch sie besitzenn, er en sey geerbet zu dem Salzwergk, vnnd er habe gebaurschafft zu den Sodenn“ – so die von den Landgrafen mehrfach bestätigten alten Rechte der Pfänner.Salzbibel, Bd. 1, Bl. 46v–47r; Digitalisat, Transkription. Wortgleiche Bestätigungen ebd. Bl. 50v, 53r, 55r und 58v. Das Fachwörterbuch nennt die Regel in ihrer praktischen Form: „Welcher nicht ein gebornner Pfenner ist, oder eines Pfenners tochter ehelich hat, darff nicht Pfannen erblich kauffenn, doch hat er macht darauff zuleyhenn“. Erblicher Erwerb war Außenstehenden also verwehrt, die Beleihung eines Anteils dagegen möglich. Die Heirat einer Pfännertochter war damit für Nichtberechtigte häufig der einzige Weg in die Genossenschaft – ein Umstand, der die Sozialstruktur der Salzorte über Jahrhunderte prägte. Vergleichbare Abschließungen bestanden andernorts.F. Wagner: Chronik von Allendorf und Sooden. Kassel 1865.

Weitere Rechte Pfännerschaften verfügten vielfach über Rechte, die weit über das Sieden hinausgingen. Für Sooden ist belegt, dass die Pfänner darüber verfügten, wer im Salzwerksbezirk wohnen durfte – „Soll auch in den Bodenn ane der Pfenner willenn, niemannds wohnenn, er sey dann Ihne vnnd annders niemanndts eidthafftigk“ – und dass sie die Gerichtsbarkeit über das eigene Gesinde ausübten, mit eigenen Geboten und Bußen gegenüber Meisterknechten und Afterknechten.Salzbibel, Bd. 1, Bl. 61r; Digitalisat, Transkription. Die Grabenanlagen des Werks gehörten ausdrücklich den Pfännern; als der Schultheiß seine Mägde dort hineinsteigen ließ, wurde ihm das untersagt.Salzbibel, Bd. 1, Bl. 195v–198r; Digitalisat, Transkription. Der Holzbezug aus bestimmten Waldungen war durch eine eigene Holzordnung mit Hauen und Hegen geregelt.Salzbibel, Bd. 1, Bl. 97v–98r; Digitalisat, Transkription.

Umgekehrt war die Lebensführung im Salzwerksbezirk streng geordnet: Die Salzordnung untersagte es, in den Sooden Wein oder Bier zu schenken oder Fässer dorthin zu bringen.Salzbibel, Bd. 1, Bl. 367v; Digitalisat, Transkription.

Aufbau und Verwaltung An der Spitze der Genossenschaft stand ein gewählter Ausschuss aus einer festen Zahl von Pfännern, der die laufenden Geschäfte führte und die Verhandlungen mit dem Landesherrn bestritt. Die Salzbibel überliefert mehrere solcher Abordnungen namentlich: Eine Instruktion „gemeiner Pfenner der Baurschafft zu Sodenn“ für einen Kasseler Verhandlungstag nennt unter anderem Asmus von Boyneburg, Johann Schaffnit den Älteren, Johann Riedenstein und Johann Caßelmann, Bürgermeister zu Allendorf.Salzbibel, Bd. 1, Bl. 75r–77v; Digitalisat, Transkription. Eine Abrede vom 5. Mai 1551 ist von Christoph Homberg als Salzwardt sowie von Johann Schaffnit senior, Johann Nidenstein, Curt Nuland, Heinrich Iring, Bastian Thuldt und Bernt Waldis unterschrieben.Salzbibel, Bd. 2, Bl. 195r; Digitalisat, Transkription.

Daneben bestanden landesherrliche und genossenschaftliche Ämter, deren Inhaber die Aufsicht über das Werk führten. Der wichtigste war der Salzgraf (regional Salzgräf, Salzgrebe); Rhenanus selbst führte den Titel „Pfarherrnn vnnd Saltzgreuenn zun Sodenn“.Salzbibel, Bd. 1, Bl. 1 (Titelblatt) und Bl. 18r; Digitalisat, Transkription. Landesherrliche Schreiben richteten sich an „Saltzgreuenn, Pfennern, vnnd der ganntzenn Gebaurschafft des Saltzwergks zu Allenndorff in den Soden“ – eine Formel, die die drei Ebenen des Werks benennt.Salzbibel, Bd. 1, Bl. 75v; Digitalisat, Transkription.

Hinzu traten Fachämter, die die Salzordnung des vierten Buches einzeln beschreibt: der Brunnenmeister und der Sohlmeister, denen die Aufsicht über Brunnen, Kunstwerk und Solezufluss oblag, der Salzwardt und der Obersalzwart für die Kontrolle der Werke und des Pfanneneisens, der Rentmeister für die Rechnungsführung sowie die Södermeister als Vorsteher der einzelnen Siedehäuser.Salzbibel, Bd. 1, Bl. 437r–438v (Brunnenmeister, Sohlmeister, geschworene Aufseher), Bl. 412r (Besoldung des Sohlmeisters), Bl. 363r (Salzwardt) und Bl. 459v (Obersalzwart); Digitalisat, Transkription. Die Ordnung hält dabei auch fest, dass zwei aus den Södern gewählte geschworene Aufseher bestellt wurden, „welche mann auf anndernn Saltzwerckenn, vnnter Bronnenmeister zunennenn pfleget“ – ein Hinweis darauf, dass Rhenanus die Soodener Ämter bewusst mit denen anderer Salinen verglich.

An mehreren Orten wählte die Pfännerschaft überdies einen eigenen, von ihr selbst bestellten Salzgrafen, der neben dem landesherrlichen stand. In Halle bildete das Thal mit eigenem Gericht und eigener Ordnung – der Talordnung – einen weitgehend selbstständigen Rechtsbezirk innerhalb der Stadt.

Verhältnis zum Landesherrn Das Verhältnis der Pfännerschaften zu den Landesherren war spannungsreich. Die Genossenschaften beriefen sich auf mittelalterliche Privilegien, die Landesherren auf das Bergregal und das Salzregal. Wo immer der Landesherr die Produktion steigern wollte, stieß er auf eine Körperschaft, die den Bestand ihrer Anteile zu bewahren versuchte.

Ein dicht dokumentiertes Beispiel ist der Konflikt in Allendorf und Sooden. Landgraf Philipp I. ließ eigene Pfannen errichten; ein Vertrag vom Freitag nach Jubilate 1538 beendete die „Irrungen des bawenns vnnd Saltzwercks halber“ und wurde am Freitag nach Francisci 1540 erneuert.Salzbibel, Bd. 1, Bl. 346r–346v (Das dritte Buch, „Location der Erstenn fünff. Zehenn Jar“); Digitalisat, Transkription. Das dritte Buch der Salzbibel überliefert den Text dieser Location für die ersten fünfzehn Jahre im Wortlaut. Vereinbart waren eine jährliche Pension von 200 Gulden Landeswährung, gerechnet zu 26 Albus auf den Gulden, sowie 60 Gulden für jedes Bot, das der Landesherr im Werk der Pfänner neu errichten ließ; für den Fall des Verfalls hatte er auf Kosten der Pfänner binnen zwei Monaten wieder aufzubauen. Gestellte Bürgen sicherten die Zahlungen ab; die Pfänner konnten sich im Versäumnisfall an deren liegende und fahrende Güter halten.Salzbibel, Bd. 1, Bl. 311r–312r; Digitalisat, Transkription. Nach Wagners Chronik brachte der Landgraf 1540 44 Kothen für fünfzehn Jahre gegen 8800 Gulden jährlich in Pacht, wofür vier Grafen, 25 Adlige und 25 Städte bürgten; diese Zahlen finden sich in der Handschrift nicht. 1554 folgte eine zweite, 1586 eine als ewige Lokation bezeichnete Vereinbarung; die Handschrift verweist mehrfach auf „erster vnnd annder Location“ und auf eine Laufzeit von zwanzig Jahren mit dreijähriger Kündigung.Salzbibel, Bd. 1, Bl. 276r–277v und Bl. 71r; Digitalisat, Transkription.

Solche Pachtverträge, andernorts Lokation, Erbleihe oder Verstattung genannt, wurden zum verbreiteten Mittel: Der Landesherr erhielt die Verfügung über den Betrieb, die Pfänner behielten das Eigentum und bezogen eine feste Rente. Wirtschaftlich bedeutete das häufig, dass die Genossenschaft die Kontrolle über die Arbeit verlor und das Eigentum behielt.

Wirtschaftliche Bedeutung