Die Verordnung (EU) 2018/1672 regelt die Anmeldung von Barmitteln bei Überschreitung der Grenze der Europäischen Union. Rechtsgrundlage sind Art. 33 und Art. 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Die Verordnung löste die bisherige Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 ab und gilt seit dem 3. Juni 2021. Die Neuregelung wurde notwendig, nachdem die Anstrengungen zur Bekämpfung der Geldwäsche Mitte der 2010er Jahre intensiviert und die Terrorismusfinanzierung stärker in den Fokus genommen wurden. Der Schwellenwert für die Anmeldung ist auf 10.000 Euro festgesetzt (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung). Die Verordnung verbietet nicht das Mitführen oder Versenden von Barmitteln. Dies würde der Kapital- und Warenverkehrsfreiheit widersprechen. Barmittel dürfen in beliebiger Höhe mitgeführt werden. Es geht dabei lediglich um den Nachweis der legalen Herkunft.

Soweit Drittwährungen mitgeführt werden, müssen diese über den Sortenkurs des Ein- oder Ausreisetages in Euro umgerechnet werden.Entscheidung des EuGH vom 30. April 2025 – Alenopik – C-745/23, Amtsblatt C 2025/294. Bei Sammler- oder Anlagemünzen gilt nicht der Nominalwert, sondern der tatsächliche Wert.

Definition von Barmitteln Die Verordnung definiert in Art. 2, dass unter Barmitteln nicht allein Bargeld zu verstehen ist, sondern auch übertragbare Inhaberpapiere wie Schecks, Reiseschecks, Solawechsel und „Zahlungsanweisungen, entweder mit Inhaberklausel, unterzeichnet ohne Angabe des Zahlungsempfängers, ohne Einschränkung indossiert, auf einen fiktiven Zahlungsempfänger ausgestellt oder in einer anderen Form, die den Übergang des Rechtsanspruchs bei Übergabe bewirkt“. Darüber hinaus werden Rohstoffe (z. B. Goldbarren, Goldmünzen o. ä.), die als Wertaufbewahrungsmittel bargeldvertretend genutzt werden, und Guthabenkarten.

In Deutschland unterliegen nach § 1 Abs. 4 S. 4 des Zollverwaltungsgesetzes neben den Barmitteln der Verordnung auch Rohstoffe wie Edelmetalle und Edelsteine sowie Wertpapiere nach dem Depotgesetz und Namenspapiere mit Inhaberklausel (§ 808 BGB) der Anmeldepflicht.

Anmelde- oder Offenlegungspflicht Anmeldepflicht beim Mitsichführen Bei einem Grenzübertritt haben Reisende, die auf die Person bezogen 10.000 Euro und mehr mit sich führen, den Betrag bei den zuständigen Behörden (den Zollbehörden und den ggf. nach dem Recht der Mitgliedstaaten zudem ermächtigten Behörden) vollständig und korrekt anzumelden. Die Anmeldepflicht umfasst die Angabe der Personendaten mit vollständigem Namen und Adresse, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und die Nummer des Ausweisdokuments, die Angabe der Eigentümerdaten des Betrages (wie bei der mitführenden Person) sowie bei juristischen Personen die Identifikationsnummer und die Umsatzsteuer-ID, wenn diese vorhanden ist. Ferner müssen angegeben werden die Art, der Betrag oder der Wert der Barmittel, deren Herkunft und deren beabsichtigte Verwendung, sowie der Reiseweg der Person(en), die die Barmittel mit sich führen, und das Beförderungsmittel.

Offenlegungspflicht beim Versand Eine Offenlegungspflicht gilt für sog. „unbegleitete Barmittel“. Das sind solche, die im Wege einer Sendung (Brief, Paket o. ä.) körperlich versandt werden, bei denen es also keinen „Mitführenden“ gibt. Die Mitgliedstaaten dürfen solche Sendung anhalten und eine Offenlegung verlangen. Die Pflicht kann durch den Absender, Empfänger oder Eigentümer innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Wie bei den Mitführenden sind sämtliche Personendaten (wie oben) für Eigentümer, Absender und Empfänger anzugeben. Ferner sind die Art, der Betrag oder der Wert der Barmittel, deren Herkunft und die vorgesehene Verwendung mitzuteilen.

Formularpflicht Für die Anmeldung, aber auch für die Offenlegung ist ein verbindliches Formular (Art. 16 der Verordnung in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/776 der Kommission vom 11. Mai 2021) zu verwenden. Das Formular kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Die Formulare zum Ausfüllen und die Merkblätter findet man auf der Internetseite der Generalzolldirektion.

Abgabe der Anmeldung Bei der Ein- und Ausreise per Flugzeug oder Schiff muss die Anmeldung in der Regel vor dem Einchecken erfolgen. Dafür sind regelmäßig Schalter besetzt. An vielen Terminals sind daher grüne (anmeldefrei) und rote Ein-/Ausgänge bzgl. der Anmeldung von Waren und Barmitteln vorgesehen. Sind Waren oder Barmittel anzumelden, ist der rote Durchgang zu wählen; die Nutzung des grünen Ein-/Ausgangs führt zu einem sanktionierbaren Verstoß. Dabei sind die Öffnungszeiten der Zollstellen zu beachten. Eine Abfertigung außerhalb der Öffnungszeiten ist nicht möglich.

Die Daten werden an eine zentrale Meldestelle des jeweiligen Mitgliedstaats übermittelt (Art. 9 der Verordnung). Die Daten der Anmeldung oder Offenlegung werden mit den übrigen Mitgliedstaaten nur ausgetauscht, wenn der Verdacht eines Zusammenhangs mit einer kriminellen Tätigkeit besteht. Übermittelt werden aber die Erklärungen der jeweils zuständigen Behörde an alle Mitgliedstaaten, wenn die Anmeldung oder Offenlegung nicht erfolgt.

Die Kommission hat für die Meldungen Schnittstellen zum Zollinformationssystem (ZIS+-Modul „Barmittel“) vorgesehen.

Überwachung Die Überwachung findet an den Grenzübergangsstellen regelmäßig durch den Zoll statt. Die Mitgliedstaaten dürfen allerdings auch weitere Behörden mit der Überwachung betrauen. Die Verordnung ermächtigt die zuständigen Behörden, die Einhaltung der Vorschriften zur Anmeldung oder zur Offenlegung zu kontrollieren. Die Einzelheiten dazu bestimmt das Recht des jeweiligen Mitgliedstaats. Eine Überprüfung des Gepäcks, der getragenen Kleidung und mitgeführten Gegenstände oder eine körperliche Durchsuchung sind möglich. Bei den unbegleiteten Barmitteln dürfen Sendungen, Behälter und Beförderungsmittel durchsucht werden.

Auch bei einem mitgeführten Betrag von weniger als 10.000 Euro muss auf Nachfrage wahrheitsgemäß die Art und der Wert der Barmittel, deren Eigentümer, die Herkunft und die beabsichtigte Verwendung mitgeteilt werden.

Solange die Anmelde- oder Offenbarungspflicht nicht erfüllt ist, dürfen die zuständigen Behörden die Barmittel einbehalten. Ferner besteht ein Beschlagnahmerecht für den Fall, dass die Barmittel in Zusammenhang mit einer kriminellen Tätigkeit stehen. Die Einbehaltung darf grundsätzlich bis zu 30 Tage dauern und kann auf 90 Tage verlängert werden. In dieser Zeit muss entweder eine Entscheidung (in der Regel durch die Justiz) über den weiteren Einbehalt erfolgen oder die Barmittel werden nach Ablauf der Frist wieder ausgehändigt. Wird der Anmelde- oder Offenbarungspflicht nicht genügt, fertigt die jeweils zuständige Behörde eine Erklärung nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung, die möglichst alle ermittelbaren Daten enthält, die sonst in der Anmeldung oder Offenlegung hätten mitgeteilt werden müssen. Bei einem Verdacht auf kriminelle Aktivitäten im Zusammenhang mit den Barmitteln wird dieser Verdacht an Europol, an die Europäische Staatsanwaltschaft und an die Kommission übermittelt (Verordnung [EU] 2017/1939 und Verordnung [EU] 2016/794).

Sanktionen Für die Verletzung der Anmelde- und der Offenlegungspflicht sehen die Mitgliedstaaten eigenständig Sanktionen vor. Deutschland hat den Verstoß gegen die Anmelde- oder Offenbarungspflicht als Ordnungswidrigkeit nach § 31 Abs. 4 des Zollverwaltungsgesetzes ausgestaltet und eine Geldbuße bis zu 1 Million Euro (für juristische Personen nach § 30 Ordnungswidrigkeitengesetz entsprechend fünf bzw. zehn Millionen Euro).

Anzeigepflicht beim Grenzübertritt zu Mitgliedstaaten der EU Wenn ein Reisender von Deutschland in einen Mitgliedstaat der EU ausreist und von einem Mitgliedstaat der EU nach Deutschland einreist und Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel (z. B. Sparbücher, elektronisches Geld etc.,) von 10.000 Euro oder mehr mit sich führt, muss er diese bei einer Kontrolle des Zolls auf Befragen mündlich anzeigen.

Inkrafttreten Mit der Anwendbarkeit der Verordnung (EU) 2018/1672 zum 3. Juni 2021 trat die bisherige Verordnung Nr. 1889/2005 außer Kraft.

Wirksamkeitsbericht der Kommission Die Kommission hat am 8. Juli 2025 einen Bericht veröffentlicht, der die Wirksamkeit der Verordnung bewertet. Die Mitgliedstaaten befürworteten die Verordnung, äußerten aber auch die Kritik, dass die Offenlegungsvorschrift schwierig zu handhaben und die Frist von 30 Tagen für die Offenlegung zu lang bemessen sei.Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und an den Rat über die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 gemäß ihrem Artikel 19 (eur-lex.europa.eu). Zudem bestand Kritik am ZIS+-Modul „Barmittel“. Die Mitgliedstaaten haben die Aufnahme von Guthabenkarten und von weiteren Rohstoffe in die Liste der Barmittel vorgeschlagen. Die Kommission vermerkte in dem Bericht, dass bislang kein Änderungsbedarf erkennbar sei. Die statistischen Daten des Berichtes zeigen für Deutschland im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2023 48097 Anwendungsfälle und für Österreich im gleichen Zeitraum 4885 Anwendungsfälle.

Weblinks Text der Verordnung (EU) 2018/1672 Formular 040000 und Zusatzblatt 040050

Einzelnachweise

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