mini|Oberleitungsbus des Typs Trollino 12 im schwedischen Landskrona mini|Ein ZiU-10 im ukrainischen Krywyj Rih mini|Museal erhaltener Londoner Doppeldecker

Ein Oberleitungsbus – auch Oberleitungsomnibus, Obus, O-Bus, Trolleybus, Trolley oder veraltet gleislose Bahn genannt – ist ein elektrisches Verkehrsmittel oder Verkehrssystem im öffentlichen Personennahverkehr. Er ist wie ein im Stadtbusverkehr eingesetzter Stadtlinienbus aufgebaut und wird von einem oder mehreren Elektromotoren angetrieben. Seinen Fahrstrom bezieht er – ähnlich der Straßenbahn und anders als Batteriebusse – mittels Stromabnehmern aus einer über der Fahrbahn gespannten Oberleitung, die jedoch stets zweipolig ausgeführt ist. Oberleitungsbusse sind somit weder spurgeführt wie eine Bahn noch spurfrei wie ein Omnibus, sondern unterliegen einer geringen Spurbindung.Johannes Schlums, Generalverkehrsplan Osnabrück, Band 1, Walter Dorn Verlag, Hannover, 1956, Seite 61 Die Bezeichnung Oberleitungsbus und ihre Synonyme werden dabei sowohl für das Fahrzeug selbst als auch für die dazugehörige Infrastruktur verwendet.

Die ersten Anlagen wurden zu Beginn des 20. Jahrhunderts eröffnet, weltweit existierten Ende 2025 insgesamt 252 Oberleitungsbus-Betriebe,Jürgen Lehmann: Der Bestand an Trolleybussen in der EU wird wieder wachsen in 2026 auf trolleymotion.eu, Artikel vom 31. Januar 2026, abgerufen am 20. Februar 2026. verteilt auf 44 Staaten. Sie sind überwiegend in Mittel- und osteuropäischen Ländern, den Nachfolgestaaten der Sowjetunion, der Volksrepublik China, Nordkorea, Italien und der Schweiz anzutreffen und werden in der Liste der Oberleitungsbussysteme aufgeführt. Über 500 Netze wurden wieder stillgelegt, eine Übersicht hierzu gibt die Liste der ehemaligen Oberleitungsbussysteme. Die meisten früheren Betriebe existierten in der westlichen Welt, wo der Oberleitungsbus in den 1950er und 1960er Jahren seine Blütezeit erlebte. In 33 Ländern, die früher Obusverkehr aufwiesen, ist das Verkehrsmittel mittlerweile gar nicht mehr anzutreffen.

Eine ausführliche Darstellung der historischen Entwicklung findet sich im Hauptartikel Geschichte des Oberleitungsbusses.

Definition und Rechtslage Der Oberleitungsbus ist eine Mischung aus Straßenbahn und Bus.Winfried Reinhardt: Öffentlicher Personennahverkehr: Technik – rechts- und betriebswirtschaftliche Grundlagen. S. 578. Der Obus kombiniert somit Elemente einer Bahn mit denjenigen eines Kraftfahrzeugs. Dies macht sich auch juristisch bemerkbar – in den nationalen Rechtsgebungen werden Obusse zumeist als Eisenbahn behandelt, nicht zuletzt deshalb, weil nur in wenigen Staaten spezielle Verordnungen für Straßenbahnen bestehen. Während bei Omnibussen zwischen Linienbussen und solchen für den Gelegenheitsverkehr unterschieden wird, dienen Oberleitungsbusse ausschließlich dem Linienverkehr. Auch in EU-konformen Ausschreibungen werden bezüglich der „Tätigkeit des Auftraggebers“ standardmäßig Städtische Eisenbahn-, Straßenbahn-, Oberleitungsbus- oder Busdienste unterschieden.Europäische Kommission, Vorschlag für Richtlinie des Europäischen Parlaments über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste vom 20. Dezember 2012, online auf eur-lex.europa.eu, abgerufen am 19. April 2025

Deutschland Wie alle deutschen Straßenfahrzeuge unterliegen auch Oberleitungsbusse dem Straßenverkehrsgesetz (StVG), der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sowie der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Zusätzlich gelten die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft), das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) sowie die Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen.Bahnen und Recht auf www.wedebruch.de In diesen drei Regelungen werden Obusse als eigenständiges Verkehrsmittel jeweils gesondert erwähnt. Sie werden in Deutschland im Personenbeförderungsgesetz wie folgt definiert:

Das Kraftfahrt-Bundesamt ordnet die Oberleitungsbusse den Kraftomnibussen zu, mit der eigenen Schlüsselnummer 22 0000.KBA, Juni 2012: Das Personenbeförderungsgesetz hingegen definiert sie aufgrund ihrer Fahrleitungsbindung nicht als Kraftfahrzeuge.Personenbeförderungsgesetz, § 4 Straßenbahnen, Obusse, Kraftfahrzeuge Für den Verkehr mit Obussen wird von den Verkehrsbehörden eine entsprechende Genehmigungsurkunde gemäß Personenbeförderungsgesetz ausgestellt. Bezüglich der Infrastruktur gilt für Obusanlagen zusätzlich die Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab). Da es in Deutschland keine spezielle Verordnung für Obusse gibt, kommt die BOStrab auch bei der Neuinbetriebnahme von Obussen zur Anwendung. Das heißt, Obusse werden sowohl als Straßenbahnwagen als auch als Kraftfahrzeug zugelassen,Deutschland-Esslingen: Busse für den öffentlichen Verkehr 2013/S 240-418139 Auftragsbekanntmachung – Versorgungssektoren Lieferauftrag wobei für die straßenrechtliche Zulassung der TÜV zuständig ist.Peter Dietrich: Schon 2100 Stunden für Papas tollsten Bus – Esslinger restaurieren den Henschel-Obus 22 aus dem Jahr 1962. (PDF; 144 kB) In: Esslinger Zeitung vom 22. August 2016. Die BOStrab ist dabei vergleichsweise streng, so muss beispielsweise auch der Brandschutz von Straßenbahnwagen in Tunneln berücksichtigt werden.Jan Crummenerl: Neue Obus-Generation: Stadtwerke zerstreuen Bedenken am Dämm-Material Polystyrol, Solinger Tageblatt vom 30. Januar 2001

Als Technische Aufsichtsbehörde (TAB) fungiert eine von der jeweiligen Landesregierung bestimmte Behörde,Personenbeförderungsgesetz, § 54 Aufsicht der sogenannte Landesbevollmächtigte für Bahnaufsicht (LfB). Im Falle des Solinger Betriebs in Nordrhein-Westfalen ist dies beispielsweise die Düsseldorfer Bezirksregierung. Für die regelmäßige Prüfung der Oberleitungsinfrastruktur ist ebenfalls der TÜV verantwortlich, in Esslingen am Neckar beispielsweise erfolgt die Kontrolle der elektrischen Anlagen vierteljährlich.Technik mit Zukunftspotenzial. Esslinger Zeitung vom 15. August 2012 (PDF; 275 kB).

Noch 1957 wurde in Westdeutschland „im Hinblick auf die technische und betriebliche Eigenart dieses schienenlosen Verkehrsmittels“ der bevorstehende Erlass einer besonderen Verordnung über den Bau- und Betrieb von Obusanlagen (BOObus) erwartet,Der öffentliche Personennahverkehr, herausgegeben von Curt Risch und Friedrich Lademann, Springer-Verlag, Berlin/Heidelberg 1957, S. 108 hierzu kam es letztlich nicht mehr.

In Preußen war das Genehmigungsverfahren hingegen noch relativ unkompliziert. Dort unterstanden gleislose Bahnen – anders als Straßenbahnen – nicht dem Preußischen Kleinbahngesetz, stattdessen bedurfte es nur der landespolizeilichen Genehmigung und des Einverständnisses der Wegeeigentümer. Dies änderte sich erst mit der Einführung der Verordnung über den Überlandverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 6. Oktober 1931. Ihr zufolge galten zumindest für die Starkstromanlagen der Fahrzeuge und die Fahrleitungsanlagen die Vorschriften nebst Ausführungsregeln für elektrische Bahnen.H. Uhlig: Erläuterungen zu den Vorschriften nebst Ausführungsregeln für elektrische Bahnen, Verlag von Julius Springer, Berlin 1932, 2. Auflage, S. 7 Im Königreich Sachsen wiederum war der „Königliche Komissär für elektrische Bahnen“ als Bahnaufsichtsbehörde auch für gleislose Bahnen zuständig.Ludger Kenning – Mattis Schindler: Obusse in Deutschland, Band 1: Berlin – Brandenburg – Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein – Hamburg – Bremen – Niedersachsen, Sachsen-Anhalt – Thüringen – Sachsen, Frühere deutsche Ostgebiete, Kenning-Verlag, Nordhorn 2009, ISBN 978-3-933613-34-9, S. 231–235

Österreich In Österreich sind Oberleitungsbusbetriebe dem Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) unterstellt:

Es war dabei bei Verabschiedung des Gesetzes im Jahr 1956 naheliegend, auch auf die Obuslinien hinsichtlich ihrer ortsfesten eisenbahntechnischen Einrichtungen das Eisenbahnrecht anzuwenden, wodurch ihnen das zur Zeit der Geltung des österreichischen Eisenbahnrechtes gewährte Enteignungsrecht wieder zukam. Insbesondere für die Obuslinien war dies von größter Bedeutung, weil zuvor durch das Fehlen eines solchen Rechtes Schwierigkeiten besonders hinsichtlich der Verankerung ihrer Fahrleitung an fremden Gebäuden aufgetreten sind.Erläuternde Bemerkungen zum Entwurf eines Bundesgesetzes über das Eisenbahnwesen (Eisenbahngesetz 1956) (PDF; 2,2 MB), S. 16. Online auf parlament.gv.at, abgerufen am 23. Juli 2024.

Die aufgrund des Eisenbahngesetzes erlassene Straßenbahnverordnung (StrabVO) enthält jedoch erst seit dem Inkrafttreten der Verordnung auch Bestimmungen für Oberleitungsbusse.Österreichische Straßenbahnverordnung 1999 Neben dem Eisenbahngesetz gelten aber auch die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts: Die Straßenverkehrsordnung 1960 und das Kraftfahrgesetz 1967 definieren Oberleitungskraftfahrzeuge jeweils nicht als Schienenfahrzeuge:

Schweiz In der Schweiz gilt für Trolleybusse ein eigenes Gesetz, das Bundesgesetz über die Trolleybusunternehmen, kurz Trolleybus-Gesetz, abgekürzt TrG. Es definiert das Verkehrsmittel wie folgt:Bundesgesetz über die Trolleybusunternehmungen von 1950. (PDF; 130 kB).

mini|Sankt Petersburg: gesonderte Fahrscheine für Autobus, Straßenbahn und Trolleybus, jeweils zum gleichen Preis von 16 Rubel mini|Kiew: gesonderte Fahrscheine für den Autobusverkehr einerseits (grün) und den Trolleybus- und Straßenbahnverkehr andererseits (rot) mini|Tallinn: gemeinsame Fahrkarte für alle drei städtischen Verkehrsmittel, die jeweils explizit aufgeführt werden Ergänzt wird das Trolleybusgesetz durch die ebenfalls aus dem Jahr 1951 stammende Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Trolleybusunternehmungen, kurz Trolleybus-Verordnung.Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Trolleybusunternehmungen auf www.admin.ch Ferner unterliegen die Lenk- und Ruhezeiten des Personals sowie die Unfallmeldung dem Eisenbahnrecht, für die technische Ausrüstung der Fahrzeuge und den Verkehr auf der Straße gelten wiederum die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über den Motorfahrzeugverkehr. Das Schweizer Personenbeförderungsgesetz (PBG) gilt hingegen nicht für Trolleybusse, sie werden darin auch nicht erwähnt. Ferner verkehren Trolleybusse in der Schweiz auf der Basis einer Bundes-Konzession des Unternehmens – die vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation erteilt wird – und nicht wie Autobusse mit kantonalen Bewilligungen je Fahrzeug. Daraus ergeben sich auch Abweichungen bei der Haftpflichtversicherung. Darüber hinaus benötigen sie keinen Fahrzeugausweis. Hinsichtlich der Fahrleitungsanlagen ist das Plangenehmigungsverfahren nach dem Schweizer Eisenbahngesetz anzuwenden, das auch für Straßenbahnen gilt. Des Weiteren waren die Fahrpläne der Schweizer Überlandtrolleybuslinien bis zum Winterfahrplan 1981/82 im Amtlichen Kursbuch der Schweiz – anders als die Überlandautobusse – unter den Bahnen aufgeführt. Ebenso waren die Trolleybusse in den 1950er und 1960er Jahren im Verzeichnis des Rollmaterials der schweizerischen Privatbahnen aufgeführt.Verzeichnis des Rollmaterials der schweizerischen Privatbahnen, Stand Ende 1966, herausgegeben vom Eidgenössischen Amt für Verkehr, S. 202 f. Das Bundesamt für Strassen führt Trolleybusse gleichfalls nicht als Strassenmotorfahrzeuge.