Der adiectus („Hinzugefügter“) ist im römischen Recht ein verfahrensbeteiligter Dritter, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Parteien als Leistungsempfänger benannt wird. Zumeist handelt es sich um – mündlich vereinbarte – Stipulationen, Rechtsgeschäfte, die bereits im frührepublikanischen Zwölftafelgesetz verankert waren. Daraus ergibt sich der Hinweis, dass der adiectus altziviler Herkunft ist.

Ziel der Schuldbefreiung Der adiectus handelt beim Leistungs- bzw. Zahlungsempfang (Ware, Geld) als „Vertreter“ des Gläubigers. Bei der Abrede zwischen Gläubiger und Schuldner wird der Dritte ausschließlich unter der Maßgabe benannt, dass der Schuldner seine Verpflichtung aus dem Vertrag gegenüber dem Gläubiger schuldbefreiend auch gegenüber dem Dritten erfüllen kann. Der Schuldner hat ein Wahlrecht, an wen er sich zur Erfüllung seiner Pflicht wendet, um ipso iure frei zu werden.Paulus 72 Ad edictum libri LXXX, in Digesten 46,1,34. Die Schuldbefreiung (adiectio solutionis causa) wirkt ausschließlich gegenüber dem Gläubiger.

Die Spruchformel lautet beispielsweise:Thomas Finkenauer: Stipulation (Verbalkontrakt). In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5. Band I, § 21 S. 564–624, hier S. 588 f. (Rn. 34 f.).

Da der adiectus ein reines Recht zur Entgegennahme erhält, kann er bei vertraglichen Leistungsstörungen folglich nicht klagen, er darf die Schuld nicht erlassen, auch nicht novieren. Auf seine rechtliche Handlungsfähigkeit und sein Geschlecht wird nicht abgestellt, so kann es sich um einen pater oder filius/filia handeln, ebenso um jemanden, der/die unter Pflegschaft (cura) oder Vormundschaft (tutela) steht.

Der Dritte kann seine Empfangsbefugnis im Fall des Eintritts eines besonderen Ereignisses allerdings verlieren, dann nämlich, wenn er selbst stirbt,Pomponius 6 Ad Q. Mucium libri XXXIX, in Digesten 46,3,81pr. der Gläubiger die Litiskontestation betreibt (gerichtliche Streitfestsetzung),Ulpian 77 Ad edictum libri LXXXIII, in Digesten 46,3,57,1. oder in der Person des Dritten die capitis deminutio, der Verlust der Rechtsfähigkeit eintritt.Africanus 7 Quaestionum libri IX, in Digesten 46,3,38pr. und Papinian 28 Quaestionum libri XXXVII, in Digesten 46,3,95,6.

Abgrenzung und Innenverhältnis Da der adiectus ein bloßes Empfangsrecht hat, ist die Rechtsfigur gegenüber dem Berechtigten aus einer Gesamtschuld oder dem klageberechtigten Nebengläubiger (adstipulator) abzugrenzen, denn diese werden als Beteiligte des Verfahrens selbst Partei. Schließlich unterscheidet sich der adiectus auch von einem Empfangsbevollmächtigten nach heutigem Verständnis, denn im Unterschied zu diesem, bewirkt seine Nennung zur Entgegennahme des Geschuldeten, dass diese nicht mehr widerrufen werden kann.

Zu den Herausgabeansprüchen des Gläubigers bzw. zum Recht des Verbleibs der Sache beim Dritten, finden im Innenverhältnis die gängigen Regeln Anwendung. So liegt im Innenverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Dritten regelmäßig eine Geschäftsbesorgung zugrunde oder es ist eine Verwahrung zugunsten des Gläubigers abgesprochen. Der Dritte schuldet dann die Herausgabe auf Abruf. Gegebenenfalls aber soll umgekehrt, der Dritte das Hingegebene für sich behalten dürfen, etwa weil der Gläubiger ihm das Hingegebene schenken möchte (mit oder ohne Versorgungszweck). In dem Fall ist die Sache bereits bei dem, den sie angeht.

Literatur Max Kaser: Das Römische Privatrecht. Erster Abschnitt. Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht (= Handbuch der Altertumswissenschaft. Zehnte Abteilung, Dritter Teil, Dritter Band, Erster Abschnitt). 2. Auflage, C. H. Beck Verlag, München 1971, S. 637. Christian Schnabel: Der „solutionis causa adiectus“ im römischen Recht (= Münchener Beiträge zur Papyrusforschung und antiken Rechtsgeschichte. Band 110). C. H. Beck, München 2015, ISBN 978-3-406-67236-1.

Anmerkungen

Kategorie:Obligationenrecht (Römisches Recht) Kategorie:Privatrechtsgeschichte Kategorie:Personenbezeichnung (Antike) Kategorie:Personenbezeichnung (Recht)