Die Kanzlei Bremervörde bzw. Justizkanzlei Stade war ein Gericht im Erzstift Bremen, Herzogtum Bremen-Verden und dessen Nachfolgestaaten bis zum Königreich Hannover mit Sitz in Stade.
Geschichte Die Kanzlei Die Kanzlei des Erzstifts und Herzogtums Bremen in Bremervörde entwickelte sich im ausgehenden Mittelalter als zentrale landesherrliche Verwaltungs- und Gerichtsinstanz. Die Räte der Kanzlei bearbeiteten Suppliken, Appellationen gegen Entscheidungen der Untergerichte und waren für Ehesachen zuständig. Bei den Appellationen stand die Kanzlei in Konkurrenz mit den ständischen Obergerichten (Hofgericht Stade und Oberlandgericht Stade). Die Kanzlei war aber auch für die beiden ständischen Obergerichte die Schreibstube.
1593 erließ Erzbischof Johann Adolf von Holstein-Gottorf eine neue Kanzleiordnung. Danach waren geistliche Angelegenheiten (es bestand kein Konsistorium, daher nahm die Kanzlei diese Aufgaben wahr) und Strafrechtsfälle Schwerpunkte ihrer Arbeit. Zivilrechtliche Appellationen sollten eigentlich vom Landtag oder Oberlandgericht entschieden werden. Dennoch erfolgten in der Praxis solche Appellationen auch an die Kanzlei, die den Vorteil hatte, kontinuierlich besetzt zu sein und daher schnell entscheiden zu können. Die Stände standen dieser Praxis ablehnend gegenüber.Kjäll A. Modéer: Gerichtsbarkeiten der schwedischen Krone im deutschen Reichsterritorium, S. 70 f., Digitalisat.
1645 besetzten die Schweden das Gebiet des Erzstifts. Die Kanzlei wurde neu besetzt und setzte ihre Arbeit als schwedische Behörde fort. Da Hof- und Oberlandgericht nicht tagten, wirkte die Kanzlei als einzige Appellationsinstanz, was zu Beschwerden über die Bearbeitungsdauer führte. Auch wenn kein formelles Verbot einer Appellation an den Reichshofrat erlassen wurde, war eine solche Appellation aufgrund des Krieges nicht vorstellbar.Kjäll A. Modéer: Gerichtsbarkeiten der schwedischen Krone im deutschen Reichsterritorium, S. 203 f., Digitalisat
Das Justizkollegium Mit dem Westfälischen Frieden erlangte Schweden die Landeshoheit über das Erzstift Bremen und das Hochstift und Herzogtum Verden, die beide als Herzogtum Bremen-Verden gemeinsam verwaltet wurden. Der Sitz der Kanzlei wurde nach Stade verlegt. Schweden hatte für seine Besitzungen im HRR das Privilegium de non appellando erlangt, daher wurde das Wismarer Tribunal am Oberappellationsgericht gebildet. Mit der Regierungsordnung von 1652 wurde die Arbeit der Kanzlei neu geordnet. Für die Rechtsprechung entstand das Justizkollegium. Die Trennung der Rechtsprechung von der Verwaltung war aber sehr unvollständig umgesetzt. Der Kanzler selbst war Präsident des Justizkollegiums und der Regierung. Die vier Räte des Justizkollegiums waren zwar exklusiv für die Rechtsprechung zuständig, die Regierung war aber Aufsichtsbehörde des Justizkollegiums und dieses der Regierung berichtspflichtig.
Das Justizkollegium konnte sowohl als Eingangsgericht als auch als Appellationsinstanz wirken. Appellationen gegen dessen Urteile gingen an das Wismarer Tribunal oder nach der Wiedererrichtung 1672 an das Hof- oder Oberlandgericht.Kjäll A. Modéer: Gerichtsbarkeiten der schwedischen Krone im deutschen Reichsterritorium, S. 390 f., Digitalisat
Die Justizkanzlei 1715/16 wurde das Justizkollegium von der kurhannoverschen Verwaltung übernommen. Noch bis in die 1730er Jahre hinein findet sich dabei die Bezeichnung „Justizkollegium“, dann wurde die in anderen Teilen des Kurfürstentums übliche Bezeichnung als „Justizkanzlei“ verwendet. Kompetenzen und Arbeitsweise änderten sich nicht. Oberappellationsgericht wurde das 1711 geschaffene Oberappellationsgericht Celle.
In der Franzosenzeit wurde das Gericht 1810 aufgehoben, siehe Justizwesen im Königreich Westphalen. Nach dem Abzug der Franzosen wurde das Gericht 1813 neu eingerichtet. Im Königreich Hannover bestand die Justizkanzlei aus einem Direktor und sechs Räten.Staats- und Adress-Kalender für das Königreich Hannover, 1830, S. 177, Digitalisat. Seit 1816 war die Verwaltung auf Ebene der Mittelinstanzen von der Rechtsprechung getrennt. Die Verwaltung wurde von der Landdrostei Stade wahrgenommen. Das Hofgericht Stade wurde 1832 aufgehoben und die Justizkanzlei Stade übernahm dessen Aufgaben.
Zum 1. Oktober 1852 wurden zwölf Große und vier Kleine Obergerichte als Gerichte zweiter Instanz (vergleichbar mit heutigen Landgerichten), darunter das Obergericht Stade, eingerichtet.Verzeichnis der Obergerichte, Anlage zur Verordnung zur Ausführung der §§ 14, 15 und 35 des Gesetzes über die Gerichtsverfassung vom 8. November 1850 vom 7. August 1852, abgedruckt in: Gerhard Adolf Wilhelm Leonhardt: Die Justizgesetzgebung des Königreichs Hannover: unter besonderer Berücksichtigung der Regierungs- und ständischen Motive zum practischen Gebrauche, Band 3, 1852, S. 135 online
Die Justizkanzlei Stade wurde aufgehoben. Sein Sprengel verteilte man auf das kleine Obergericht Lehe sowie die großen Obergerichte Stade und Verden.
Richter Claus von der Decken Adolf Friedrich Burchard von Hinüber
Weblinks Behördengeschichte beim Niedersächsisches Landesarchiv (Abteilung Stade)
Literatur Kjäll A. Modéer: Gerichtsbarkeiten der schwedischen Krone im deutschen Reichsterritorium, Band 1, ISBN 91-85190-04-7, S. 70f., 203 f., 390 f.
Einzelnachweise
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