Die Verordnung (EU) 2016/424 über Seilbahnen (EU-Seilbahnverordnung) ist eine Verordnung (EU) die die wesentlichen Sicherheitsanforderungen für den Entwurf, den Bau und die Inbetriebnahme neuer Seilbahnen zur Beförderung von Personen vorschreibt. Sie ersetzt die Richtlinie 2000/9/EG über Seilbahnen für den Personenverkehr. Sie gilt auch für Änderungen an bestehenden Seilbahnen, für die eine Genehmigung erforderlich ist.
Geltungsbereich Die Verordnung gilt für neue Seilbahnen sowie für Änderungen von bestehenden Seilbahnen, für die eine Genehmigung erforderlich ist, und deckt Teilsysteme und Sicherheitsbauteile für Seilbahnen ab. In allen vorgenannten Fällen müssen die wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang II der Verordnung erfüllt sein. Sie gilt für Pendelbahnen, Standseilbahnen und Sesselbahnen zur Personenbeförderung, die insbesondere in hoch gelegenen Tourismusorten, in städtischen Verkehrssystemen und in Sportanlagen eingesetzt werden. Der Antrieb über Seile sowie die Funktion der Fahrgastbeförderung sind die zwei wesentlichen Kriterien für die Bestimmung, ob eine Seilbahn unter diese Verordnung fällt.
Die Verordnung gilt nicht für Aufzüge, Anlagen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke, Geräte, die für Freizeit- und Vergnügungszwecke entworfen wurden, bergbauliche Anlagen und zu industriellen Zwecken genutzte Anlagen, Anlagen, bei denen sich die Benutzer oder deren Träger auf dem Wasser befinden sowie für Seilbahnen, die vor dem 1. Januar 1986 in Betrieb genommen wurden, noch in Betrieb sind und in Entwurf und Bau keine wesentlichen Änderungen erfahren haben.
Inhalt der Verordnung Zur Vereinfachung des Rechtsrahmens für Seilbahnen ist die Richtlinie 2000/9/EG durch einen Formwechsel durch eine Verordnung ersetzt worden. Diese lässt keinen Raum für divergierende Umsetzung durch die Mitgliedstaaten und dadurch ist die einheitliche Durchführung in der gesamten Union gewährleisten. Für Seilbahnen muss es eine verantwortliche Person geben, die von einem Mitgliedstaat nach nationalem Recht bestimmt wird. Diese verantwortliche Person ist für die Sicherheitsanalyse zuständig. Sie legt den zuständigen Behörden den Sicherheitsbericht nach Artikel 8, die EU-Konformitätserklärung und die sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit der Konformität von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen sowie die Unterlagen über die Merkmale der Seilbahn vor. Jeder Mitgliedstaat legt Genehmigungsverfahren für den Bau und die Inbetriebnahme von in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Seilbahnen fest.
Konformität Zur Beurteilung ob Seilbahnen, Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile für Seilbahnen mit den geltenden Rechtsvorschriften der EU übereinstimmen wird das Neue Konzept für die Produktkonformität in der Europäischen Union angewandt. Damit ist auch eine Marktüberwachung möglich.
Konformitätsverfahren Als Konformitätsverfahren sind, nach Wahl des Herstellers, vorgegeben:
Modul B – Baumuster; in Kombination mit Modul D – Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer Qualitätssicherung Modul F – Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer Prüfung Modul G – Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung Modul H 1 – Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung
EU-Konformitätserklärung
Die EU-Konformitätserklärung für ein Teilsystem oder ein Sicherheitsbauteil besagt, dass die Erfüllung der in Anhang II aufgeführten wesentlichen Anforderungen nachgewiesen wurde. Die EU-Konformitätserklärung muss in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang IX entsprechen und stets auf den neuesten Stand gehalten werden.
CE-Kennzeichnung Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Die CE-Kennzeichnung wird gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil oder seiner Datenplakette angebracht. Die CE-Kennzeichnung wird vor dem Inverkehrbringen des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils angebracht. Nach der CE-Kennzeichnung steht die Kennnummer der notifizierten Stelle, die in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war.
Ausschussverfahren, Übergangs- und Schlussbestimmungen Die Kommission wird von dem Ausschuss für Seilbahnen unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Die Kommission hört den Ausschuss zu allen Angelegenheiten, in denen nach der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 oder nach einem anderen Rechtsakt der Union eine Konsultation von Experten des jeweiligen Sektors vorgeschrieben ist.
Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße von Wirtschaftsakteuren gegen die Vorschriften dieser Verordnung und der gemäß dieser Verordnung erlassenen nationalen Rechtsvorschriften Bestimmungen über Sanktionen fest. Diese Bestimmungen können bei schweren Verstößen strafrechtliche Sanktionen vorsehen.
Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen, die durch die Richtlinie 2000/9/EG abgedeckt sind, deren Anforderungen erfüllen und vor dem 21. April 2018 in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern.
Inkrafttreten und Geltung Diese Verordnung gilt ab dem 21. April 2018, mit Ausnahme von:
Artikel 22 bis 38 und Artikel 44, die ab dem 21. Oktober 2016 gelten. Artikel 45 Absatz 1, der ab dem 21. März 2018 gilt.
Anhänge Die Anhänge von EU-Verordnungen sind für Hersteller oder Inverkehrbringer, das können Importeure oder Händler sein, der wichtigste Teil. Hier werden verschiedene Aspekte behandelt wie z. B. Spezifizierung des geregelten Bauteils oder Festlegungen zu den Konformitätsbewertungen.
Anhang I In Anhang I ist die Gliederung von Seilbahnen in ihre Infrastruktur sowie in Teilsysteme vorgegeben.
Anhang II Anhang II stellt die wesentlichen Anforderungen für den Entwurf, den Bau und die Inbetriebnahme von Seilbahnen sowie für die Teilsysteme und Sicherheitsbauteile fest.
Anhang III Anhang III legt die Konformitätsbewertungsverfahren für Teilsysteme und Sicherheitsbauteile nach Modul B: EU-Baumusterprüfung fest.
Anhang IV In Anhang IV wird das Konformitätsbewertungsverfahren für Teilsysteme und Sicherheitsbauteile nach Modul D: Baumuster auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess festgelegt.
Anhang V Anhang V ist das Konformitätsbewertungsverfahren für Teilsysteme und Sicherheitsbauteile nach Modul F: Konformität mit der Bauart auf Grundlage einer Prüfung.
Anhang VI Anhang VI ist das Konformitätsbewertungsverfahren für Teilsysteme und Sicherheitsbauteile nach Modul G: Konformitätserklärung auf der Grundlage einer Einzelprüfung.
Anhang VII Anhang VII Anhang VI ist das Konformitätsbewertungsverfahren für Teilsysteme und Sicherheitsbauteile nach Modul H: Konformitätserklärung auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung.
Anhang VIII In Anhang VIII werden die Vorgaben für die technischen Unterlagen geregelt. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils mit den geltenden Anforderungen dieser Verordnung ermöglichen und eine angemessene Analyse und Bewertung der Risiken enthalten.
Anhang IX Anhang IX enthält ein Muster für die EU-Konformitätserklärung.
Anhang X Anhang X ist eine Entsprechungstabelle zwischen der Richtlinie 2000/9/EG und der vorliegenden Verordnung.
Berichtigung der Verordnung Die vorliegende Verordnung wurde berichtigt. In Anhang II wurde der Satz „Das Risiko eines Entgleisens der Seile lässt sich nicht völlig vermeiden; es sind Vorkehrungen zu treffen, …“ durch „Lässt sich das Risiko eines Entgleisens der Seile nicht völlig vermeiden, sind Vorkehrungen zu treffen, …“, berichtigt.
Einzelnachweise
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