Die actio Fabiana ist eine Arbitrarklage des römischen Rechts. Sie kommt bei fraudatorischen Rechtsgeschäften zum Zuge, mithin Geschäften, die in Hintergehungs- bzw. Betrugsabsicht getätigt werden. Ziel der Klage ist die Wiederherstellung des vormaligen Zustands im Wege der Naturalrestitution (Herausgabe der Bereicherung).

Bedeutung Angegriffen werden können mit der Klage Verfügungen, die ein Freigelassener (libertus) zum Nachteil seines Patrons (in fraudem patroni) in Erbschaftssachen unternimmt. Erst recht gilt das für schädigende Absicht (dolo malo). Da Freigelassene gegenüber ihrem ehemaligen Herrn auch nach der Freilassung noch einem bestimmten Pflichtenprogramm unterliegen, dürfen sie ihr Vermögen Dritten nicht als Ganzes vermachen. Das gilt für Verfügungen unter Lebenden wie von Todes wegen gleichermaßen. Der Grund liegt drin, dass der Nachlass des pflichtteilsberechtigten Freilassers geschmälert würde. Mit dem unabdingbaren Pflichtteilsrecht des Freilassers ist sorgsam umzugehen.Otto Lenel: Das Edictum perpetuum. Ein Versuch zu seiner Wiederherstellung, mit dem für die Savigny-Stiftung ausgeschriebenen Preise gekrönt, 3. Auflage Leipzig 1927; zuerst 1883 (; PDF; 54,6 MB). S. 352.

Für einen Freigelassenen, der von einer testamentarischen Verfügung absieht (intestatus libertus), kommt die actio Calvisiana zur Anwendung.Martin Pennitz: Zu Ursprung und Zweck der sog. laesio enormis. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung), Band 138, Heft 1, 2021. S. 379–445, hier S. 414.

Keine Berücksichtigung findet allerdings die Verletzung eines lediglich immateriellen Interesses des Patrons. Ulpian, der dieser Art der Interessensverletzung Irrelevanz bescheinigt, führt als Beispiele die Lage eines Grundstücks, Nachbarschaftsverhältnisse, Ausblick, Kindheitserinnerungen und Grabeinrichtungen an. Die vorausgesetzte Benachteiligungsabsicht (fraus) verlangt nach klassischer Rechtsauffassung einen erlittenen Vermögensschaden (damnum pecuniarium).Jan Dirk Harke: Tryphonin, Papinian und die Rücksicht auf immaterielle Nachteile im Schuldrecht. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung), Band 138, Heft 1, 2021. S. 274–309, hier S. 293.

Fragmenta de formula Fabiana Aus verschiedenen anderen (fragmentarischen) Quellen sind die Fragmenta de formula Fabiana bekannt. Der französische Rechtshistoriker Nicolas Cornu Thénard untersuchte„P.Vindob. L 90 + P.Berol. inv. 11753 + P.Berol. inv. 21294“. sie und bestimmte recht zuverlässig, dass der ursprüngliche Kodex der formula Fabiana, der die Thematik ebenfalls behandelte, aufgrund seiner stilistischen und rhetorischen Eigenheiten am ehesten zu Iulius Paulus passt. Aufgrund der Quellenlage sind stoffbearbeitende Juristen genannt, die einen Terminus post quem nur nach dem 2. Jahrhundert zulassen. Insgesamt wird davon ausgegangen, dass der aus drei Fragmenten bestehende Papyrus-Kodex im griechischen Hermoupolis und um das 4. Jahrhundert geschaffen wurde.

Zusammengefasst legen die Fragmente inhaltlich dar, welche Rechtsfolgen Vermögensveräußerungen des Freigelassenen unter Lebenden und von Todes wegen zeitigen. Behandelt werden auch Variationen zur Erbfolge und der bonorum possessio im Rahmen von Gesetzesänderungen (leges, senatus consulta).Vgl. Ulrike Babusiaux: Bericht zur Abschlusstagung des REDHIS-Projektes. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung), Band 137, Heft 1, 2020. S. 666–682, hier S. 672.

Quellen Sextus Caecilius Africanus, 1 Quaestionum libri IX, in Digesten 38,5,10. Iulius Paulus, 42 Ad edictum libri LXXX, in Digesten 38,5,5,1.; und drs. in Ad Plautium libri XVIII, in Digesten 22,1,38,4. Ulpian, 10 Ad legem Iuliam et Papiam libri XX, in Digesten 37,14,16.; und drs. in Digesten 38,5.

Literatur Federica Bertoldi: Materialien zur fiducia im Lichte der Interpolationenkritik. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung), Band 142, Heft 1, 2025. S. 491–534. Max Kaser: Das römische Privatrecht (= Handbuch der Altertumswissenschaft. Abteilung 10: Rechtsgeschichte des Altertums. Band 3.3.1: Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht). C.H. Beck, München 1955, 2. Auflage 1971. S. 708 f. Carla Masi Doria: Bona libertorum. Regimi giuridici e reletà sociali. Neapel, Eugenio Jovene, 1996. ISBN 88-243-1170-9.

Anmerkungen

Kategorie:Römisches Recht Kategorie:Privatrechtsgeschichte Kategorie:Rechtsquelle (Römisches Reich)