mini|Verordnung für Deutsch-Südwestafrika vom 30. November 1901Verordnung, betreffend die Ausführung und Auswanderung Eingeborener aus dem deutsch-westafrikanischen Schutzgebiete. In: Deutsches Kolonialblatt, Jg. 8, Nr. 4 (15. Februar 1902), S. 86 f. Die Verbote der Ausfuhr von Eingeborenen aus den deutschen Kolonien zum Zwecke der Schaustellung waren Regelungen in Verordnungen der Gouverneure der deutschen Kolonien, welche die Zurschaustellung indigener Menschen bei Völkerschauen unterbinden sollten. Mehrere Gouverneure hatten bereits ab 1887 allgemeine Verbote zur „Ausfuhr von Eingeborenen“ erlassen. Auf Betreiben der Deutschen Kolonialgesellschaft im Juni 1900 wurden diese Verordnungen bezüglich der Teilnahme an Völkerschauen in den Folgejahren überarbeitet und verschärft (siehe als Beispiel die Verordnung für Deutsch-Südwestafrika aus dem Jahr 1901 im Faksimile). Die Begründung des Verbots brachte der Kolonialpolitiker Franz Strauch in seiner Denkschrift Zur Frage der Ausfuhr von Eingeborenen aus den deutschen Kolonien zum Zwecke der Schaustellung vom November 1900 zum Ausdruck.
Hintergründe Ab 1875 etablierten sich die Völkerschauen im Deutschen Reich zu einer populären Veranstaltung, während die Gründung der ersten deutschen Kolonie erst neun Jahre später folgte. Die ersten dort zur Schau gestellten Menschen aus den Kolonien waren ab 1890 die vermeintlichen „Amazonen aus Dahomey“, die allerdings nicht aus Dahomey, sondern meist aus der deutschen Kolonie Togo stammten.Stefanie Wolter: Die Vermarktung des Fremden. Frankfurt am Main 2005. Die größte Schau indigener Menschen aus den deutschen Kolonien war die Berliner Kolonialausstellung 1896. Die Deutsche Kolonialgesellschaft hatte der Zurschaustellung der über einhundert Personen zwar zugestimmt, sie aber bereits im Vorfeld kontrovers diskutiert. Wegen der Erfahrungen während dieser und anderer Veranstaltungen drängte sie in den späten 1890er Jahren auf das Verbot solcher Völkerschauen.Harald Sippel: Rassismus, Protektionismus oder Humanität? Die gesetzlichen Verbote der Anwerbung von „Eingeborenen“ zu Schaustellungszwecken in den deutschen Kolonien. In: Robert Debusmann, János Riesz (Hg.): Kolonialausstellungen – Begegnungen mit Afrika? Frankfurt am Main 1995, S. 43–64.
Entwicklung der gesetzlichen Verbote bis 1900 Betreffs der ab 1894 besetzten deutschen Kolonialgebiete wurden zahlreiche Gesetze und Verordnungen erlassen, allerdings kam ein für alle Kolonien einheitliches Kolonialgesetzbuch nie zustande. Kolonialrechtliche Gesetze von grundsätzlicher Bedeutung konnten sowohl vom Kaiser, dem Reichskanzler als auch der Kolonialabteilung des Auswärtigen Amtes erlassen werden, während Angelegenheiten in den Kolonien, insbesondere zur Regelung des Umgangs mit der indigenen Bevölkerung, jeweils von den Gouverneuren vor Ort geregelt wurden. Erste Verbote bezüglich des Verbots der „Ausfuhr von Einheimischen“ wurden 1887 in der Kolonie Kamerun, 1891 in Deutsch-Südwestafrika und der Kolonie Togo, 1893 in Deutsch-Neuguinea und 1896 in Deutsch-Ostafrika verordnet.
Auf der Hauptversammlung der Deutschen Kolonialgesellschaft am 1. und 2. Juni 1900 in Koblenz wurde ein Antrag der „Abteilung Metz“ verabschiedet, „in einer Denkschrift dem Herrn Reichskanzler von den erheblichen Uebelständen Kenntnis zu geben, welche aus der Ausfuhr von Eingeborenen aus den deutschen Kolonien zum Zwecke der Schaustellung sowohl für die Betreffenden wie auch für die Stammesangehörigen in physischer und moralischer Hinsicht sich ergeben. Gleichzeitig soll der Herr Reichskanzler ersucht werden, nach Anhörung des Kolonialrates Maßregeln zu ergreifen, welche geeignet sind, diesen Uebelständen vorzubeugen“.Deutsche Kolonialzeitung, 7. Juni 1900, S. 210.
Denkschrift von Franz Strauch vom November 1900 mini|244x244px|Franz Strauch, 1874 Maßgeblich beteiligt am Verbotsantrag war der geschäftsführende Vizepräsident der Deutschen Kolonialgesellschaft Franz Strauch, der im November 1900 in der Deutschen Kolonialzeitung die im Juni beschlossene Denkschrift mit dem Titel Zur Frage der Ausfuhr von Eingeborenen aus den deutschen Kolonien zum Zwecke der Schaustellung veröffentlichte und darin eindeutig Stellung gegen die Völkerschauen nahm. Strauch unterstellte, „der Zweck solcher Schaustellungen ist lediglich Geldverdienst“, dabei hätten sie inzwischen keinen wissenschaftlichen Nutzen mehr. Die Völkerschauen seien zudem nur vorgetäuschte Inszenierungen: „man putzt die Eingeborenen auf, sodaß sie über sich selbst und die leichtgläubigen Zuschauer lachen, übt ihnen Tänze ein, die sie nie vorher gekannt haben u.s.w. und täuscht so das Publikum, indem man zugleich die Eingeborenen verdirbt“.Franz Strauch: Zur Frage der Ausfuhr von Eingeborenen aus den deutschen Kolonien zum Zwecke der Schaustellung. In: Deutsche Kolonialzeitung, Jg. 17.
Außerdem müsse „der schlechte zivilisatorische Einfluß von Weißen, auf Eingeborene gelegentlich von Schaustellungen ausgeübt, aber als Hauptgrund gegen letztere geltend gemacht werden.“, denn erstens würden die Völkerschau-Darsteller oft verwöhnt – und „solche ‚verwöhnte‘ Eingeborene sind, in ihre Heimat zurückgekehrt, meist verdorben, dünken sich große Herren und werden oft die nichtsnutzigsten Leute“. Dies widerstrebe zweitens dem Bemühen in den Kolonien, die „Eingeborenen zur Arbeit zu erziehen“. Strauch bezog sich dabei auch auf den in den Kolonien herrschenden Arbeitskräftemangel. Zu große Ersparnisse aus Völkerschau-Anwerbungen hätten zudem häufig zu Alkoholabhängigkeit geführt. Drittens befürchtete Strauch einen Autoritätsverlust der Kolonialmacht: „Den Eingeborenen mangelt es ferner an Unterscheidung; sie sind nicht im Stande, bei solchen Schaustellungen wirklich Gebildete von Ungebildeten zu unterscheiden und übertragen das Verhalten letzterer auf die Gesamtheit. Es muß notwendigerweise auch der Respekt vor den Weißen in ihrer Gesamtheit leiden“. Viertens schildert Strauch die „Entrüstung“ über die Nubier-Schauen, bei der es zu Beziehungen zwischen schwarzen Darstellern und weißen Frauen und sogar zu Eheschließungen gekommen war. Der Kolonialverband fürchtete in diesem Zusammenhang auch die Entstehung einer „Kolonie von Mischlingen“.Eric Ames: Carl Hagenbeck’s Empire of Entertainments. University of Washington Press, Seattle 2009. Harald Sippel, der auch darauf hinweist, dass umgekehrt Beziehungen zwischen schwarzen Frauen und weißen Männern „als weniger gravierend eingestuft“ wurden, schlussfolgert, dass sich Strauch in seiner Argumentation gleichermaßen auf rassistische, ökonomische und humanitäre Aspekte bezog. Kritik an Strauchs Ausführungen wurde beispielsweise in der Schausteller-Zeitschrift Der Komet und seitens der Direktion des Zoologischen Gartens Berlin laut.
Erlass und Durchsetzung der Verbote ab 1900 Der Antrag des Deutschen Kolonialvereins wurde sowohl vom Kolonialrat im Auswärtigen Amt als auch von Reichskanzler Chlodwig zu Hohenlohe-Schillingsfürst unterstützt und führte „mittelbar zu der hier besprochenen Gesetzgebung in den Kolonien“. In Deutsch-Neuguinea trat die Verschärfung am 31. Juli 1901, in Deutsch-Ostafrika am 12. August 1901, in Deutsch-Südwestafrika am 30. November 1901 und in Kamerun erst am 15. Oktober 1910 in Kraft. Die in den verschiedenen Kolonien im Detail unterschiedlichen Verordnungen sahen Geld- oder Haftstrafen bis zu drei Monate Gefängnis vor. In Togo wurde die bestehende Verordnung von 1891 nicht verschärft. In Kiautschou und Deutsch-Samoa gab es keine Verbote. So tourte 1900 und 1901 noch eine vielbesuchte Samoa-Völkerschau der Brüder Fritz und Carl Marquardt zuerst auf der Pariser Weltausstellung und anschließend durch zahlreiche Städte im Deutschen Reich. Ansonsten wurde das Verbot in den Folgejahren weitgehend durchgesetzt. So wurde bei der Deutschen Armee-, Marine- und Kolonial-Ausstellung 1907 in Berlin die Völkerschau „Wild-Afrika“ gezeigt – aber ohne Menschen aus den deutschen Kolonien. Es sind nur wenige Ausnahmen überliefert – etwa, als der Impresario Franz Sergel 1905 auf dem Oktoberfest im Rahmen von „Sergel’s Theater lebender fremder Völkerrassen“ eine Gruppe von „Herero-Neger-Kriegern“ zur Schau stellte.Anne Dreesbach: Gezähmte Wilde. Frankfurt am Main 2005. Völkerschauen fanden aber noch bis zum Ersten Weltkrieg in großer Zahl statt, bei denen Menschen aus den Kolonien anderer europäischer Mächte gezeigt wurden, die bereits vor dem Verbot den größeren Teil der Völkerschauen ausmachten. Auch andere europäische Länder verhängten ähnliche Verbote, wie zum Beispiel Großbritannien im Jahr 1902.Rea Brändle: Nayo Bruce. Geschichte einer afrikanischen Familie in Europa. Zürich 2007.
Bewertung in der Forschung Nach Harald Sippel, der 1995 den bisher ausführlichsten Aufsatz Rassismus, Protektionismus oder Humanität? zum Ausfuhr-Verbot verfasst hat, sei es eine „Ironie des Schicksals in der deutschen Kolonialgeschichte, dass ausgerechnet der überwältigende Erfolg der ersten deutschsprachigen Kolonialausstellung von 1896, der maßgeblich auf die Mitwirkung von ‚Eingeborenen‘ aus den deutschen Überseegebieten beruhte, dafür ursächlich war, dass nur wenige Jahre später in nahezu allen deutschen Kolonien die Anwerbung der indigenen Bevölkerung zu Schaustellungszwecken mit einem Verbot belegt wurde“. Letztlich hätten die zu „Ausstellungsobjekten herabgewürdigten Menschen“ von den Verboten profitiert, auch wenn „die Gesetzgebung nicht allein auf humanitären Aspekten“ beruhe. Die Historikerin Stefanie Wolter fragt in ihrer Dissertation Die Vermarktung des Fremden von 2005, ob denn die Völkerschauen „imperialen Interessen [dienten], wurden sie gar von kolonialen Kreisen im Kaiserreich unterstützt?“ – und antwortet, dass sich „die historische Realität als unerwartet vielschichtig [erweist]. Der koloniale Interessenverband, die Deutsche Kolonialgesellschaft, konnte sich nämlich gerade nicht mit den Völkerschauen anfreunden“.
Literatur Eric Ames: Carl Hagenbeck’s Empire of Entertainments. University of Washington Press, Seattle 2009, ISBN 978-0-295-98833-7. Anne Dreesbach: Gezähmte Wilde. Die Zurschaustellung „exotischer“ Menschen in Deutschland 1870–1940. Campus-Verlag, Frankfurt am Main 2005, ISBN 978-3-593-37732-2. Harald Sippel: Rassismus, Protektionismus oder Humanität? Die gesetzlichen Verbote der Anwerbung von „Eingeborenen“ zu Schaustellungszwecken in den deutschen Kolonien. In: Robert Debusmann, János Riesz (Hg.): Kolonialausstellungen – Begegnungen mit Afrika? IKO-Verlag für interkulturelle Kommunikation, Frankfurt am Main 1995, ISBN 3-88939-401-9, S. 43–64. Stefanie Wolter: Die Vermarktung des Fremden. Exotismus und die Anfängen des Massenkonsums. Campus-Verlag, Frankfurt am Main 2005, ISBN 978-3-593-37850-3.
Zeitgenössische Literatur Franz Strauch: Zur Frage der Ausfuhr von Eingeborenen aus den deutschen Kolonien zum Zwecke der Schaustellung. In: Deutsche Kolonialzeitung, Jg. 17, Teil 1: Nr. 44 (Berlin, 1. November 1900), S. 500 – Teil 2: Nr. 45 (Berlin, 8. November 1900), S. 511 f. – Teil 3: Nr. 46 (Berlin, 15. November 1900), S. 519 f.
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