Verfassungsrechtliche Streitigkeit ist ein Rechtsstreit, dessen Entscheidung gem. Abs. 1 Satz 1 VwGO den deutschen Verwaltungsgerichten entzogen ist. Der Begriff ist nicht gesetzlich definiert und deshalb umstritten.
Begriffsentwicklung mini|Gesetz über den Staatsgerichtshof vom 9. Juli 1921, RGBl. I S. 905 Paulskirchenverfassung Nach § 126 der Paulskirchenverfassung von 1849Verfassung des Deutschen Reichs vom 28. März 1849, auf jura.uni-wuerzburg.de/ sollte ein Reichsgericht über Klagen einzelner Staaten gegen die Reichsgewalt entscheiden. Hier entstand das Urbild des Organstreits: Konflikte zwischen Verfassungsorganen über die Auslegung verfassungsrechtlicher Befugnisse. Trotz Scheiterns der Verfassung blieb der Begriff fortan als Idealbild einer gerichtlicher Klärung politischer Machtfragen in der Rechtswissenschaft bestehen.
Weimarer Verfassung Aufgrund Art. 108 der Weimarer Verfassung von 1919 wurde mit Gesetz von 1921 der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich geschaffen, der sich selbst als „Hüter der Reichsverfassung“ bezeichnete.StGH RGZ, 118, Anhang S. 1 (4), Entscheidung vom 15. Oktober 1927, Az. 4/26. Er war für die im Gesetz einzeln benannten Verfahren zuständig.
1932 wurde vor dem Staatsgerichtshof der Rechtsstreit Preußen contra Reich geführt, in welchem deutlich wurde, dass eine verfassungsrechtliche Streitigkeit damals fast ausschließlich als Streit zwischen obersten Staatsorganen oder zwischen Reich und Ländern verstanden wurde.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Nach 1949 wurde der Begriff zentral zur Abgrenzung der Rechtswege, um zu unterscheiden, ob ein Fall vor ein Verwaltungsgericht oder vor das Bundesverfassungsgericht gehört. Seit 1960 ist der Verwaltungsrechtsweg „in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind“ (§ 40 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung). Daraus entwickelte sich die Formel von der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit. Danach müssen die Streitbeteiligten unmittelbar am Verfassungsleben teilnehmen, während der Streit sich um Rechte und Pflichten dreht, die unmittelbar aus der Verfassung hergeleitet werden.
1951 trat dann das Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) in Kraft. Dieses regelt die Verfassung und das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts als eines „allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes“ ( Abs. 5 GG). Es ist in den in Abs. 1 bis 3 GG, BVerfGG genannten Fällen zuständig.
Zuletzt wurde der Begriff durch das Bundesverwaltungsgericht im März 2025 neu definiert. Die Annahme einer nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte entzogenen Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art setzt danach nicht voraus, dass ausschließlich Verfassungsrechtssubjekte beteiligt sind. Maßgeblich ist vielmehr, „ob es im Kern des Rechtsstreits um das staatsorganisationsrechtliche Können, Dürfen oder Müssen eines Verfassungsrechtssubjekts als solches, das heißt gerade um dessen besondere verfassungsrechtliche Funktionen und Kompetenzen geht.“BVerwG, Urteil vom 26. März 2025 - 6 C 6.23, LS 1. Dies hat zur Folge, dass auch Parlamentsbeschlüsse ohne Rechtsverbindlichkeit, die von Einzelpersonen angegriffen werden, als verfassungsrechtliche Streitigkeiten einzuordnen sind, für die nicht der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, sondern ausschließlich die Verfassungsgerichtsbarkeit zuständig ist.BVerwG, Urteil vom 26. März 2025 - 6 C 6.23, LS 2.
Literatur Jan Kraayvanger: Der Begriff der verfassungsrechtlichen Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Duncker & Humblot, Berlin 2004. ISBN 978-3-428-11427-6.
Einzelnachweise
Kategorie:Verfassungsprozessrecht (Deutschland) Kategorie:Gerichtsorganisation