Das Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens, Kurzbezeichnung Digital-Gesetz, DigiG ist ein umfangreiches deutsches Artikelgesetz zur Förderung der Digitalisierung im Gesundheitswesen. Es ändert insbesondere das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (Recht der gesetzlichen Krankenversicherung) und zielt darauf ab, den Behandlungsalltag für medizinisches Fachpersonal sowie für Patientinnen und Patienten zu vereinfachen und den Austausch von Gesundheitsdaten zu verbessern. Die weiteren Gesetzesänderungen sind im Wesentlichen redaktioneller Art.
Kernelement des Gesetzes ist die flächendeckende Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA), die eine systematische Nutzung medizinischer Informationen ermöglicht und Versorgungsprozesse unterstützt. Zudem wird das elektronische Rezept als verbindlicher Standard in der Arzneimittelversorgung etabliert.
Inhalte des Digital-Gesetzes Die zentralen Regelungen in Art. 1 und 2 des Digital-Gesetzes umfassen verschiedene Maßnahmen zur Stärkung digitaler Gesundheitsanwendungen und zur Modernisierung der Versorgung:
Verstetigung des Innovationsfonds (, SGB V)Gesetzesänderung in Kraft: Innovationsfonds wird verstetigt. Gemeinsamer Bundesausschuss, Pressemitteilung vom 26. März 2024. Elektronische Patientenakte: Anfang 2025 wurde für alle gesetzlich Versicherten eine elektronische Patientenakte (ePA) eingerichtet. Die Nutzung im europäischen Gesundheitsdatenraum erfolgt im Rahmen eines Opt-out-Verfahrens.Europäischer Gesundheitsdatenraum. Europäische und nationale Umsetzung im Gleichklang. Deutsche Sozialversicherung Europavertretung, abgerufen am 25. Januar 2026. Private Krankenversicherungen können ein vergleichbares Modell anbieten. E-Rezept: Das elektronische Rezept (E-Rezept) wird funktional erweitert und als verbindlicher Standard in der Arzneimittelversorgung festgeschrieben. Zudem wird ein zusätzlicher Zugangsweg über die ePA geschaffen. Anpassungen am DiGA-Verfahren: Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) werden stärker in bestehende Versorgungsabläufe eingebunden. Durch die Einbeziehung digitaler Medizinprodukte der Risikoklasse IIb erweitert sich das Einsatzspektrum auch auf komplexere Anwendungen wie das Telemonitoring. Telemedizin: Zur Stärkung der Telemedizin entfallen bestehende Mengenvorgaben. Mit der assistierten Telemedizin entsteht ein niedrigschwelliger Zugang, und weitere Einrichtungen (u. a. Hochschulambulanzen, psychiatrische Institutsambulanzen und psychotherapeutische Angebote) können telemedizinische Leistungen erbringen. Digitalbeirat: Bei der Gematik wird ein Digitalbeirat eingerichtet, dem unter anderem Vertreterinnen und Vertreter des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik angehören. Das Gremium berücksichtigt bei seiner Besetzung auch ethische und medizinische Perspektiven und berät die gematik fortlaufend zu Fragen des Datenschutzes, der Datensicherheit, der Datennutzung und der Nutzerfreundlichkeit.
Gesetzgebungsverfahren Das Digital-Gesetz durchlief im Jahr 2023 und Anfang 2024 das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren. Nach der ersten Beratung im Deutschen Bundestag folgten die weiteren Lesungen sowie die Befassung des Bundesrates. Nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt trat das Gesetz am 26. März 2024 in Kraft.Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz - DigiG). Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien.
Weblinks T. Reddel: Das Digital-Gesetz (DigiG): Schnellerer Ausbau der Digitalisierung im Gesundheitswesen. AOK: Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens – Digital-Gesetz (DigiG). Vera Horn: Das Digital-Gesetz (DigiG) und das Gesundheitsdaten-Nutzungsgesetz (GDNG).
Einzelnachweise
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