Das Stadtgericht Stade war ab dem späten Mittelalter das Gericht der Stadt Stade.

Geschichte Im 11. Jahrhundert bestanden in Stade zwei Vogteien. Die Vogtei unter der Burg gehörte den Grafen von Stade und umfasste Burg Stade sowie die Vogtei des Erzbischofs von Bremen, die das Gebiet der späteren Stadt umfasste. 1144 wurde Hartwig I. mit der Grafschaft Stade und damit auch der Vogtei unter der Burg belehnt. Er wurde Erzbischof von Bremen, damit waren beide Vogteien in einer Hand.

Herzog Heinrich der Löwe machte indessen erb- und lehnsrechtliche Anwartsansprüche an der Grafschaft Stade geltend und nahm sie 1145 in Besitz. 1150 erteilte dieser der Stadt Stade Stadtrechte. 1209 bestätigte Kaiser Otto IV. Stade das Stadtrecht, auch das Erzstift Bremen bestätigte 1236 diese Rechte. Hierzu zählte, dass die Stadt einen gewählten Rat erhielt, der auch als Gericht wirkte. Die Stadt gewann gegenüber dem Landesherren immer mehr Eigenständigkeit, die Bedeutung der Vogtei sank. 1361 gelang es der Stadt die Stadtvogtei von der Familie von Brobergen zu erwerben, 1427 auch die Burgvogtei. Spätestens damit war die Rechtsprechung in Stade vollständig in der Hand der Stadt.

1279 wurde das Stadtrecht in Stade im Codex der Stader Statuten festgeschrieben. Dort wurde geregelt, dass das Gerichtsrecht der Stadt in einem Ober- und einem Untergericht ausgeübt wurde. Die Gerichtsordnung von 1606 bestätigte diese Aufteilung.

Das Niedergericht bestand aus zwei Gerichtsverwaltern, einem Schreiber und dem Vogt, der überwiegend Vollstreckungsaufgaben hatte. Das Gericht war für Zivilklagen bis zu einem Streitwert von 100 Mark zuständig. Ab einem Streitwert von 50 Mark war eine Appellation an das Obergericht möglich. Bei höheren Streitwerten konnten die Parteien zwischen Ober- und Untergericht wählen.

Das Obergericht bestand in Zivilsachen aus zwei Bürgermeistern, 12 Ratsherren, einem Syndikus, einem Sekretär und dem Vogt. In Strafrechtsfällen, als Halsgericht, setzte sich das Obergericht wie das Niedergericht zusammen. Appellationen gegen Urteile des Obergerichts konnten entweder beim Obergericht selbst (hierzu wurden vom Rat andere Ratsherren dorthin abgeordnet) oder per Aktenversendung erfolgen. Grundsätzlich wäre auch eine Appellation an die Landesherrlichen Gerichte (die Kanzlei in Stade bzw. die Justizkanzlei Stade) möglich, dies versuchte die Stadt jedoch zu vermeiden und stattdessen auf eine Appellation beim Reichshofrat oder später Reichskammergericht zu verweisen. Auch in schwedischer und kurhannoverscher Zeit blieb diese Gerichtsordnung grundsätzlich erhalten.

Nach der Übernahme durch Schweden kam es zu einem Konflikt zwischen der neuen Landesherrschaft und der Stadt um die Gerichtsbarkeit. Die schwedische Krone hatte ein Konsistorium eingerichtet, das beanspruchte, in geistlichen Angelegenheiten und Scheidungen zuständig zu sein. Auch in Bezug auf die Appellationen forderte die Krone eine Appellationsmöglichkeit an die Justizkanzlei. Zuletzt stritt man sich um die Streitsummen, ab denen eine Appellation möglich war. Mit Rezess vom 3. Februar 1652 einigten sich Stadt und Landesherr. Danach behielt die Stadt die Rechtsprechung in geistlichen Angelegenheiten und Scheidungen, lediglich für Glaubenssachen war das Konsistorium zuständig. Auch bei der Frage der Appellationen an die Justizkanzlei konnte sich die Stadt durchsetzen. Sie musste lediglich akzeptieren, dass das Wismarer Tribunal übergeordnete Instanz wurde. Die Appellationssumme wurde auf 300 Reichstaler festgelegt.Kjäll A. Modéer: Gerichtsbarkeiten der schwedischen Krone im deutschen Reichsterritorium, S. 406–407, Digitalisat.

In der Franzosenzeit wurde das Gericht 1810 aufgehoben, siehe Justizwesen im Königreich Westphalen. Nach dem Abzug der Franzosen wurde das Stadtgericht 1813 neu eingerichtet. Im Königreich Hannover verfügte die Stadt aber nur über die Niedere Gerichtsbarkeit, übergeordnet war die Justizkanzlei Stade.

Am 1. Oktober 1852 wurde das Stadtgericht Stade durch das Amtsgericht Stade ersetzt und damit auch die untere Gerichtsbarkeit an den Staat gezogen.

Literatur Kjäll A. Modéer: Gerichtsbarkeiten der schwedischen Krone im deutschen Reichsterritorium, Band 1, ISBN 91-85190-04-7, S. 80–81, Digitalisat.

Einzelnachweise

Kategorie:Bremen-Verden Kategorie:Gericht (Königreich Hannover) Kategorie:Schwedisches Gericht im Heiligen Römischen Reich Kategorie:Gericht (Stade) Kategorie:Geschichte (Stade) Kategorie:Gegründet 1150 Kategorie:Aufgelöst 1810 Kategorie:Gerichtsgründung 1813 Kategorie:Aufgelöst 1852