Ein Urteil erwächst in der Schweiz in Rechtskraft (frz.: force de chose jugée), wenn es nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann. Das Urteil ist dann grundsätzlich weder anfechtbar noch änderbar. In der Schweiz wird ebenfalls bei Verfügungen (Verwaltungsakten), die nicht mehr anfechtbar und abänderbar sind, von rechtskräftigen Verfügungen gesprochen (nicht von «bestandskräftigen»). Dass staatliche Akte irgendwann definitiv sind, ist für die Rechtssicherheit von grösster Bedeutung. Die Rechtskraft einer Entscheidung hat aber zur Folge, dass gesetzes- und sogar verfassungswidrige Entscheidungen unter Umständen rechtswirksam bleiben. Rechtskräftige Urteile können nur noch mittels Revision angefochten werden (vgl. etwa BGG, StPO, ZPO).

Prozessrecht Die formelle Rechtskraft bezeichnet jenen Zeitpunkt, an dem ein Urteil oder eine Entscheidung beständig ist. Sie kann nur mittels ausserordentlichem Rechtsmittel entzogen werden. Rechtsfolge der formellen Rechtskraft ist die Vollstreckbarkeit. Letztere kann indes eintreten, bevor das Urteil rechtskräftig ist – etwa wenn der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat oder sie ihm entzogen wurde (etwa lit. c VwVG).

Materielle Rechtskraft bedeutet Verbindlichkeit des Urteils oder der Entscheidung hinsichtlich späterer Verfahren in derselben Streitsache. Positiv gewendet entfaltet ein materiell rechtskräftiges Urteil Bindungswirkung, indem später entscheidende Behörden an das gebunden sind, was im Dispositiv (dem Tenor) festgehalten ist. Negativ gewendet verbietet sie jeder späteren Behörde, auf eine Klage einzutreten, deren Streitgegenstand mit dem rechtskräftig beurteilten identisch istBGE 142 III 210 E. 2.1 S. 212. – schutzwürdige Interessen vorbehalten.BGE 121 III 474 E. 2. Mithin betrifft die materielle Rechtskraft nicht die Beständigkeit, sondern die Wirkung eines Urteils. Voraussetzung für die materielle Rechtskraft ist stets die formelle Rechtskraft. Verfügungen können nicht in materielle Rechtskraft erwachsen. Wenn es die richtige Anwendung des Gesetzes gebietet, sind Verwaltungsbehörden gehalten, formell rechtskräftige Verfügungen zu widerrufen.

Sachenrecht Im Sachenrecht – genauer im materiellen Grundbuchrecht – sind die Konzepte der negativen (auch Prinzip der negativen GrundbuchwirkungBGE 124 III 293 E. 2a S. 295.) und positiven Rechtskraft des Grundbuchs (auch Grundsatz des öffentlichen GlaubensBGE 130 III 306 E. 3.1 S. 308.) bedeutend. Der Grundsatz der negativen Rechtskraft des Grundbuchs ( Abs. 1 ZGB) bedeutet, dass dingliche Rechte an Grundstücken – etwa die Dienstbarkeiten – grundsätzlich nicht entstehen, ohne dass sie im Grundbuch eingetragen sind. Man kann daher darauf vertrauen, dass ein Grundstück nur belastet ist, wenn ein Eintrag vorliegt. Die positive Rechtskraft (Abs. 1 ZGB) betrifft jene Situation, in der sich jemand gutgläubig auf einen fehlerhaften Grundbucheintrag verlässt und darauf gestützt ein dingliches Recht erwirbt – etwa wenn der Dritte mit dem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer (der aber eigentlich gar nicht Eigentümer ist) einen Grundstückkaufvertrag schliesst, um selbst Eigentum erwerben zu können. Die positive Rechtskraft des Grundbuchs hat zur Folge, dass der gutgläubige Dritte geschützt wird – insbesondere gegenüber dem wahren Eigentümer.

Literatur

Einzelnachweise

Kategorie:Juristische Methodenlehre Kategorie:Recht (Schweiz)