Das Militärstrafgesetz der DDR vom 24. Januar 1962GBl. DDR I S. 25 löste die militärstrafrechtlichen Regelungen des Strafrechtsergänzungsgesetzes ab. Es trat gleichzeitig mit der Einführung der Wehrpflicht in Kraft und verschärfte die Strafen zum Beispiel für Fahnenflucht deutlich.
Zum 1. Juli 1968 wurde es durch das 9. Kapitel des neuen Strafgesetzbuchs ersetzt.
Gemäß § 1 Abs. 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes begründet eine Verurteilung durch ein DDR-Gericht wegen Fahnenflucht in der Regel keinen Anspruch auf strafrechtliche Rehabilitierung.BVerfGE 101, 275 - Fahnenflucht Diese Urteile missachteten in der Regel nicht die in der Völkergemeinschaft anerkannten Menschenrechte in schwerwiegender Weise.BVerfGE 101, 275, Rz. 105.
Literatur Rüdiger Wenzke: Vom Straflager zum NVA-Knast. Dokumente zur Geschichte des DDR-Militärstrafvollzugs. Berlin, Ch. Links Verlag, 2024, ISBN 978-3-96289-219-7.Militärgeschichte der DDR: Vom Straflager zum NVA-Knast. Zentrum für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr, 10. April 2024. Helmut Irmen: Stasi und DDR-Militärjustiz. Der Einfluss des Ministeriums für Staatssicherheit auf Strafverfahren und Strafvollzug in der Militärjustiz der DDR. De Gruyter, 2014, ISBN 978-3-11031-664-3.
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