Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof führt seit dem 10. Oktober 2022 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der verfassungsfeindlichen Sabotage und anderer Straftaten. Die Bundespolizei und das Bundeskriminalamt wurden mit den Ermittlungen betraut. Die Zuständigkeit der Bundespolizei ergibt sich aus § 6 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 6 BPolG. Danach obliegt ihr die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben im Bereich der Strafverfolgung außerhalb des deutschen Küstenmeeres. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2025 aufgrund des Verdachtes der Beteiligung an dem Anschlag auf die Nord-Stream-Pipelines Haftbefehl gegen den ukrainischen Staatsangehörigen Serhij K. erlassen (Aktenzeichen: 1 BGs 1503/25). Aufgrund eines auf dessen Basis ergangenen Europäischen Haftbefehls ist der Beschuldigte am 21. August 2025 in Misano Adriatico in Italien festgenommen worden. Nach Auslieferungshaft in Italien wurde er am 27. November 2025 nach Deutschland überstellt. Seither befindet er sich in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl nimmt den dringenden Tatverdacht einer Strafbarkeit des Beschuldigten gem. Abs. 1 Nr. 3, Abs. 1, Abs. 2, StGB an. Die eingelegte Haftbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss (Az. 3 BJs 297/25-2) vom 10. Dezember 2025 verworfen.

Ermittelter Tathergang Nach dem vom Bundesgerichtshof zugrunde gelegten dringenden Tatverdacht handelte es sich bei der Sabotage der Anschlag auf die Nord-Stream-Pipelines um eine langfristig vorbereitete, konspirativ durchgeführte und professionell koordinierte Operation. Der Beschuldigte, ein ehemaliger Offizier einer ukrainischen Spezialeinheit, soll spätestens Anfang September 2022 gemeinsam mit sechs weiteren Beteiligten in die Durchführung eingebunden gewesen sein. Die Gruppe bestand aus einem Schiffsführer, einem Sprengstoffexperten, vier speziell ausgebildeten Tiefseetauchern sowie dem Beschuldigten als koordinierendem Leiter vor Ort. Zur Durchführung der Tat wurde die hochseetaugliche Segelyacht „Andromeda“ über einen Mittelsmann angemietet. Bereits die Anmietung erfolgte unter Verwendung gefälschter Identitätsdokumente. Zudem wurde darauf geachtet, dass das Schiff nicht über ein aktiviertes AIS-Ortungssystem verfügte, das üblicherweise der Positionsübermittlung und Transparenz im Seeverkehr dient. Ein Logbuch wurde – entgegen der üblichen Praxis – nicht geführt. Diese Umstände wertet der Bundesgerichtshof als gezielte Maßnahmen zur Verschleierung von Identität und Route.

Zwischen dem 8. und dem 23. September 2022 begab sich die Besatzung mit der Yacht in das Seegebiet nahe der dänischen Insel Bornholm, in die ausschließlichen Wirtschaftszone Dänemarks und Schwedens. Von dort aus führten mehrere Teammitglieder Tauchgänge in einer Tiefe von etwa 70 bis 80 Metern durch. Nach den Ermittlungen wurden an drei von vier Strängen der Pipelines Nord Stream 1 und Nord Stream 2 Sprengsätze angebracht. Die verwendeten Explosivstoffe bestanden aus einem militärischen Hochleistungsgemisch aus Hexogen (RDX) und Oktogen (HMX). Es handelte sich um erhebliche Sprengstoffmengen, die geeignet waren, die massiv ummantelten Stahlrohre dauerhaft zu zerstören. Die Ladungen waren mit Zeitzündern versehen. Der Beschuldigte soll selbst nicht getaucht sein, sondern die Operation koordiniert und die Durchführung überwacht haben. Nach Einschätzung des Bundesgerichtshofs spricht seine militärische Führungsfunktion gegen eine bloß untergeordnete Beteiligung. Der Bundesgerichtshof geht vielmehr davon aus, dass er eine zentrale organisatorische Rolle innehatte und mindestens gleich bedeutsame Tatbeiträge leistete wie die unmittelbar ausführenden Taucher.

Am 26. September 2022 detonierten die Sprengsätze zeitversetzt. Die Explosionen führten zu massiven strukturellen Zerstörungen der betroffenen Rohrleitungen über mehrere hundert Meter Länge. Infolge der Detonationen kam es zu einem abrupten Druckabfall und zum Austritt erheblicher Gasmengen in die Ostsee. Zwei Stränge von Nord Stream 1 sowie ein Strang von Nord Stream 2 wurden vollständig beziehungsweise teilweise zerstört und dauerhaft funktionsunfähig. Nach den Feststellungen des Beschlusses sind die beschädigten Leitungen bis heute nicht wieder in Betrieb genommen worden. Belastend sind insbesondere die nachträglich gesicherten Spuren. Bei einer kriminaltechnischen Untersuchung der Yacht im Januar 2023 wurden unter Deck Rückstände von RDX und HMX festgestellt. Das Spurenbild deutete darauf hin, dass mit diesen Stoffen an Bord hantiert worden war. Darüber hinaus belegen Grenzübertrittsdaten, Zeugenaussagen eines gewerblichen Fahrers sowie Lichtbildgutachten, dass der Beschuldigte unter Verwendung eines gefälschten ukrainischen Reisepasses in Deutschland einreiste, sich an Bord befand und nach der Rückkehr der Yacht gemeinsam mit weiterer Ausrüstung über Polen in die Ukraine zurückgebracht wurde.

Der Bundesgerichtshof hebt ferner hervor, dass das Tatgeschehen in arbeitsteiliger Begehungsweise durchgeführt wurde und ein hohes Maß an Professionalität erkennen lässt. Die Kombination aus militärischem Sprengstoff, konspirativer Reiseorganisation, Verschleierungsmaßnahmen, koordinierter Tiefseeoperation und politisch strategischem Ziel – nämlich der dauerhaften Unterbindung russischer Gaslieferungen nach Deutschland – spreche nach derzeitiger Beweislage für eine gezielte und planmäßige Sabotageaktion mit erheblicher krimineller Energie. Vor diesem Hintergrund bejaht der Bundesgerichtshof einen dringenden Tatverdacht wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in mehreren Fällen, Zerstörung von Bauwerken sowie Störung öffentlicher Betriebe. In der Kommentarliteratur wird § 88 StGB trotz bislang geringer Praxisrelevanz als einschlägig angesehen, wenn konkrete Sabotageakte mit verfassungsfeindlicher Zielrichtung im Raum stehen.TK-StGB/Sternberg-Lieben/Weißer, 31. Aufl. 2025, § 88 Rn. 2. Zudem sieht der Bundesgerichtshof aufgrund der Schwere der Tat, des hohen Schadensausmaßes und der professionellen Durchführung eine erhebliche Straferwartung, die die Annahme von Fluchtgefahr stützt.

Anwendung deutscher Strafgewalt (§§ 3, 9 StGB) Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist deutsches Strafrecht auf die Taten anwendbar, obwohl die Sprengladungen in den ausschließlichen Wirtschaftszonen Dänemarks und Schwedens angebracht und zur Detonation gebracht wurden. Maßgeblich ist dabei nicht allein der Ort der Ausführungshandlung, sondern auch der Ort des tatbestandlichen Erfolgs. Die Nord-Stream-Pipelines stellen nach der rechtlichen Bewertung des Bundesgerichtshofs jeweils ein einheitliches Bauwerk dar, das sich von russischem Staatsgebiet über die Ostsee bis nach Lubmin in Mecklenburg-Vorpommern erstreckt. Teile dieser Rohrleitungen verlaufen im deutschen Küstenmeer und in deutschen inneren Gewässern; zudem befinden sich die Anlandestationen auf deutschem Hoheitsgebiet.

Durch die Explosionen wurden nicht nur isolierte Abschnitte auf Hoher See beschädigt, sondern die Bauwerke in ihrer Gesamtheit zumindest teilweise funktionsunfähig gemacht. Der tatbestandliche Erfolg – die nachhaltige Zerstörung beziehungsweise Außerkraftsetzung der Pipelines – wirkte sich damit auch auf die in Deutschland gelegenen Bauwerksteile aus. Diese verloren infolge der Sprengungen ihre Funktion. Nach § 9 Abs. 1 StGB gilt eine Tat als an dem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist. Da ein solcher Erfolgsort auch in Deutschland liegt, ist die deutsche Strafgewalt gemäß §§ 3, 9 StGB eröffnet.

Hinsichtlich des Vorwurfs des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion gemäß § 308 StGB verweist der Bundesgerichtshof ergänzend darauf, dass deutsches Strafrecht zudem nach § 6 Nr. 2 StGB Anwendung findet. Diese Vorschrift begründet eine weltrechtsprinzipielle Zuständigkeit für bestimmte gemeingefährliche Straftaten, unabhängig vom Tatort. Selbst wenn man also die territoriale Anknüpfung verneinen wollte, bestünde für diesen Straftatbestand eine eigenständige Grundlage für die Anwendung deutschen Strafrechts.

Darüber hinaus wirft der Sachverhalt strafverfahrensrechtliche und kompetenzrechtliche Fragen auf, insbesondere im Hinblick auf die Zuständigkeit der Bundesbehörden bei Taten in der Ausschließlichen Wirtschaftszone und bei Sachverhalten mit grenzüberschreitendem Bezug. Die Anwendung der §§ 3, 6 und 9 StGB verdeutlicht, dass neben dem Territorialitätsprinzip auch weltrechtsprinzipielle Anknüpfungen sowie der Erfolgsort im Inland maßgebliche Anknüpfungspunkte für die Begründung deutscher Strafgewalt sein können.Bernd Walter: Der Schutz der maritimen Kritischen Infrastruktur nach den Anschlägen auf die Nord-Stream-Pipelines, in: NordÖR 2023, S. 301–303.

Keine funktionelle Staatenimmunität Der Bundesgerichtshof setzt sich in seinem Beschluss eingehend mit der Frage auseinander, ob dem Beschuldigten eine sogenannte funktionelle Staatenimmunität zugutekommt. Nach dem völkergewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsatz genießen Personen, die im Auftrag eines fremden Staates hoheitlich handeln, grundsätzlich Immunität gegenüber der Strafgerichtsbarkeit anderer Staaten. Diese Immunität leitet sich aus der Staatenimmunität ab und dient dem Schutz staatlicher Souveränität: Hoheitsakte eines Staates sollen grundsätzlich nicht durch Gerichte eines anderen Staates überprüft oder sanktioniert werden. Der Bundesgerichtshof stellt jedoch klar, dass dieser Grundsatz nicht ausnahmslos gilt. In der völkerrechtlichen Praxis und in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass funktionelle Immunität dort ihre Grenze findet, wo geheimdienstlich gesteuerte Gewaltakte vorliegen, die ihrerseits die Souveränität eines anderen Staates verletzen. In solchen Konstellationen kann sich der handelnde Funktionsträger nicht auf Immunität berufen, weil das zugrunde liegende Verhalten gerade nicht Ausdruck legitimer Souveränitätsausübung ist, sondern eine Missachtung fremder Hoheitsrechte darstellt.

Nach der Bewertung des Bundesgerichtshofs spricht viel dafür, dass es sich bei der Sabotage der Nord-Stream-Pipelines um eine staatlich gesteuerte Operation handelte. Gleichwohl greift selbst unter dieser Annahme keine funktionelle Immunität. Entscheidend ist, dass die Tat deutsche Souveränitätsrechte berührte. Die Pipelines verlaufen nicht ausschließlich auf Hoher See, sondern erstrecken sich bis in das deutsche Küstenmeer und in deutsche innere Gewässer; zudem befinden sich ihre Anlandestationen auf deutschem Staatsgebiet. Als sogenannter „verlegender Staat“ stehen Deutschland völkerrechtlich geschützte Rechte in Bezug auf Bau und Betrieb dieser Leitungen zu. Durch die Zerstörung der Rohrleitungen wurden diese hoheitlich geschützten Positionen beeinträchtigt.

Hinzu kommt, dass es sich um eine zentrale Infrastruktur für die Energieversorgung der Bundesrepublik handelte. Die gezielte Sabotage einer solchen Anlage stellt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs einen Eingriff von erheblichem Gewicht dar, der die innere Sicherheit und staatliche Handlungsfähigkeit berührt. Ein verdeckt ausgeführter Sabotageakt dieser Art kann daher nicht unter dem Schutzschirm funktioneller Staatenimmunität stehen. Im Ergebnis gelangt der Bundesgerichtshof zu dem Schluss, dass selbst bei unterstellter staatlicher Steuerung der Tat keine Immunität besteht. Geheimdienstlich organisierte Gewaltakte, die die Souveränität eines anderen Staates verletzen, unterfallen einer anerkannten Ausnahme vom Grundsatz der funktionellen Staatenimmunität und können vor deutschen Gerichten strafrechtlich verfolgt werden.

Keine Rechtfertigung durch „Kombattantenprivileg“